BGH, Beschluss vom 26.10.2000 – I ZB 3/98 – Zahnpastastrang
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 156
a) Die angemeldete Marke kann im Laufe des Anmeldeverfahrens grundsätzlich nicht verändert werden. Der Übergang von einer farbigen Bildmarke nach § 8 MarkenV zu einer dreidimensionalen Marke i. S. von § 9 MarkenV stellt eine – unzulässige – nachträgliche Änderung des angemeldeten Zeichens dar.
b) Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.