LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.11.2008 – 312 O 55/08 – Herkunftsbezeichnung Germany
§§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
Geographische Herkunftsangaben im Sinne des MarkenG sind die Namen von Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren (Anglermesser) benutzt werden, § 126 Abs. 1 MarkenG.
Die Herkunftsbezeichnung eines Messers mit GERMANY ist irreführend, wenn die Ware nicht in Deutschland hergestellt wird, sondern außerhalb Deutschlands im Wege der Lohnherstellung.