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BGH: INTERCONNECT ./. T-InterConnect

BGH, Urteil vom 28.06.2007 – I ZR 132/04 – INTERCONNECT ./. T-InterConnect (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.

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