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EuGH: Gleichbehandlung von Markenanmeldungen – Zur Bindungswirkung von Voreintragungen

EuGH, Beschluss vom 12.02.2009 – C?39/08 und C?43/08 –
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/104/EWG – Anträge auf Eintragung einer Marke – Einzelfallprüfung – Nichtberücksichtigung der früheren Entscheidungen – Offenkundige Unzulässigkeit

Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden. (Rn. 17)

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EuGH: Zulässige Benutzung einer Marke für vergleichende Werbung – O2

EuGH, Urteil vom 12.06.2008 – C?533/06 –
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 Abs. 1 – Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke – Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist – Beschränkung der Wirkungen der Marke – Vergleichende Werbung – Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG – Art. 3a Abs. 1 – Zulässigkeitsbedingungen für vergleichende Werbung – Benutzung der Marke eines Mitbewerbers oder eines dieser Marke ähnlichen Zeichens“

1. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt.

Es ist jedoch, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 verlangten Voraussetzungen für das Verbot der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens vorliegen, ausgeschlossen, dass die vergleichende Werbung, in der das Zeichen benutzt wird, die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannte Zulässigkeitsbedingung erfüllt.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft, und zwar unabhängig davon, ob diese vergleichende Werbung alle in Art. 3a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt oder nicht.

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EuGH: galileo.eu

EuGH, Beschluss vom 17.02.2009 – C-483/07 P
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Reservierung der Domäne ‚galileo.eu‘ durch die Kommission – Art. 230 Abs. 4 EG – Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

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EuGH: INTEL

EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C?252/07 –
Richtlinie 89/104/EWG – Marken – Art. 4 Abs. 4 Buchst. a – Bekannte Marken – Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke – Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde

1. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C?408/01), zwischen der bekannten älteren Marke und der jüngeren Marke unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

2. Die Tatsache, dass die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft, ist gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

3. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind und

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist,

impliziert nicht zwangsläufig das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

4. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer Benutzung der jüngeren Marke, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

5. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind,

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist und

– die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere bekannte Marke in Erinnerung ruft,

genügt nicht, um nachzuweisen, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

6. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist wie folgt auszulegen:

– Die Benutzung der jüngeren Marke kann die Unterscheidungskraft der bekannten älteren Marke selbst dann beeinträchtigen, wenn die ältere Marke nicht einmalig ist.

– Eine erste Benutzung der jüngeren Marke kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen.

– Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht.

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EuGH: Wellness

EuGH, Urteil vom 15.01.2009 – C?495/07 –
Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 und 12 – Verfall – Begriff der ‚ernsthaften Benutzung‘ einer Marke – Anbringung der Marke auf Werbegegenständen – Gegenstände dieser Art, die kostenlos an Käufer anderer Waren des Markeninhabers abgegeben werden

Die Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke, wenn er diese auf Gegenständen anbringt, die er den Käufern seiner Waren kostenlos mitgibt, diese Marke für die Klasse, zu der die betreffenden Gegenstände gehören, nicht ernsthaft benutzt.

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EuGH: SAT.2

EuGH, Urteil vom 16.9.2004 – C-329/02 P – SAT.2
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wortzusammenstellung ‚SAT.2‘“

Leitsätze des Urteils

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Auslegung der Eintragungshindernisse im Licht des jedem von ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Allgemeininteresse, das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegt – Umfang
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Wortmarke – Berücksichtigung der Gesamtwahrnehmung der Kombination durch die maßgeblichen Verkehrskreise
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Für die Verneinung der Unterscheidungskraft des Zeichens unzureichende Feststellung des Fehlens eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft – Die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibende Marke – Verpflichtung des Amtes, die Gründe für das Fehlen der Unterscheidungskraft darzulegen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c)

5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortzusammenstellung „SAT.2“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen.
(vgl. Randnr. 25)

2. Das Allgemeininteresse, das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt, der sich auf das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft einer Marke bezieht, zielt auf die Notwendigkeit ab, dass die Verfügbarkeit dieser Marke für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen wie diejenigen anbieten, für die die Eintragung beantragt wird, nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird. Im Übrigen gehen in Anbetracht des Umfangs des einer Marke durch die Verordnung verliehenen Schutzes das Allgemeininteresse, das der genannten Bestimmung zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über.

Jedoch ist das Kriterium, wonach Marken, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, nicht eintragungsfähig sind und das im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c relevant ist, kein Kriterium, nach Maßgabe dessen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b auszulegen ist. Die Erwägung, dass die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolge, das verlange, dass die von ihr erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden könnten, lässt außerdem die Berücksichtigung des oben erwähnte Kriterium des öffentlichen Interesses außer Acht.
(vgl. Randnrn. 23, 26-27,36)

3. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann, was eine aus Worten oder aus einem Wort und einer Zahl zusammengesetzte Marke angeht, eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden, muss aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann.

Es stellt eine unzutreffende Auslegung der genannten Bestimmung dar, wenn die Unterscheidungskraft einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortzusammenstellung im Wesentlichen anhand einer gesonderten Prüfung jedes ihrer Bestandteile beurteilt wird und man sich hierzu auf die Vermutung stützt, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können, und nicht auf die Gesamtwahrnehmung dieser Wortzusammenstellung durch den Durchschnittsverbraucher, und wenn der durch die Wortzusammenstellung hervorgerufene Gesamteindruck nur hilfsweise geprüft wird und dabei Aspekten wie dem Vorliegen eines Phantasieelements, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigen sind, jede Relevanz abgesprochen wird.
(vgl. Randnrn. 28-29,35)

4. Die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke hängt nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Hat eine Marke, der nicht das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 entgegensteht, gleichwohl keine Unterscheidungskraft im Sinne von Buchstabe b dieser Vorschrift, so muss das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) also die Gründe darlegen, aus denen es dieser Marke Unterscheidungskraft abspricht.

Insoweit weist der in einem bestimmten Sektor häufige Gebrauch von Marken, die aus einem Wort- und einem Zahlenbestandteil zusammengesetzt sind, darauf hin, dass derartigen Kombinationen nicht grundsätzlich Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
(vgl. Randnrn. 41-42,44)

5. Es trifft zwar zu, dass die Art, in der die Wortzusammenstellung „SAT.2“ zusammengesetzt ist – deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die folgenden Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 im Sinne im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird:

– Klasse 38: „Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Betrieb eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen“;

– Klasse 41: „Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder ?Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Produktion von Teleshopping-Sendungen“;

insbesondere in der Wahrnehmung, die der Durchschnittsverbraucher von Dienstleistungen des Telekommunikationssektors haben kann, nicht ungewöhnlich ist und dass die Nebeneinanderstellung eines sprachlichen Bestandteils wie „SAT“ und einer Zahl wie „2“, getrennt durch ein „.“, keinen besonders hohen Grad an Erfindungsreichtum ausdrückt; diese Umstände genügen jedoch nicht für den Nachweis, dass eine solche Wortzusammenstellung keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hat.
(vgl. Randnr. 40)

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EuGH: Nichols

EuGH, Urteil vom 16.09.2004 – C-404/02 – Nichols
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b – Marke, die aus einem verbreiteten Nachnamen besteht – Unterscheidungskraft – Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a auf die Beurteilung “

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit – Fehlende Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem verbreiteten Nachnamen bestehen – Beurteilung nach denselben Kriterien, die für andere Kategorien von Marken gelten – Beschränkte Wirkungen einer solchen Marke – Unerheblich
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a)

Im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hat die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens der Unterscheidungskraft einer aus einem Nachnamen bestehenden Marke, auch wenn dieser Name verbreitet ist, konkret anhand der Kriterien zu erfolgen, die auf alle in Artikel 2 der Richtlinie genannten Zeichen anwendbar sind, also zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise. Der Umstand, dass die Wirkungen der Markeneintragung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 beschränkt sind, hat keine Auswirkung auf diese Beurteilung. (vgl. Randnr. 34 und Tenor)

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EuGH: Companyline

EuGH, Urteil vom 19.09.2002 – C-104/00
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wort „Companyline“ – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft“

Die Marke „Companyline“ ist gem. Art. 7 I lit. b Verordnung (EG) Nr. 40/94 (GMV) nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, da sie keine Unterscheidungskraft besitzt.

Die Verordnung Nr. 40/94 enthält keine Vorschrift, die eine Verpflichtung des Amtes begründen würde, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall. Rn. 39

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EuGH: Baby-dry

EuGH, Urteil vom 20.09.2001 – C-383/99 P
„Rechtsmittel – Zulässigkeit – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen – Wortverbindung Baby-dry“

Wortbildungen wie Baby-dry können nicht als in ihrer Gesamtheit beschreibend angesehen werden; sie sind vielmehr Ergebnis einer lexikalischen Erfindung, die der so gebildeten Marke die Erfüllung einer Unterscheidungsfunktion ermöglicht, und können nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen werden. (Rn. 44)

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EuGH: Radetzky-Orden

EuGH, Urteil vom 09.12.2008 – C?442/07 –
Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 12 – Verfall – Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen – Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke – Karitative Tätigkeiten

Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn ein ideeller Verein sie in der Öffentlichkeit auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerial verwendet und sie von seinen Mitgliedern beim Sammeln und Verteilen von Spenden in der Form verwendet wird, dass die Mitglieder entsprechende Ansteckzeichen tragen.

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