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BPatG: Kombinationsmarke „Deutsches Institut für Menschenrechte“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 22.07.2011 – 24 W (pat) 43/10

Leitsatz:
Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeutung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen Institut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 – Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 – German Poker Players Association).

BPatG, Beschluss vom 22.07.2011 – 24 W (pat) 43/10 – „Deutsches Institut für Menschenrechte“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1; § 8 Abs. 3 MarkenG

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