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HABM: Neue Gebühren für die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken

Kosten für eine Gemeinschaftsmarke (geplant ab Anfang Mai 2009):

Gemeinschaftsmarke Anmeldegebühr bis 3 Klassen: 1.050 EUR (e-filing: 900 EUR)
Gebühr für jede zusätzliche Klasse: 150 EUR

Pressemitteilung HABM vom 25.03.2009:

Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken ab Anfang Mai 2009

Die Europäische Kommission gab bekannt, dass die geplante 40%-Senkung der Kosten für eine Gemeinschaftsmarke ab Anfang Mai eingeführt werden solle. Weitere Informationen zur Gebührensenkung, die die Kosten für eine online angemeldete Gemeinschaftsmarke auf 900 EUR reduziert, sind derzeit auch verfügbar.

In Zukunft wird es eine einzige Gebühr für Gemeinschaftsmarken geben, die das derzeitige System einer separaten Gebühr für Anmeldung und Eintragung vorsieht, ersetzt. Den Übergangsvereinbarungen zufolge werden die Anmeldungen, die derzeit noch anhängig sind und für die das HABM noch keine Zahlungsaufforderung für die Eintragungsgebühr vor Inkrafttreten des neuen Gebührenplans erteilt hat, nicht die aktuelle Eintragungsgebühr zahlen. Für diese Kunden wird die Anmeldegebühr (z.B. 750 EUR für eine online Anmeldung bis zu drei Klassen) der einzige zu zahlende Betrag sein.

Ein Verordnungsentwurf wird zur Zeit von der Kommission zur Übernahme vorbereitet, wonach dieser im Amtsblatt bekannt gegeben wird. Die Gebührensenkungen werden am darauffolgenden Tag der Veröffentlichung wirksam. Dies wird für Anfang Mai erwartet. Die wichtigsten Inhalte des Pakets sind folgende: Das Gebührensystem wird vereinfacht, indem die Gebühr für die Eintragung auf Null gesetzt wird. Zusätzlich zu der neuen, einzigen Gebühr für elektronisch angemeldete Gemeinschaftsmarken, wird die Gebühr einer per Fax oder Papier angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf 1050 EUR reduziert, und eine Anmeldung über das Madrider Protokoll wird 870 EUR kosten.

Alle weiteren Informationen zu den Gebührenänderungen können der beigefügten Tabelle entnommen werden.

Gemeinschaftsmarke

Was ist eine Gemeinschaftsmarke? Um Schutz allen Ländern der Europäischen Union zu erhalten, besteht ein einheitliches Eintragungsverfahren, das dem Inhaber der Marke in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein ausschließliches Recht gewährt. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).

EuG: MOBILIX ./. OBELIX

EuG, Urteil vom 18.12.2008 – C?16/06 P –
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 und 63 – Wortmarke MOBILIX – Widerspruch der Inhaberin der nationalen und Gemeinschaftswortmarke OBELIX – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs – Reformatio in peius – Sogenannte ‚Neutralisierungstheorie‘ – Änderung des Streitgegenstands – Schriftstücke, die der beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt wurden, als neue Beweise

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EuG: Barbara Becker / Becker

EuG, Urteil vom 02.12.2008 – T?212/07 – Barbara Becker
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker – Ältere Gemeinschaftswortmarke BECKER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Aneinanderreihung eines Elements und einer anderen Marke gebildet ist, kann die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C?120/04, Slg. 2005, I?8551, Randnrn. 30 und 37).

Der Bestandteil „Becker“ wird als ein Familienname wahrgenommen werden, der in gängiger Weise zur Bezeichnung einer Person verwendet wird. Es ist festzustellen, dass dieser Bestandteil in der Marke Barbara Becker eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.

Im Rahmen einer Beurteilung der Marken in ihrer Gesamtheit und ihres Vergleichs in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sind die einander gegenüberstehenden Marken als ähnlich anzusehen. Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht Verwechslungsgefahr.

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EuGH: Zirh ./. Sir

EuGH, Urteil vom 23.03.2006 – C-206/ 04 PZirh ./. Sir
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Verwechslungsgefahr – Wortmarke ZIRH – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke SIR“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Muelhens GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.

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BGH: THE HOME STORE

BGH, Urteil vom 13.09.2007 – I ZR 33/05THE HOME STORE (OLG Hamburg)
GMV Art. 9 Abs. 1

a) Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.

b) Ein auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedstaat gestützter Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls in der Regel für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.

Berichtigung des Leitsatzes
Der Leitsatz des Urteils vom 13. September 2007 – I ZR 33/05 – wird in der Weise berichtigt, dass es in der Normenzeile richtig heißt: „GMV Art. 9 Abs. 1“ (nicht Nr. 1).

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