Schlagwort-Archive: Kennzeichnungskraft

BGH I ZR 11/06: raule.de

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

BGH, Urteil vom 23.10.2008 – I ZR 11/06raule.de (OLG Celle)
BGB § 12

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OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz

Leitsätze

1. Für die Beurteilung der bildlichen Zeichenähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne kommt es bei einer Wort-/Bildmarke auf den Gesamteindruck aus dem Wort- und dem Bildbestandteil an.

2. Auch bei hoher Kennzeichnungskraft der beanspruchten Marke und hoher Ähnlichkeit oder Identität der Waren oder Dienstleistungen setzt die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit voraus. Dieses Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit liegt nicht vor, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweicht.

3. Der Schutz eines nicht eingetragenen Kennzeichens kraft Verkehrsgeltung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung geschwächt, wenn in dem betreffenden Marktsegment ähnliche Zeichen häufig als gestalterische Elemente verwendet werden.

4. Die Möglichkeit einer bloßen allgemeinen Assoziation in dem Sinne, dass eine gedankliche Verbindung zwischen zwei Zeichen hergestellt werden kann, führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

5. Aus dem Umstand, dass das beanstandete Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die assoziative Verbindung zu einem kraft Verkehrsgeltung geschützten Kennzeichen hervorruft, kann jedenfalls dann nicht auf eine Aufmerksamkeitsausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden, wenn ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement verwendet werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008 – 6 U 958/08Tatort-Fadenkreuz
§ 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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OLG Hamburg: Farbmarkenverletzung Nivea-Blau

1. Die konturlose Farbmarke „NIVEA-Blau“ ist für Haut- und Körperpflegeprodukte durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Dabei ist neben den Besonderheiten des Marktes und der Verwendung auch anderer Farben durch die Markeninhaberin der Umstand zu berücksichtigen, dass Blau als Grundfarbe besonders freihaltebedürftig ist.

2. Wird ein dem „NIVEA-Blau“ ähnliches Blau als Hintergrundfarbe für Verpackungen von Haut- und Körperpflegeprodukten verwendet, die gut sichtbar durch die bekannte Wortmarke DOVE und die Bildmarke der Taube gekennzeichnet sind, sieht der Verkehr in der Hintergrundfarbe keinen Herkunftshinweis.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.11.2008 – 5 U 148/07
§§ 529, 533 ZPO; §§ 14, 4 MarkenG

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OLG Hamburg: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Rubriktiteln von Zeitschriften – AGENDA

OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008 – 5 U 114/07AGENDA
§§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 1 u. Abs. 3 MarkenG, §§ 4 Nr. 9 Buchst. b., Nr. 10 UWG

Rubriktitel einer Zeitschrift können grundsätzlich Titelschutz in Anspruch nehmen.

Zwischen den Titeln einer Tageszeitung und einem Special-Interest Magazin besteht nur eine geringe Werkähnlichkeit.

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OLG Hamburg: Kennzeichenmäßige Verwendung einer Farbmarke (Magenta) – All-in-one

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008 – 5 U 147/07 – All-in-one
§ 14 MarkenG; §§ 4, 5 UWG

1. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Farbmarken „Magenta“ für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation strahlt nicht auf den Produktbereich der Kombinationsgeräte zum Drucken, Faxen, Scannen und Kopieren aus. Dies gilt jedenfalls für eine Werbeanzeige mit magenta-ähnlicher Hintergrundfarbe, die die besondere Qualität der Druckfunktion bewirbt.

2. Für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, können die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden.

3. Für das kennzeichenmäßige Verständnis der Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kann es auch darauf ankommen, ob herkömmliche Kennzeichnungsmittel – hier Wort- und Bildzeichen renommierter Hersteller – deutlich und gut erkennbar angebracht sind, so dass die Farbe als Herkunftshinweis in den Hintergrund gedrängt wird.

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OLG Köln: TUC-Salzcracker

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008 – 6 U 143/04TUC-Salzcracker
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke „Salzcracker“ und deren Ähnlichkeit mit dem Cracker der Beklagten sind trotz Warenidentität zu gering, um eine Verwechslungsgefahr begründen zu können. (Im Anschluss an BGH – I ZR 18/05 – TUC-Salzcracker)

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BPatG: Hallo Robbie!

BPatG, Beschluss vom 18.12.2008 – 24 W (pat) 10/06Hallo Robbie!
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Keine Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke „Hallo Robbie“ und Wortmarke „Robbie“.

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BPatG: Original Erzgebirgische Räucherkerzen

Der Wortbestandteil „Original Erzgebirgische Räucherkerzen“, der zur Beschreibung der geografischen Herkunft der so bezeichneten Waren geeignet ist, entfaltet für sich allein keine kollisionsbegründende Wirkung.

Das Bildmotiv einer nächtlichen Gebirgslandschaft mit Räuchermann bzw. Räucherkerzen beschreibt die mit den Marken gekennzeichneten Waren und hat daher nur geringe Kennzeichnungskraft. Zwischen den gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 20.08.2008 – 29 W (pat) 148/06Original Erzgebirgische Räucherkerzen
§ 43 Abs. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BGH: Rillenkoffer Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 123/05

BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 123/05Rillenkoffer (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a

a) In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufmachung markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke mit einzubeziehen.

b) Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über wettbewerbliche Eigenart verfügen.

c) Zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammengesetzten Angebot (hier: Koffer mit Kosmetikartikeln).

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BGH: Pantohexal

BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – I ZB 54/05Pantohexal (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1

a) Bei einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung eines Markenworts an einen beschreibenden Begriff (hier: Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung eines Arzneimittels) verfügt das Zeichen regelmäßig nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus.

b) Ist eine jüngere Marke durch Zusammenfügung der Widerspruchsmarke (hier: PANTO) mit dem für den Verkehr erkennbaren Unternehmenskennzeichen des Markeninhabers (hier: HEXAL) zu einer aus einem Wort bestehenden Marke (hier: Pantohexal) gebildet worden, kann der Widerspruchsmarke auch in der jüngeren zusammengesetzten Einwortmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen.

c) Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke „PANTO“ und der jüngeren Marke „Pantohexal“ bei Warenidentität.

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