Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.
BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 19/08 – Malteserkreuz II
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2