BGH, Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 221/02 – Meißner Dekor II (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 14 Abs. 7
a) Für die Auslegung der Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 7 MarkenG ist auf die zu § 13 Abs. 4 UWG a. F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.
b) Ist eine Tochtergesellschaft in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebunden und ihrem beherrschenden Einfluss ausgesetzt, können Ansprüche, die auf Grund einer Markenverletzung gegen die Tochtergesellschaft bestehen, auch gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden.