L e i t s a t z :
Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.
BPatG, Beschluss vom 20.10.2011 – 30 W (pat) 513/11 – B & P
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2