Schlagwort-Archive: Zwilling/Zweibrüder

OLG Stuttgart: Verwendung einer bekannten Sportwagenmarke für die Kennzeichnung von Fahrrädern

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2006 – 2 U 108/05CARRERA
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Wortgleiche Verwendung einer bekannten Sportwagenmarke für die Kennzeichnung von Fahrrädern.

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BGH: TOSCA BLU

BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU (OLG Köln)
EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig.

b) Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit.

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BGH: Noblesse

BGH, Urteil vom 06.10.2005 – I ZR 322/02 – Noblesse (OLG Hamm)
MarkenG § 14 Abs. 6

a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden.

b) Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann.

c) Eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen.

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OLG Köln: Kleiner Feigling II

OLG Köln, Urteil vom 29.10.2004 – 6 U 79/01
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3

Zur Begründung von Ansprüchen, die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt werden, genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken; ebenso wenig reicht dafür der Umstand aus, dass die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (BGH, Urteil vom 29.04.2004, WRP 2004, 1064 ff. „Zwilling/Zweibrüder“).

Zur objektiven Aufmerksamkeitsausbeutung, muss vielmehr stets das zusätzlich erforderliche Element der Anstößigkeit hinzutreten. Dieses kann regelmäßig aber erst dann angenommen werden, wenn eine Beziehung des eigenen Angebots zur gewerblichen Leistung eines anderen (nur) deshalb hergestellt worden ist, um von dem fremden Ruf zu profitieren (vgl. hierzu BGHZ 86, 90, 94 „Rolls Royce“ und BGHZ 126, 208, 213 „Mc Laren“).

In Ermangelung eines im Streitfall greifenden Vermutungstatbestandes muss die Klägerin ein solches Verhalten darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, und nicht die Beklagten müssen ihre Kennzeichenwahl rechtfertigen.

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