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BPatG: perfect. ./. Perfector

BPatG, Beschluss vom 16.04.2008 – 29 W (pat) 44/06
§ 28 Abs. 1 MarkenG, §§ 80, 81 InsO, § 185 Abs. 2 BGB

L e i t s a t z :

Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch den
nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende
Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.

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