OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2005 – 4 U 34/05 – Sympathiewerbung eines Zahnarztes – Darstellung eines Kussmunds (LG Essen)
§ 20 Abs. 2 BO, § 4 Nr. 11, § 3 UWG
Der Mund dient sicherlich dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Aufmerksamkeit zu wecken, ist aber gerade auch Sinn und Zweck der Werbung, mit der hier Patienten zu Lasten der Konkurrenz gewonnen werden sollen.
Es soll durch das Werbeverbot verhindert werden, daß es zu einer Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes zum Nachteil der Patienten kommt. Durch den „Kußmund“ in der Werbung wird nicht angezeigt, daß sich der Beklagte bei der Berufsausübung als Zahnarzt nicht an medizinischen Notwendigkeiten, sondern an ökonomischen Erfolgskriterien orientiert.
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