Schlagwort-Archive: CompuNet/ComNet

BGH: Hansen-Bau

BGH, Urteil vom 30.01.2008 – I ZR 134/05 Hansen-Bau (OLG Rostock)
MarkenG § 5 Abs. 1 und 2

Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643 – Billich; GRUR 1991, 472, 473 – Germania; BGHZ 130, 276, 278 – Torres).

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BGH: SmartKey

BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 109/03 – SmartKey (OLG Karlsruhe)
MarkenG § 15 Abs. 2

Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung „SmartKey“ und der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Verwechslungsgefahr.

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BGH: Boss-Club

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 312/02BOSS-Club (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 2 und Abs. 4, § 26 Abs. 3, §§ 152, 153

a) Darauf, ob dem Markeninhaber auch nach den vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Bestimmungen Ansprüche wegen Markenverletzung gegen eine vor dem 1. Januar 1995 aufgenommene Zeichennutzung zustanden (§ 153 Abs. 1 MarkenG), kommt es nur an, wenn das angegriffene Zeichen auch vor dem 1. Januar 1995 in identischer Form oder in einer Weise benutzt worden ist, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens nicht verändert hat. Ist die neue Verwendungsform der früheren lediglich ähnlich, kommt es nur auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Markengesetzes an.

b) Der Lizenznehmer kann sich gegenüber dem Lizenzgeber nicht darauf berufen, er hätte ohne Abschluß des Lizenzvertrages ein Recht an einem anderen als dem lizenzierten Zeichen erwerben können.

c) Schließen die Parteien einen Gestattungsvertrag über eine Zeichennutzung, ohne weitergehende wechselseitige Pflichten zu vereinbaren, läßt sich dem regelmäßig nicht entnehmen, der Lizenznehmer habe für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Einwand verzichten wollen, die Voraussetzungen einer Schutzrechtsverletzung hätten bei Benutzungsaufnahme nicht vorgelegen.

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