Schlagwort-Archive: T-Shirt

HARDCORE als rechte Marke

Der Verkauf von T-Shirts mit dem Aufdruck HARDCORE könnte demnächst Gegenstand von Abmahnungen werden.

Laut einem Bericht in der taz erhielt ein Online-Shopbetreiber vor wenigen Tagen von einer seiner Lieferfirmen eine Mail mit dem Hinweis, dass von ihm angebotene Artikel mit dem Schriftzug Hardcore „mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen gewerbliche Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter“ verstoße. Sollte das Shirt nicht verschwinden, könnten ihm „erhebliche Abmahnkosten“ ab 1.000 Euro aufwärts drohen, hieß es in dem Schreiben.
Die taz berichtet weiter, dass der Begriff HARDCORE beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von einen Rechtsextremen angemeldet worden sei, der auch ein Versandhaus mit einschlägigen Szeneartikeln betreibe.
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AG Frankfurt a. M.: Abmahnkosten bei gefälschtem Ed Hardy T-Shirt

Bei einer Urheberrechtsverletzung von Werken von Ed Hardy (hier: Verkauf von Plagiaten) ist ein Streitwert in Höhe von 50.000 EUR und daraus entstehenden Anwaltskosten einer Abmahnung von 1.641,96 EUR auch bei einem Verkauf durch eine Privatperson und nur einem T-Shirt angemessen.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2008 – 31 C 2456/07 – ED HARDY
§§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 97 Abs. 1, 15, 16, 17 UrhG

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LG Berlin: Aeroflot

LG Berlin, Urteil vom 18.09.2008 – 15 O 698/06Aeroflot T-Shirt
§§ 14 Abs. 6, 4 Nr. 1. 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das Anbieten eines T-Shirts mit einem Schriftzug auf ebay, der nahezu identisch mit der streitgegenständlichen Bildmarke ist, stellt einen markenrechtlich relevanten Verstoß dar.

Derjenige, der im Geschäftsverkehr mit gekennzeichneten Waren tätig ist, trifft eine gesteigerte Überwachungs- und Erkundigungspflicht.

Die vorgerichtliche Tätigkeit in Form der Abmahnung ist nicht in jedem Fall mit der gerichtlichen Vertretung in Markenstreitigkeiten gleich zu setzen. Ein Verstoß kann derart eindeutig sein, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts sich als rechtsmissbräuchlich darstellt.

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OLG Hamburg: Keine markenmäßige Benutzung von Zeichen auf T-Shirt – CCCP

Amtliche Leitsätze

1. Der großflächige Aufdruck von Zeichen auf T-Shirts, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten (hier: CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel), sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind, ist grundsätzlich keine markenmäßige Verwendung.

2. Die Wahrnehmung solcher Zeichen als produktbezogenen Herkunftshinweis setzt voraus, dass der Verkehr, sofern er den ursprünglichen Bedeutungsgehalt jedenfalls insoweit kennt, als er weiß, dass das Zeichen im Ursprung gerade keine Marke war, den Wandel zu einem markenmäßigen Herkunftshinweis erkennt.

3. Zum anderen ist zu beachten, dass ein großflächiger Aufdruck einer Bezeichnung auf einem T-Shirt, anders als eine klassische Benutzung nach Art einer Marke etwa im Kragenetikett oder als ein nicht großflächig gestaltetes Logo auf dem Kleidungsstück selbst, die Kundgabe einer Meinungsäußerung sein kann und deshalb der Bedeutungsgehalt des Art. 5 GG bei der Auslegung des Markengesetzes, insbesondere des Merkmals der markenmäßigen Benutzung, in besonderem Maße zu beachten ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008 – 3 U 280/06CCCP (nicht rechtskräftig)
MarkenG § 14; GG Art. 5

Anmerkung: Mit Beschluss vom 13.08.2009 hat der Erste Senat des BGH die Revision gegen das Urteil des Hans. OLG vom 10.04.2008 (Az.: 3 U 280/06) zugelassen. Die Revision wird unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 82/08 geführt. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Tobias Bier).

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OLG Hamburg: Ahoj-Brause

Hanseatisches OLG , Urteil vom 20.01.2005 – 5 U 38/04Ahoj-Brause
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3

Bei dem Wort/Bildzeichen „Ahoj-Brause“ handelt es sich um eine bekannte Marke. Es ist davon auszugehen, dass T-Shirts mit Traditionsmarken nur wegen des aufgedruckten Motivs erworben werden. Der Verletzergewinn ist daher vollen Umfangs auf die Kennzeichenverletzung zurückzuführen.

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OLG Hamburg: Bildmarke AOL auf Abi-T-Shirt

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006 – 5 W 1/06
MarkenG §§ 14 II, V, 15 III; GG Art. 5 III

Die Verwendung bekannter Marken auf so genannten Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III GG gedeckt sein (im Anschluss an BGH, GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte).

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OLG Hamburg: Trabi 03

OLG Hamburg, Beschluß vom 05.01.2006 – 5 W 2/06 – Trabi 03
MarkenG §§ 14 II, V; GG Art. 5 III

Amtlicher Leitsatz

Die Verwendung bekannter Marken auf so genannten Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III GG gedeckt sein (im Anschluss an BGH, GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte).

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OLG Hamburg: Junge Pioniere

OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005 – 5 U 147/04 – Verletzung der für Bekleidungsstücke eingetragenen Marke „Seid bereit JP“ durch deren Verwendung auf der Vorderseite eines T-Shirts – Junge Pioniere
§ 14 Abs. 2 Nr.2, Abs. 5 MarkenG

Leitsätze

Der Inhaber der u.a. für Bekleidungsstücke eingetragenen deutschen Wort/Bildmarke „Seid Bereit JP“ (Nr. 30417082 ), einem Abzeichen der Jugendorganisation „Junge Pioniere“ der DDR, kann die Unterlassung der Verwendung dieses Zeichens durch einen Dritten auf der Frontseite eines T-Shirts verlangen. Das Verletzungsgericht ist an die Markeneintragung gebunden. Jedenfalls rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs kennen die frühere Bedeutung dieses Zeichens nicht und werden ihm unter Berücksichtigung des Verkehrsverständnisses in der Textilbranche eine herkunftshinweisende Bedeutung beimessen.

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