Schlagwort-Archive: Wort-/Bildmarke

OLG Hamm: „pornofreunde“ – Keine Markenverletzung mangels Verwechslungsgefahr bei Wort-/Bildmarke mit nur beschreibendem Wortbestandteil

Eine Wort-/Bildmarke (hier: Nr. DE30565102 „pornofreunde“ mit Abbildung einer orangefarbenen Sonnenbrille, eingetragen für Musikveranstaltungen, Live-Veranstaltungen, Partys und Events) aus einem beschreibenden Wort kann durch die Kombinierung mit der Grafik und Eintragung als Wort-/Bildmarke nicht den Schutzumfang einer reinen Wortmarke beanspruchen. Es besteht, zumal wenn der Wortbestandteil weithin nur beschreibend ist, kein Elementenschutz.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Angesichts des flachen Begriffs „pornofreunde“ sind im Streitfall als mitprägend aber gleichfalls die grafischen Bestandteile (insbesondere die Brille) anzusehen. Die Bildelemente können insofern keineswegs in durchschlagender Weise ausgeblendet werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.06.2010 – I-4 U 224/09pornofreunde
§ 14 II Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB

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OLG München: „Meisterschale“ – Keine Markenverletzung bei Werbung mit einer Meisterschale

Leitsätze:

1. Keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die sich im Wort- und Bildbestandteil unterscheiden, selbst wenn beim Bildbestandteil auf denselben Formenschatz zurückgegriffen wird.

2. Bekanntheitsschutz für eine Marke setzt voraus, dass das Zeichen als Marke, nicht lediglich als abstraktes Symbol für ein bestimmtes Ereignis, bekannt ist.

OLG München, Urteil vom 19.11.2009 – 29 U 2835/09, nicht rechtskräftig (Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH unter Az. I ZR 201/09.) – „Meisterschale
MarkenG §§ 14 II Nr. 2, II Nr. 3, 55, 51, 9 I Nr. 2 und 3

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BPatG: Marke „FickShui“ nicht sittenwidrig Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10

Auch wenn der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweist und vulgärsprachlichen Ursprungs ist, stellt dies für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung über Gebühr berührt ist; vielmehr ist aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Wortes etwa in literarischen oder filmischen Zusammenhängen eine gewisse Abnutzung dieses Wortes in der Weise festzustellen, dass es kaum noch als anstößig oder gar (sexuell) provozierend empfunden wird. Auch eine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsteile ist bei der Verwendung dieses Begriffs nicht ersichtlich.

Ob eine angemeldete Marke den Anforderungen des guten Geschmacks genügt, ist nicht entscheidungsrelevant, weil die Verneinung dieser Frage für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreicht. Eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks ist nicht Gegenstand des patentamtlichen Eintragungsverfahrens.

BPatG, Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10Marke „FickShui“ kein Verstoß gegen die guten Sitten
§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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BPatG: „Apotheke pur“ nicht als Marke im Pharmazie- und Gesundheitsbereich schutzfähig

Die Wort-/Bildmarke „Apotheke pur“ ist für Waren und Dienstleistungen im Bereich Pharmazie und Gesundheit mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Die im Zusammenhang mit den maßgeblichen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung „Apotheke pur“ als bloße werbliche Anpreisung für Produkte und Dienstleistungen einer Apotheke verstehen, die sich mit nichts anderem als dem Kerngebiet „Arzneimittelversorgung“ befasst und diesbezüglich ein besonders qualifiziertes Angebot bereitstellt. Die angemeldete Kennzeichnung ist sprach- und werbeüblich gebildet und beschränkt sich auf eine rein werblich anpreisende Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.

Die grafische Ausgestaltung des vorliegenden Zeichens, die als insgesamt wenig charakteristisch bewertet werden muss, reicht nicht aus, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2009 – 30 W (pat) 11/06Apotheke pur
§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG

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Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke?

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke?

Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen.

Die vom DPMA verwendete Druckschrift „Arial“ umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Schriftzeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ¤, usw..

Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.

Beispiel: Bei einer Eintragung „Marke“ besteht Schutz auch für

MARKE, marke, Marke, Marke etc.

Enthält die Marke Zeichen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, wird diese als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke behandelt.

Wenn der Anmelder die Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe beantragt, wenn es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck ankommt, handelt es sich um eine Wort/Bildmarke oder Bildmarke.

Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:

  • Kombination von Buchstaben-/Zeichenfolge und Bildbestandteil
  • mehrzeilige
    Anordnung
    der Worte
  • gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den einzelnen Buchstaben)
  • kursiv oder fett geschriebene Worte
  • Worte oder einzelne Buchstaben in einer
    bestimmten Schriftart

Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
Viele nicht-lateinische Schriftzeichen, z. B. chinesische, sind ebenfalls als Bildmarken anzusehen.

Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als „reine“ Wortmarke schutzfähig wäre.

Ein nicht schutzfähiges Wortzeichen kann durch Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung Schutzfähigkeit erlangen. Einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen (z.B. ein Stern) reichen hierfür in der Regel nicht aus. Je beschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortbestandteilen einer Wort-/Bildmarke können aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes hergeleitet werden. (DPMA)

BPatG: „Lady Di“ Beschluss vom 02.03.2004 – 24 W (pat) 36/02

Zur Bösgläubigkeit der Markenanmeldung „Lady Di“.

BPatG, Beschluss vom 02.03.2004 – 24 W (pat) 36/02„Lady Di“
§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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