OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2006 – 2 U 108/05 – CARRERA
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
Wortgleiche Verwendung einer bekannten Sportwagenmarke für die Kennzeichnung von Fahrrädern.
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2006 – 2 U 108/05 – CARRERA
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
Wortgleiche Verwendung einer bekannten Sportwagenmarke für die Kennzeichnung von Fahrrädern.
BGH, Urteil vom 07.10.2004 – I ZR 91/02 – Lila-Postkarte (OLG Hamm)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 7
a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.
OLG Köln, Urteil vom 29.10.2004 – 6 U 79/01 –
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3
Zur Begründung von Ansprüchen, die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt werden, genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken; ebenso wenig reicht dafür der Umstand aus, dass die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (BGH, Urteil vom 29.04.2004, WRP 2004, 1064 ff. „Zwilling/Zweibrüder“).
Zur objektiven Aufmerksamkeitsausbeutung, muss vielmehr stets das zusätzlich erforderliche Element der Anstößigkeit hinzutreten. Dieses kann regelmäßig aber erst dann angenommen werden, wenn eine Beziehung des eigenen Angebots zur gewerblichen Leistung eines anderen (nur) deshalb hergestellt worden ist, um von dem fremden Ruf zu profitieren (vgl. hierzu BGHZ 86, 90, 94 „Rolls Royce“ und BGHZ 126, 208, 213 „Mc Laren“).
In Ermangelung eines im Streitfall greifenden Vermutungstatbestandes muss die Klägerin ein solches Verhalten darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, und nicht die Beklagten müssen ihre Kennzeichenwahl rechtfertigen.