Abmahnung Marke „Dildoparty“ durch die Kanzlei Hübsch & Weil

Die Kanzlei Hübsch & Weil mahnt für den Inhaber der Gemeinschaftsmarke „Dildoparty“, Herrn Thomas Warnke (PepperParties), Anbieter von – wenig überraschend – Dildoparties ab.

Hintergrund

Die Bezeichnung „Dildoparty“ ist als Gemeinschaftsmarke (HABM-Registernummer 008317224) seit dem 11.12.2009 für die Klassen 3, 10, 25, 35, 41 eingetragen. Die erste Abmahnung aus der Marke erfolgte schon kurze Zeit später am 30.12.2009 (Quelle: hier und hier).

Anmerkung

Bereits 2007 gab es einen Versuch, den Begriff „Dildoparty“ als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Waren und Dienstleistungen der Klasse 10: Massagegeräte, Vibromassagegeräte, Kondome; Klasse 28: erotische Spielzeuge und Spiele für Erwachsene und Klasse 35: Warenpräsentationen durch Heimvorführungen zu schützen.

Zurecht hat das DPMA die Anmeldung der Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und als beschreibende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zurückgewiesen.

Ein ähnliches Schicksal dürfte der Gemeinschaftsmarke „Dildoparty“ bevorstehen, da inzwischen ein Löschungsantrag gestellt wurde.

Bis zu einer endgültigen Löschung kann es jedoch einige Zeit dauern.

Daher sollte die Abmahnung unbedingt durch einen Rechtsanwalt überprüft werden. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass hier ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, da die Bezeichnung „Dildoparty“ – wie schon vom DPMA festgestellt – keine hinreichende Unterscheidungskraft als Marke besitzt.

Darüber hinaus ist auch fraglich, ob Anbieter von „Dildoparties“ die Bezeichnung „Dildoparty“ markenmäßig verwendet haben. Denn es ist nicht zu übersehen, dass die Bezeichnung „Dildoparty“ – in Anlehnung an die bekannte „Tupperparty“ – schlicht die entsprechende Produktpräsentation bezeichnet. Eine markenmäßige Verwendung eines Begriffs setzt dagegen voraus, dass der Begriff als ein Hinweis auf die Herkunft von bestimmten Waren und Dienstleistungen aus einen bestimmten Unternehmen verstanden wird.

Eine Markenverletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 – Arsenal Football Club/Reed; BGHZ 153, 131, 138 – Abschlussstück; 164, 139, 145 – Dentale Abformmasse).

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Ein Gedanke zu „Abmahnung Marke „Dildoparty“ durch die Kanzlei Hübsch & Weil

  1. Webdevil

    Mittlerweile sind zwei Löschanträge anhängig und seit gestern (21.01.2010) hat sich der Bearbeitungsstand verändert. Es besteht laut Oami nun eine dreimonatige Widerspruchsfrist gegen die Löschanträge seitens des Markeninhabers.

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