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BGH: Sim-Lock

BGH, Urteil vom 09.06.2004 – I ZR 13/02SIM-Lock
MarkenG § 24 Abs. 2

Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.

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