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OLG Köln: Rechtserhaltende Benutzung mehrerer Marken – PROTI

1. Der Inhaber einer Wortmarke (hier: Proti) kann sich entgegen § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht darauf berufen, diese Marke durch Verwendung anderer eingetragener Marken (hier: PROTIPLUS und Proti Power) rechtserhaltend benutzt zu haben (im Anschluss an EuGH WRP 2007, 1322 Tz 86 – Bainbridge; Abgrenzung zu von Mühlendahl WRP 2009, 1).

2. Die Verwendung der Zeichen „Proti®4-K“ und „PROTIPLEX®“ stellt – wenn sie so präsentiert werden, dass sie der Verkehr als einheitliche Zeichen versteht – keine rechtserhaltende Benutzung der Marke „Proti“ dar.

3. Den Marken „Protiplus“ und „Protipower“ kommt im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel mit dem Hauptbestandteil Protein nur schwache Kennzeichnungskraft zu. In Anbetracht dessen besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Protifit“.

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2009 – 6 U 195/08Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln: Protipower ./. Protifit
MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2; 22; 26 Abs. 3; 49 Abs. 1 Satz 1; 51 Abs. 4 Nr. 1

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