LG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2005 – 17 O 128/05 –
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2; 15 Abs. 2 MarkenG
Leitsätze
Aus der Inhaberschaft an einer Domain mit umschriebenem Umlaut lässt sich ein Recht an der entsprechenden IDN (Umlautdomain) nicht herleiten. Es bleibt dabei, dass bei Gattungsbegriffen in aller Regel das Prioritätsprinzip gilt.