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BPatG: „Spiraltor“

Kurz und knapp vom Bundespatentgericht (Beschluss vom 24.02.2010 – 28 W (pat) 26/09) abgelehnt: „Spiraltor“ als Marke für Waren der Klasse 6 und 19: „Baumaterial, Türen, Tore“. Als sprachübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Wortelemente, aus der sich eine ebenfalls beschreibende Gesamtbezeichnung ergibt, steht der Eintragung der Marke im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

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BPatG, Beschluss vom 24.02.2010 – 28 W (pat) 26/09 – „Spiraltor
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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