Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Buchtitel Tödlicher Hermannslauf

Titelstreit: Ist der Titel „Tödlicher Hermannslauf“ eines Romans eine Verletzung der eingetragenen Marke Hermannslauf?

Mit dieser Frage wird sich das Landgericht Bielefeld Anfang April auseinandersetzen müssen. Der Verein, der den Hermannslauf veranstaltet, will dem herausgebenden Verlag per einstweiliger Verfügung die Verbreitung des Buches untersagen lassen. Die Marke Hermannslauf ist seit 2005 in der Klasse 41 (Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen) zugunsten des Vereins geschützt. Mit der Maßnahme, so der Vorsitzende des Vereins, soll verhindert werden, dass Trittbrettfahrer mit dem Begriff Hermannslauf Geschäfte machen. (Bericht in nw-news.de)

In einem früheren vom Hanseatischen OLG entschiedenen Fall scheiterte die Inhaberin der Marke „BIOTRONIK“ damit, einem Verlag die Benutzung des Titels „Was Biotronik alles kann – Blind sehen, gehörlos hören…“ per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.04.2004 – 3 U 115/03 -).

Das Gericht hielt zur Frage der Benutzung einer Marke durch einen Titel fest:

„… eine kennzeichenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnung „Biotronik“ (liegt) in der konkreten Beanstandungsform nicht vor.

Die Antragsgegnerin hat die Marke der Antragstellerin als Werktitel benutzt und nicht zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft des mit dem Titel versehenen Buches. Der Titel „Was Biotronik alles kann!“ dient hier aus der allein maßgeblichen Sicht des Verkehrs nur zur Unterscheidung des Werks von anderen Büchern und weist überdies beschreibend auf den Inhalt des Werkes hin, ordnet aber keinesfalls die Herkunft des Buches einer bestimmten betrieblichen Herkunftsstätte zu und erweckt auch nicht den unzutreffenden Eindruck, als verhielte sich das Werk mit Autorisierung durch die Antragstellerin zu deren Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizintechnik. Der durchschnittlich verständige und informierte Verbraucher wird bei situationsadäquater Aufmerksamkeit in der Aufmachung des Buches mit dem konkret beanstandeten Titels durchaus erkennen, dass ihm mit dem Titel – wie stets bei Buchtiteln – nur die Möglichkeit gegeben werden soll, das Buch von anderen Büchern unterscheiden zu können und dass ihm mittels des Titels weiter Hinweise zu dem Inhalt des Werks gegeben werden sollen. …

Dieser Erfahrungssatz entspricht gesicherten Erkenntnissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach denen einem Werktitel in aller Regel nur Unterscheidungsfunktion im Hinblick auf die Abgrenzung zu einem anderen Werk zuzumessen ist.“

Das kann dann anders sein, wenn der maßgebliche Verkehr in einem Titel zugleich auch einen Hinweis unmittelbar auf ein bestimmtes Unternehmen oder mittelbar über dessen Waren oder Dienstleistungen sieht. Hierzu bedarf es jedoch zusätzlicher Anhaltspunkte, die in dem Fall nicht vorlagen.

Man darf gespannt sein, wie das LG Bielefeld entscheiden wird. Die Chancen, dass das Buch seinen Titel behalten darf sind jedoch nicht schlecht.

Die Autorin des Romans sieht dem Ausgang des Streits jedenfalls gelassen entgegen: „Sollten wir vor Gericht verlieren, müsste auf dem Buchtitel der Stempel ,zensiert‘ aufgedruckt werden“, scherzt sie, „was eine prima Werbung für mich wäre.“

Update: Der Showdown vor Gericht bleibt aus, nachdem der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Verlag zurückgenommen wurde. Aus der Stellungnahme des Vereins: „Nachdem uns der Verlag und auch die Autorin nunmehr erklärt haben, dass der Hermannslauf nicht diskreditiert werden sollte, und auch die Öffentlichkeit, insbesondere die Läufer, eine Beeinträchtigung des Hermannslaufes nicht erkennen, werden wir die beantragte einstweilige Verfügung zurückziehen.“ (nw-news.de vom 31.03.2009)

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

2 Gedanken zu „Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Buchtitel Tödlicher Hermannslauf

  1. Stefan T.

    Das „Biotronik“ Urteil riecht verdächtig nach gesundem Menschenverstand und stimmt mich positiv, und der Hermannslauf Verein wird seinen Antrag schon aufgrund der Aussichtslosigkeit zurückgezogen haben. Die Abmahnpraxis im Zusammenhang mit Markenrechten kollidiert aus meiner Sicht massiv mit nicht weniger als dem Grundgesetz selbst. Berichtsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit von Forschung und Lehre sind höchste Güter. In meinem eigenen Fall wurde ich im Jahre 1999 nach Veröffentlichung eines populärphilosophischen Sachbuches über Star Wars und die Jedi Ritter wegen Markenrechtsverletzung abgemahnt. Eine Klage mit einem Streitwert von einer viertel Million DM stand im Raum. Aufgrund meiner damaligen finanziellen Situation und juristischen Unsicherheit gab ich nach und zog das Buch zurück. Heute aber würde ich das nicht mehr tun, und ich kann jedem Autor nur empfehlen zu kämpfen, denn es geht um nicht mehr und nicht weniger, als die Patentierung unserer kompletten Kultur und öffentlichen Lebenswelt – und damit letztlich deren vollständige Überführung in private Kontrolle. Es würde bedeuten, man könnte über popkulturelle Weltphänomene wie „Star Wars“ oder Firmen wie „Microsoft“, „Disney“ oder VW nicht mehr Berichten, ohne dies vorher von den Markenbesitzern absegnen zu lassen – eine defakto Diktatur des Kapitals. Aber alleine schon die Angst vor Abmahnung und der geballten juristischen Vernichtungsmacht von Großkonzernen führt zur automatischen Schere im Kopf. Dagegen sollten sich alle Mitglieder der schreibenden Zunft auflehnen.

    Stefan Thiesen
    Autor von:

    -Rabenwelt
    -Das Buch der Macht
    -Das Verbotene Buch
    -Genterror und Lebenspatente
    -Trek Science – mit Warpgeschwindigkeit in die Zukunft?

    siehe auch: http://www.mindquest.de

  2. Bert Pröpper

    Hallo Stefan, dem kann ich nur beipflichten. Wir mussten den Namen unseres Bloggs http://www.tectalk.info ändern (www.ttalk.de), da uns die Anwälte von (…) mit einer einstweiligen Verfügung und Schadensersatz gedroht haben. Anscheinend gibt es eine Markenrechtsverletzung zum Namen „Tectalk“ von (…). Das ist definitiv nicht der Fall. Wir haben aber nicht die Ressourcen um einen Rechtsstreit durchzustehen. Wer das Kapital hat, hat auch das Recht auf seiner Seite. Grüße Bert

    (Namen anonymisiert, D.B.)

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