WM-Werbung und Recht – Richtig werben mit der Fussball-Weltmeisterschaft 2010

Erstmals findet die Fußball WM 2010 in Afrika statt. Organisiert wird die WM 2010 von der FIFA, die Inhaberin zahlreicher registrierter Marken für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ist. Ziel des markenrechtlichen Schutzes ist die Sicherung der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der FIFA und der offiziellen Sponsoren. Nur Inhaber der Marke und die offiziellen Sponsoren dürfen die Marken zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwenden. Während bei der WM 2006 noch Abmahnungen für WM-Brötchen drohten, hat sich inzwischen die Rechtslage, wie die Bezeichnungen „WM“ und „Fußballweltmeisterschaft“ benutzt werden dürfen, deutlich verbessert.

Die wichtigsten offiziellen FIFA-Marken sind:

– Das offizielle FIFA-Logo für die WM 2010 (HABM Nr. 005129085)

– Das offizielle Maskottchen für die WM 2010 „Zakumi“ (HABM Nr. 006517007)

– Der FIFA Weltmeisterschaftspokal (HABM Nr. 009113391)

– Offizielle Bezeichnungen der WM 2010 wie z.B. „2010 FIFA Weltmeisterschaft Südafrika„, „FIFA Fußball Weltmeisterschaft„, „FIFA World Cup„, „Football World Cup„, „Soccer World Cup„.

Daneben gibt es noch das offizielle Poster zu der „WM 2010“

Rechtslage „WM-Werbung“

Der Bundesgerichtshof hat bereits für die Fussball-Weltmeisterschaft 2006 entschieden, dass der Begriff „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 ist, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

Gegenstand der Verfahren waren die Löschungsanträge, die sich gegen die vollständige oder teilweise Löschung der Markenregistrierungen „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ der FIFA richteten. Beide Markenregistrierungen deckten nahezu vollständig die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der Klassen 1, 3 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 24 bis 42 ab.

Der BGH kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass beide Marken nicht hätten eingetragen werden dürfen, da ihnen – überwiegend – das absolute Schutzhindernis des Fehlens von Unterscheidungskraft entgegensteht. Soweit kein Mangel an Unterscheidungskraft gegeben ist, liegt jedenfalls ein Freihaltebedürfnis vor.

Während bei der Marke „FUSSBALL WM 2006“ bereits der Bestandteil „FUSSBALL“ vom Verkehr als eindeutiger Hinweis auf die Fußballweltmeisterschaft verstanden wird, wird der angesprochene Verkehr in der Marke „WM 2006“ mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft (welcher Art auch immer) sehen. Der BGH bestätigt daher die Entscheidung des BPatG in Sachen „FUSSBALL WM 2006“ (BPatG, GRUR 2005, 948), soweit die mit einer Fußballweltmeisterschaft üblicherweise verbundenen Waren und Dienstleistungen betroffen sind.

Erfreulich an den vorliegenden Entscheidungen sind die deutlichen Ausführungen des I. Zivilsenats zur Schutzunfähigkeit einer Eventmarke bzw. Ereignismarke. Soweit die Bezeichnung das Ereignis selbst beschreibt, besteht kaum Veranlassung, dieser Kennzeichnung Herkunftsfunktion beizumessen. Abgesehen von dem Allgemeininteresse, derartige Angaben für sämtliche Anbieter freizuhalten, erfüllen derartige Eventmarken regelmäßig nicht die einer Marke innewohnende Grundfunktion: Dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die so genannte Eventmarke bezeichnet das Ereignis selbst. Waren oder Dienstleistungen, die mit der Eventmarke versehen sind, werden vom verständigen Durchschnittsverbraucher nur als Hinweis auf das Ereignis selbst verstanden.

Hierfür hätte der Veranstalter eine von der bloßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende oder diese ergänzende Angabe wählen müssen (Beschluss vom 27.04.2006 – I ZB 96/05 – FUSSBALL WM 2006).

Damit lässt sich zusammenfassend sagen, dass für die Unterscheidbarkeit solcher „Eventmarken“ regelmäßig ein zusätzlicher (herkunfts-) identifizierender Zusatz erforderlich ist (z.B. „FIFA Fußball WM 2006“).

Eine weitere wichtige Entscheidung zu WM-Marken hat der Bundesgerichtshof 2009 getroffen und über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero in Bezug auf Sammelbildchen hat eintragen lassen. Dabei verneinte der Bundesgerichtshof die Löschungsansprüche der FIFA sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (Az.: I ZR 183/07).

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der FIFA hat der BGH verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die FIFA die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen „WM 2010„, „GERMANY 2006“ und „SOUTH AFRICA 2010“ stützen könne.

Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der BGH ebenfalls verneint. Durch die Marken werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, Ferrero sei offizieller Sponsor der FIFA. Ferrero behindere die FIFA durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die FIFA die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

Es besteht dennoch das Risiko, dass derjenige, der die Marken der FIFA für eigene kommerzielle Zwecke kennzeichenmäßig nutzt, ohne eine Lizenz zu besitzen, damit rechnen muss, von der FIFA eine Abmahnung zu erhalten. Wer sich auf die Abmahnung hin nicht strafbewehrt unterwirft, die Benutzung für die Zukunft zu unterlassen, muss auch damit rechnen, dass die FIFA den gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und erwirkt; ferner bestehen Auskunfts- und Schadenersatzansprüche. Allerdings hat sich dieses Risiko mit den genannten Entscheidungen des BGH deutlich reduziert.

Im Ergebnis können die Bezeichnungen „Fußball WM 2010“ und „Weltmeisterschaft 2010“ verwendet werden, sofern diese Bezeichnungen nicht zusammen mit anderen FIFA-Marken, insbesondere der Bezeichnung „FIFA“, oder den offiziellen WM-Logos benutzt wird.

Checkliste WM-Werbung: „Do and Don’ts“ zur Fußball-Weltmeisterschaft 2010 in Südafrika

Was ist zu beachten:

Werbung / Promotion

+ Erlaubt ist allgemeine Werbung und die Verwendung allgemeiner Fußballausdrücke bzw. Bilder (z.B. Südafrika 2010, Fußball in Afrika).

– Nicht erlaubt ist die Verwendung offizieller FIFA-Marken insbesondere des offiziellen FIFA Word Cup South Africa 2010 Logos, des Maskottchen sowie des FIFA World Cup Pokals. (z.B. 2010 Fußball Weltmeisterschaft Südafrika).

– Nicht erlaubt ist jede Werbung für Eintrittskarten (einschließlich Versteigerungen über das Internet) oder Gewinnspiele unter Bezugnahme auf die FIFA und ihre Marken.

– Nicht erlaubt sind Wettbewerbe, Glücksspiel und Lotterien, zu deren Bewerbung offizielle FIFA-Marken verwendet werden oder zu deren Bewerbung ein Bezug zur WM 2010 hergestellt wird.

Berichterstattung

+ Erlaubt ist die redaktionelle Berichterstattung über die WM

– Nicht erlaubt sind kommerzielle Berichterstattungen („präsentiert von …“ sog. Infomercials oder Advertorials) bei denen offizielle FIFA Marken verwendet werden.

Spielpläne für Sportveranstaltungen

+ Erlaubt ist die nicht-kommerzielle Verwendung und der Druck von Spielplänen.

– Nicht erlaubt ist die kommerzielle Verwendung des Spielplans unter Verwendung von offiziellen FIFA-Marken („dieser Spielplan wird Ihnen präsentiert von XY“).

Unternehmenskennzeichen/Firmennamen

+ Erlaubt ist die allgemeine Nennung von Firmennamen, die mit der Fußball WM 2010 oder Südafrika in Verbindung gebracht werden (z.B. Die deutsche Mannschaft fährt bei der WM 2010 in Südafrika in einem Bus von „VW“).

– Nicht erlaubt ist die kommerzielle Verwendung offiziellen FIFA-Marken bei gleichzeitiger Verwendung von Firmennamen (z.B. Publikation mit dem Titel „Der offizielle Hotelführer für die Fußball WM 2010 in Südafrika“).

Merchandising

+ Erlaubt sind Merchandising-Produkte und die Verwendung allgemeiner Ausdrücke, die mit Fußball und Südafrika in Verbindung stehen (z.B. Die Herstellung von T-Shirts mit dem Aufdruck „Wir lieben Fußball“, „South Africa Soccer“ oder/und Nationalflaggen)

– Nicht erlaubt ist die kommerzielle Herstellung von Merchandising-Artikel bei gleichzeitiger Verwendung von offiziellen FIFA-Marken (z.B. T-Shirt mit dem Aufdruck „FIFA Fußball WM 2010 Südafrika“).

Innen-Dekoration (Restaurants, Bars, Handel)

+ Erlaubt ist die Dekoration und die Verwendung allgemeiner Ausdrücke, die mit Fußball und Südafrika in Verbindung stehen (z.B. Aufstellen der deutschen Fahne auf der Theke einer Bar; Dekoration einer Auslage mit Fußbällen)

– Nicht erlaubt ist die Dekoration bei gleichzeitiger Verwendung von offiziellen FIFA-Marken (z.B. Aufstellen einer Fahne auf der Theke einer Bar mit dem Aufdruck „FIFA WM 2010 Südafrika“).

Internet

+ Erlaubt ist die Verwendung von Domain-Namen/URLs, die Fußball und Südafrika beschreiben (z.B. www.reise.de/fussball-wm-reisen).

– Nicht erlaubt ist der kommerzielle Auftritt auf einer Homepage durch Dritte und gleichzeitiger Verwendung von offiziellen FIFA-Marken (z.B. „Die Fußball WM 2010 wird Ihnen präsentiert von „XY“).

– Nicht erlaubt ist die Verwendung von Domain-Namen/URLs in Verbindung mit offiziellen FIFA-Marken (z.B. www.xy/fifa-wm-2010)

– Offizielle FIFA-Marken (Logos, Namensrechte, Slogans, etc.) dürfen nicht als Hyperlinks, Metatags oder Shortcuts auf Internet-Homepages verwendet werden.

– Offizielle FIFA-Marken (Logos, Namensrechte, Slogans, etc.) dürfen nicht für MMS, SMS, WAP, I-Mode oder ähnliche mobile und drahtlose Kommunikationstechnologien verwendet werden.

Es ist zu beachten, dass es sich bei den genannten Fällen nur um Beispiele handelt, die nicht jeden denkbaren Einzelfall abdecken können. Es empfiehlt sich deshalb jede Werbemaßnahme gesondert auf die rechtlichen Risiken überprüfen zu lassen. Die oben gemachten Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar.

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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