Schlagwort-Archive: Meißner Dekor

BGH: Internet-Versteigerung II

BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II (OLG Düsseldorf)
TMG § 10 Satz 1 (= TDG § 11 Satz 1); Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 98 Abs. 1; Richtlinie 2004/48/EG Art. 11 Satz 3

a) Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I).

b) Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.

c) Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.

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BGH: Meißner Dekor II

BGH, Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 221/02 – Meißner Dekor II (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 14 Abs. 7

a) Für die Auslegung der Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 7 MarkenG ist auf die zu § 13 Abs. 4 UWG a. F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.

b) Ist eine Tochtergesellschaft in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebunden und ihrem beherrschenden Einfluss ausgesetzt, können Ansprüche, die auf Grund einer Markenverletzung gegen die Tochtergesellschaft bestehen, auch gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden.

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