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OLG Köln: Marken auf Tuning-Fahrzeugen

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2007 – 6 U 13/07
§ 23 Nr. 3 MarkenG

(amtlicher) Leitsatz

1. Ein Klageantrag, mit dem untersagt werden soll, die Klagemarke „für ein Lenkrad zu benutzen“, ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig, wenn die Parteien darüber streiten, unter welchen Umständen eine Zeichenbenutzung i. S. des § 14 II MarkenG vorliegt.

2. Der Markeninhaber kann von fremden (nicht durch ihn per Lizenzvertrag verbundenen Tuning-Dienstleistern) nicht verlangen, die Originalkennzeichnung von den Fahrzeugen, die sie tunen, in jedem Fall zu entfernen. Der Tuning-Dienstleister darf nach § 23 Nr. 3 MarkenG nicht nur die von ihm eingebauten Einzelteile, sondern auch das veränderte Fahrzeug mit der sichtbaren Marke des Originalherstellers in der Werbung abbilden, sofern er hinreichend deutlich macht, dass es sich bei der beworbenen „Fahrzeugveredelung“ nicht um ein Angebot des Fahrzeugherstellers handelt.

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