Der Eintragung der Markenanmeldung „Fürst von Metternich“ steht in Bezug auf die noch beanspruchten Waren Bücher und Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.
BPatG, Beschluss vom 18.05.2011 – 29 W (pat) 158/10 – Fürst von Metternich
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG