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EuG: ALLSAFE

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?343/07 –
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLSAFE – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Die maßgeblichen Verkehrskreise verstehen die Marke ALLSAFE als Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich ihres Zwecks, die Sicherheit insbesondere auf dem Gebiet des Transports zu gewährleisten. Damit besteht das Zeichen aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen dient (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/ 94).

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