LG Frankfurt, Urteil vom 07.01.2009 – 2-06 O 362/08 –
§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB
Die Nichtvergabe bestimmter Second-Level-Domains – hier zweistellige Buchstabendomains die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen – erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen.
Bei einer entsprechende Regelung in den Domainrichtlinien der DENIC ist zu berücksichtigen, dass unternehmerisches Verhalten so ausgestaltet werden darf, wie es für wirtschaftlich sinnvoll gehalten wird, solange die beschränkende Maßnahme objektiv sachgemäß und angemessen ist.