Schlagwort-Archive: Abmahnung

OLG Frankfurt: VW-Logo (VW im Kreis) – Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch auf Blechschildern Urteil vom 10.03.2011 – 6 U 56/10

Leitsatz
Die Dekorationszwecken dienende Wiedergabe bekannter, als dreidimensionale Marken geschützter Kfz.-Modelle (hier: VW-Bus und VW-Käfer) sowie bekannter Kfz-Wort- und Bildmarken auf Blechschildern stellt in der Regel keinen die Verwechslungsgefahr begründenden Gebrauch dar. Jedoch liegt jedenfalls dann eine unlautere Rufausnutzung dieser Marken vor, wenn die mit den Marken identischen oder fast identischen Darstellungen den einzigen dekorativen Inhalt des Blechschildes ausmachen.

OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Urteil vom 10.03.2011 – 6 U 56/10VW-Logo (VW im Kreis) – Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch auf Blechschildern („Blechschild“)
§ 14 MarkenG

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OLG Frankfurt: Keine Begrenzung des Schutzumfangs wegen Freihaltebedürfnis an geographischer Herkunftsangabe „Buffalo“ Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 260/10

Leitsatz
Der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses an geographischen Herkunftsangaben in der Weise einzuschränken, dass ein angegriffenes Zeichen, das ebenfalls durch das Wort „Buffalo“ geprägt wird und für dieselben Waren (Bekleidung und Textilien) verwendet wird, als nicht verwechslungsfähig anzusehen wäre.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 260/10Buffalo
§ 14 MarkenG

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BGH: Mega-Kasten-Gewinnspiel – Anwaltshaftung bei wettbewerbs- und markenrechtlicher Beratung Urteil vom 14.10.2010 – I ZR 212/08

Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvollständigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt für ihn durchgeführt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umständen ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen.

BGH, Urteil vom 14.10.2010 – I ZR 212/08Mega-Kasten-Gewinnspiel
BGB § 254 Abs. 1 Ea, § 278

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OLG Köln: Bläck Fööss – Unbefugter Namensgebrauch durch Werbeanzeige „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ Urteil vom 28.05.2010 – 6 U 9/10

Indem der Werbetext „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ den – so gut wie allen potentiellen Käufern von Karnevalskostümen im Verbreitungsgebiet der Zeitung bekannten – Namen der „Bläck Fööss“ witzig abwandelt, verwendet er ihn, um für das kommerzielle Angebot der Beklagten Aufmerksamkeit zu erzeugen und zugleich das positive Image der Gruppe zur Absatzförderung zu nutzen. Damit greift die Werbung in die dem Namensträger vorbehaltene Entscheidung ein, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Namen für solche Zwecke zur Verfügung stellen will. Dies gilt unabhängig davon, dass der Text die Gruppe nicht zusätzlich irreführend als Nutzer der Produkte und Werbeträger (Testimonial) der Beklagten darstellt, sondern es bei dem Wortspiel mit ihrem Namen belässt.

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2010 – 6 U 9/10Band Bläck Fööss
BGB §§ 12, 812 Abs. S. 1, 823 Abs. 1

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OLG München: „bayerische-spielbank.de“ Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10

Leitsätze:

1. Der durchschnittlich informierte und verständige, zum Besuch der Spielbanken in Bayern berechtigte Verbraucher versteht die Domainnamen „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“ dahingehend, dass die den Domainnamen zugehörigen Webseiten von dem Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden, bei denen es sich, wie er aus der Berichterstattung in Tagespresse und anderen Medien weiß, um Staatsbetriebe handelt. Angesichts dieser Konstellation versteht der genannte Durchschnittsverbraucher diese Domainnamen nicht lediglich als Gattungsbezeichnung in Kombination mit einem geografischen Hinweis, sondern erwartet auf den betreffenden Webseiten einen Auftritt des staatlichen Betreibers der Spielbanken in Bayern mit Informationen über das Spielbankangebot in Bayern.

2. An der wettbewerblichen Relevanz der Irreführung über den Anbieter, der die den genannten Domainnamen zugehörigen Webseiten, nämlich Parking-Webseiten mit Werbelinks, unterhält, ändert nichts, dass der Durchschnittsverbraucher bei näherer Befassung mit dem Inhalt der betreffenden Webseiten möglicherweise erkennt, dass die betreffenden Webseiten nicht vom Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden.

OLG München, Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10bayerische-spielbank.de
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6; § 3, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern Art. 2 Abs. 2 Satz 1

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OLG Hamburg: Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-Bildmarke „LOOP“ Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06

1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-/Bildmarke „LOOP“.

2. Allein der Umstand, dass eine Abmahnung auf der Grundlage markenrechtlicher Vorschriften erfolgt, vermag nicht zu belegen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die so umfangreich und schwierig ist, dass gemäß Nr. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann.

Auch der Umstand, dass der Abmahnende darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, führt per se nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06 JOOP! gegen LOOP
§ 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, Nr 2300 RVG-VV

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LG Hamburg: Markenverletzung „Dildoparty“ Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10

Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ stellt keine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar, wenn sie in der konkreten Verwendung von den wesentlichen Teilen des Verkehrs dahingehend verstanden, dass hiermit lediglich eine Verkaufsveranstaltung im privaten Bereich bezeichnet werden soll, auf der Dildos angeboten werden. Bei einer derartigen beschreibende Verwendung fehlt es schon an einer markenmäßigen Verwendung der Marke „Dildoparty“.

Ein Werktitelschutz aufgrund der Domainnamen www.dildoparty-infos.de und www.dildopartie.de kommt nicht in Betracht, wenn sich auf den Internetseiten lediglich der Hinweis „Demnächst mehr an dieser Stelle” sowie ein Button „Dildoparty” befindet, der zu der Webpage www.pepperparties.de weiterleitet. Unter den als Werktitel beanspruchten Domain-Namen sind daher keine redaktionellen Inhalte abrufbar, die einen Werktitelschutz begründen könnten.

LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10Dildoparty
Art. 9 GMV; § 5 Abs. 3 MarkenG

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Alles nur geklaut? Abmahnung von Mario Barth wegen T-Shirt „Nichts reimt sich auf Uschi“

Ein Mandant der Kanzlei Breuer hat eine Abmahnung der JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten, die im Auftrag von Mario Barth gegen den Verkauf von T-Shirts mit dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ vorgeht.

Die Abmahnung wird damit begründet, dass die Verwendung des Zeichens „Nichts reimt sich auf Uschi“ eine unlautere Nachahmung und Herkunftstäuschung bezüglich der Produkte von Mario Barth gemäß § 4 Nr. 9 UWG darstelle. Das Zeichen „Nichts reimt sich auf Uschi“ sei durch umfassende Verwendung von Mario Barth bekannt und besitze daher eine wettbewerbsrechtliche Eigenart. Bei T-Shirts mit dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ handele es sich um Original-Fanartikel von Mario Barth, die gegen Nachahmungen geschützt seien.

Der Abmahnung ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, nach der sich der Mandant verpflichten soll, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Nichts reimt sich auf Uschi“ für den Vertrieb von T-Shirts zu benutzen und die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von sportlichen 100.000 EUR (insgesamt 1.780,20 EUR) zu bezahlen.

Ist Mario Barth also der kreative Kopf hinter dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“? Wer da angesichts von Schenkelklopfern wie „Nicht quatschen, Machen“ leichte Zweifel hat, liegt nicht wirklich falsch. Die tatsächlichen Ursprünge des Spruchs liegen bei den Kreativen des Frühstyxradios von Radio ffn, einer Comedy-Sendung, in der Serien wie die Arschkrampen und Kalkofes Mattscheibe angefangen haben. So wurde der Spruch bereits 1991 als Trailer für Sendungen verwendet und 1992 fand eine Tour von Dietmar Wischmeyer und Oliver Kalkofe mit dem Titel „Nichts reimt sich auf Uschi“ statt, wie ein Gespräch mit den Machern vom Frühstyxradio bestätigt. Und – Überraschung! – es gab auch T-Shirts mit dem Spruch.

Wer hat’s erfunden?

Die Nachahmung des Spruchs „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch Mario Barth mag gegenüber den wahren Kreativen vielleicht noch ein Kompliment sein. Der Versuch von Mario Barth, den Spruch nun ausschließlich für sich zu vereinnahmen, hat einen schalen Beigeschmack.

Ob hier mit wettbewerbsrechtlicher Eigenart und angeblicher Bekanntheit argumentiert werden kann, ist fraglich. Für die Zukunft wird jedenfalls versucht, den Spruch über das in solchen Fälle wesentlich effektivere Markenrecht für bestimmte Waren zu monopolisieren:

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist der Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ am 3. Dezember 2010 als Wortmarke Nr. 3020100708204 mit Schutz in den Klassen 25 (Bekleidung), 14, 21, 24, 27 angemeldet worden. Anmelder der Marke: Mario Barth.

UPDATE 1: Das DPMA hat „Nichts reimt sich auf Uschi“ als Wortmarke am 26.01.2011 für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Klasse 14:
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren), Anstecknadeln, Pins und Medaillen (alles Schmuckwaren)
Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Gläser (Trinkgefäße), Becher und Tassen; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Sparbüchsen, nicht aus Metall
Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bett- und Tischwäsche (nicht aus Papier); Hand- und Badetücher aus textilem Material; Textilstoffetiketten
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Klasse 27:
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

UPDATE 2: Stellungnahme von Oliver Kalkofe im Frühstyxradio: „Wir vom Frühstyxradio sind immer gern bereit, jungen aufstrebenden Künstlern kulturell wie auch finanziell unter die Arme zu greifen. Bei Bedarf einfach kurz anrufen, wir haben noch kistenweise alte Witze, die wir bedürftigen Komikern gern für ihre Vermarktung zur Verfügung stellen.
Für die Barths Strategie habe ich vollstes Verständnis. Wenn man es schon geschafft hat, einen alten Kalauer erfolgreich zu klauen, dann muss man ihn auch schonungslos mit allen Mitteln des Gesetzes verteidigen. Beim Humor hört auch für mich der Spass auf!

UPDATE 3: Was bedeutet es, dass der Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ jetzt als Marke eingetragen ist?

Grundsätzlich stärkt dies zunächst natürlich die Position des Markeninhabers. In einem Markenverletzungsverfahren prüfen Gerichte nicht erneut, ob ein Wort oder Spruch als Marke schutzfähig ist oder nicht. Um gegen die Markeneintragung vorzugehen muss in der Regel ein Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt werden, in dem dann erneut geprüft wird, ob dem eingetragenen Zeichen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, wie etwa die fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Allerdings prüfen die Gerichte in einem Markenverletzungsverfahren, ob die behauptete Verletzung – hier also ein Spruch auf einem T-Shirt – überhaupt eine markenmässige Benutzung darstellt. Und hier wird zunehmend differenziert, da es einen Unterschied macht, ob etwa ein Puma als Motiv abgebildet ist, mit dem sofort die Marke des Sportartikelherstellers Puma in Verbindung gebracht wird oder nur ein Spruch, der wohl vor allem ein Statement des Trägers darstellt.

Diese Differenzierung hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen bekräftigt und ausgeführt: Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 – MarleneDietrich-Bildnis I) geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. (BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08 – CCCP, siehe auch BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 92/08 – DDR-Logo)

UPDATE 4: Wer sich schon immer gefragt hat, was sich auf Uschi reimt: Micki Krause – Nichts reimt sich auf Uschi (das halbfertige Lied)

UPDATE 5: Bericht in
NZ Nürnberger Zeitung: „Nichts reimt sich auf Uschi“,
BZ: Mario Barth: Streit um alten Witz,
Radio ffn: Rechtsstreit um „Uschi“!,
Kulturnews: Mario Barth klaut und klagt, dass andere klauen,
T-Online: FLOP: Mario Barth bei Witzen humorlos,
Neue Presse: Wischmeyer-Kalauer – Justizposse um Uschi?,
Lawblog: Spruch mit Barth,
serien-load: Mario Barth: “Nichts reimt sich auf Uschi!”-T-Shirt Abmahnungswahn,
Neue Westfälische: Ärger um Uschi – Zoff in der Comedy-Szene über einen 20 Jahre alten schlüpfrigen Spruch
Promi-Pranger: Mario Barth: Fieser Rechtsstreit – Bei “seiner” Uschi hört der Spaß auf!
n-tv: „Nichts reimt sich auf Uschi“ Mario Barth lässt abmahnen
sat+kabel: TV-Comedian Mario Barth mit Abmahnungen – Uralt-Spruch von Kalkofe
AZ Abendzeitung: Mario Barth patentiert Spruch: „Nichts reimt sich auf Uschi“
Welt Online: Mario Barth kennt beim Uschi-Witz keinen Spaß
Handelsblatt: Markenrechts-Posse um Zote von Mario Barth
Horizont.net: „Nichts reimt sich auf Uschi“: Mario Barth packt die juristische Keule aus
Spiegel Online: Posse um Mario Barth: Reim nicht, oder ich mahn‘ dich
W&V: „Nichts reimt sich auf Uschi“: Markenstreit um Mario Barth
LBR-Blog: Abmahnung von Mario Barth – “Nichts reimt sich auf Uschi”
Telepolis: Schutz des Plagiats?
BILD: Radio ffn zofft sich mit Comedy-Star Mario Barth um Werbespruch „Nichts reimt sich auf Uschi“
Tagesspiegel: Neue Plagiatsvorwürfe Nach Guttenberg nun auch Mario Barth

Abmahnung Marke „Grüner Apfel“ („Apfel in Granny-Smith-Farben“) bei Abbildung auf Internetseiten von Zahnärzten

In der ZM vom 1. Februar 2008 wurde berichtet, dass eine Kieferorthopädin aus Süddeutschland Zahnärze abmahnt, deren Internetseite die Abbildung eines Apfel enthält. Die markenrechtlichen Abmahnungen wurden auf Bildmarken mit der Abbildung eines grünen Apfels gestützt, die u.a. für die Dienstleistungen eines Zahnarztes geschützt sind. In zwei aktuellen Entscheidungen hat das Bundespatentgericht (BPatG) nun die gegen die eingetragenen Marken gerichteten Löschungsanträge zurückgewiesen.

Eingetragenen Bildmarken „Grüner Apfel“

– Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ist die Bildmarke Nr. 30628042 „Grüner Apfel“

angemeldet am 02.05.2006 und eingetragen am 14.08.2006 für Dienstleistungen der Klasse 44: „Dienstleistungen eines Zahnarztes“.

– Darüber hinaus ist im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Bildmarke Nr. 30716602 „Grüner Apfel“

angemeldet am 14.03.2007 und eingetragen am 07.09.2007 für die Waren und Dienstleistungen der folgenden Klassen

Klasse 10:
Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Antilutschplatten, Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Druckereierzeugnisse
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren aus den Klassen 3, 10, 16 und 21
Klasse 40:
Dienstleistungen eines Zahntechnikers
Klasse 41:
Unterricht, insbesondere Schulungen im Gesundheitswesen und im Bereich der Ernährung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Ernährung
Klasse 42:
Wissenschaftliche Dienstleistungen
Klasse 44:
medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentlich Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllungen und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierung sowie ganzheitliche Kieferorthopädie; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; Durchführung von medizinischen Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen; Ernährungsberatung

– Im Markenregister des für Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) ist die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 006201362 „Grüner Apfel“

angemeldet am 14.08.2007 und eingetragen am 03.09.2010 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen

Klasse 10:
Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Antilutschplatten; Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente.
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) im Bereich des Gesundheitswesens und der Ernährung; Druckerzeugnisse im Bereich des Gesundheitswesens und der Ernährung.
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren aus den Bereichen der Körperpflege und der Zahnputzmittel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Geräten für die Körper- und Schönheitspflege.
Klasse 40:
Dienstleistungen eines Zahntechnikers.
Klasse 41:
Unterricht, namentlich Schulungen im Gesundheitswesen und im Bereich der Ernährung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops, insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Ernährung.
Klasse 42:
Medizinische Forschung.
Klasse 44:
Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentlich Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllungen und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierung sowie ganzheitliche Kieferorthopädie; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; medizinische Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen; Ernährungsberatung.

Erfolglose Löschungsverfahren gegen die deutschen Bildmarken „Grüner Apfel“

Die gegen die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Bildmarken gerichteten Löschungsanträge hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09 – Grüner Apfel und BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 96/09).

Das Bundespatentgericht vertritt dabei den Standpunkt, dass der Eintragung der Marke keine Schutzhindernisse entgegenstehen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Verkehr mit der Bildmarke einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ herstellt, da die Abbildung eines grünen Apfels insoweit keine geläufige Sachangabe ist und ein (allgemein) beschreibender bzw. sachbezogener Begriffsgehalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten zu entnehmen ist.

Anmerkung

Nach dem derzeitigen Stand besteht angesichts der Entscheidungen des Bundespatentgerichts weiter die Gefahr von Abmahnungen, wenn Zahnärzte auf ihrer Internetseite identsiche oder ähnliche Abbildungen eines grünen Apfels verwenden. Ob eine Abmahnung tatsächlich begründet ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

In jedem Fall sollten Betroffene eine Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen und nicht die einer Abmahnung in der Regel beigefügte Unterlassungserklärung ohne weiteres unterschreiben.

OLG München: „Viaguara“ für alkoholisches Mischgetränk aus Wodka nutzt Wertschätzung der Marke „Viagra“ unlauter aus Urteil vom 17.06.2010 – 29 U 4083/09

Zur Bekanntheit der Gemeinschaftswortmarke „VIAGRA“ bezüglich der Ware „Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen“ und zur unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung dieser Marke im Zusammenhang mit dem Zeichen „Viaguara“.

OLG München, Urteil vom 17.06.2010 – 29 U 4083/09VIAGRA ./. Viagura
GMV Art. 9 Abs. 1; UWG § 8; MarkenG § 14 Abs. 7

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