OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007 – 4 U 132/07 –
§§ 823 I, 1004 BGB
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet unter voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter verletzt die betroffenen Rechtsanwälte weder in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, noch in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechte liegt auch dann nicht vor, wenn mit der Veröffentlichung der verloren gegangenen Verfahren und des Rücknahmeschriftsatzes die Anwälte in ein schlechtes Licht gerückt werden könnten, weil es sich zweifelsohne insbesondere gegenüber potentiellen Mandanten günstiger darstellt, wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden, und umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen könnten.