Schlagwort-Archive: 2010

BPatG: „CIALIS“ ./. „TADALIS“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen Arzneimittelmarken

Zwischen den Vergleichsmarken „CIALIS“ und „TADALIS“, eingetragen für die Waren „pharmazeutische und medizinische Präparate“, besteht trotz Teilidentität der gegenüberstehenden Waren und angesichts eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke „CIALIS“ ein ausreichender Markenabstand, der eine Verwechslungsgefahr ausschliesst.

Die mit der Marke „CIALIS“ benutzten Waren „Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion“ lassen sich unter den Begriff „pharmazeutische und medizinische Präparate“ des Warenverzeichnisses subsumieren. Bei der Entscheidung sind „Urologika“ generell zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG), da entsprechend der so genannten erweiterten Minimallösung eine Benutzung für einen weiteren Bereich anerkannt wird, der der jeweiligen Hauptgruppe in der Roten Liste entspricht.

Bei dem Suffix „-alis“ handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil, der dem Verkehr als gebräuchliche Wortendung aus lateinischen Begriffen und medizinischen Fachbegriffen bekannt ist. Auch wenn beschreibende und kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Zeichenelemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck angemessen mit zu berücksichtigen sind, kann allein die Übereinstimmung in solchen kennzeichnungsschwachen oder schutzunfähigen Bestandteilen eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht begründen.

BPatG, Beschluss vom 06.05.2010 – 30 W (pat) 46/09„CIALIS“ gegen „TADALIS“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: ALLFAcolor ./. ALPHA – Verwechslungsgefahr bei Einwortmarken

Leitsatz:

1. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist bei Einwortmarken nach wie vor allein auf den Gesamteindruck abzustellen, so dass selbst die Aufnahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke nicht zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 905 „Pantohexal“).

2. „ALLFAcolor“ und „ALPHA“ nicht verwechselbar ähnlich im Bereich der Klasse 2.

BPatG, Beschluss vom 09.06.2010 – 28 W (pat) 8/10ALLFAcolor ./. ALPHA
§ 9 I 2 MarkenG

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OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC bei sich aufdrängender Namensrechtsverletzung einer Domain (regierung-oberbayern.de)

Die Registrierungsstelle für .de-Domain-Namen DENIC ist wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen (hier: „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ durch ein in Panama ansässige Privatunternehmen) verpflichtet. Bei den vorliegenden Namen wird bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010 – 16 U 239/09Störerhaftung der DENIC wegen rechtswidriger Domains bestätigt (regierung-oberbayern.de et al.)
BGB §§ 12, 823 Abs. 1, 1004

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BPatG: „funkturm“ als Marke für Audiogeräte und -dienstleistungen nicht freihaltebedürftig

1. „Funkturm“ ist kein freihaltebedürftiger Begriff, da er nicht der Bezeichnung von Merkmalen für Audiogeräte, Reparaturen von ebensolchen oder diesbezüglichen wissenschaftlichen bzw. technologischen Dienstleistungen oder Forschungsarbeiten zu dienen vermag.

2. Zu prüfende Attribute des angemeldeten Zeichesns „funkturm“:
a. Art: ein funkturm ist ein Bauwerk
b. Zweck/Technische Ausrichtung: er dient der drahtlosen Nachrichtenübermittlung
c. Wichtigster Teil/Ausstattung: er funktioniert über seine Antenne.

3. Die angemeldeten Waren/ Dienstleistungen sind, hinsichtlich dieser drei u.ä. Attributen, somit erkennbar nicht bedeutend für den Betriebs eines Funkturms.
Die Bezeichnung „funkturm“ ist daher keine unmittelbare Angabe über Eignung oder Bestimmung dieser Waren/ Dienstleistungen.

BPatG, Beschluss vom 10.06.2010 – 30 W (pat) 72/09Funkturm
§ 8 II Nr.2 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke „Froschkönig“ – Markenschutz für Märchenfiguren

Darf das Wort „Froschkönig“ eine Marke mit Schutz für Schmuck und Uhren sein? Das Bundespatentgericht sagt nein und begründet dies mit dem Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Angaben oder Zeichen, wie die Bezeichnung der allgemein bekannten Märchenfigur „Froschkönig“ von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums sichergestellt werden.

Dabei stellte das Gericht fest, dass auf dem vorliegend einschlägigen Schmuck- und Uhrensektor motivorientiertes Design wie die Märchenfigur des Froschkönigs eine besonders wichtige Rolle spielt. Die Beliebtheit von Märchenmotiven im Schmuckbereich begründet aber gleichzeitig das schutzwürdige Interesse von Wettbewerbern an der freien Verwendbarkeit des Markenwortes „Froschkönig“. Denn auch wenn das Motiv „Froschkönig“ unterschiedlich verwendet werden kann, allen Varianten ist letztlich gemeinsam, dass sie bei ihrer Bewerbung oder Beschreibung mit dem Begriff „Froschkönig“ benannt werden müssen.

Der Senat führt hierzu aus:

Dies verdeutlicht, dass ein markenrechtlicher Schutz dieses Begriffs in der Praxis letzten Endes auf einen weitgehenden Schutz des Motivs an sich hinauslaufen würde, wie ihn das Markenrecht nicht vorsieht. Ein solcher als Motivschutz wirkender Markenschutz, mit seiner grundsätzlich zeitlich unbefristeten Monopolwirkung, wäre mit dem Allgemeininteresse am Erhalt eines funktionsfähigen Wettbewerbs, insbesondere am Verbleib eines hinreichenden Gestaltungsspielraums für die Wettbewerber, nicht in Einklang zu bringen. Das „passende“, d. h. vom Gesetzgeber für Produktdesign speziell vorgesehene Schutzrecht ist nicht die Marke, sondern das Geschmacksmuster sowie ggf. der Urheberschutz.
… Selbst wenn die Markeninhaberin – möglicherweise – das fragliche Motiv als erstes Unternehmen in größerem Umfang in den Schmuckbereich eingeführt hat, vermag die markenrechtliche Schutzfähigkeitsprüfung nicht zu beeinflussen, da der Markenschutz im Unterschied zum Patenschutz keinen „Erfinderschutz“ kennt.

Das Bundespatentgericht wies daher die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung der Marke „Froschkönig“ zurück.

Anmerkung:
Die Begründung der „Froschkönig“-Entscheidung erscheint mir etwas zu sehr von dem gewünschten Ergebnis her aufgezogen. Denn warum sollte grade der Begriff „Froschkönig“ für den Schmuckbereich freihaltebedürftig sein? Dennoch finde ich die Entscheidung richtig. Eine Märchenfigur kann grundsätzlich als Marke schutzfähig sein, aber eben nicht, wenn die Figur ein eindeutig besetztes Motiv in dem betroffenen Produktbereich benennt.

Aus der Entscheidung lässt sich zudem herauslesen, dass der Löschungsantrag gegen die Marke „Froschkönig“ möglicherweise eine Retourkutsche auf eine Abmahnung der Markeninhaberin, bzw. ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.07.2008 war, in dem das Gericht noch zugunsten der Marke „Froschkönig“ entschieden hatte.

Vor einer Abmahnung aus einer „Märchenmarke“ sollte man zukünftig unter Umständen etwas vorsichtiger agieren.

BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 123/09Froschkönig
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken „L1VE“ und „LisaLive“

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „LIVE“ ist in Bezug auf einen Großteil der Widerspruchswaren und -dienstleistungen deutlich geschwächt, da „LIVE“ von dem angesprochenen Publikum im Sinne von „live“ (= direkt) und damit glatt beschreibend verstanden wird. Dies trifft insbesondere für die bespielten Träger für Ton und/oder Bild (die Live-Aufnahmen enthalten können), Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, etc. (die Live-Veranstaltungen an kündigen, besprechen oder bewerben können), Veranstaltung von Fernseh- und Hörfunksendungen, Film- Ton-, Video- und Fernsehproduktion und die Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen zu. Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke beruht insoweit nur auf der graphischen Ausgestaltung und ist demgemäß gering.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen „L1VE“ und „LisaLive“ besteht weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.

Schriftbildlich scheitert eine Verwechslungsgefahr bereits an den unterschiedlichen graphischen Ausgestaltungen beider Marken, nämlich dem in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteil „Lisa“ und der „1“ in der Widerspruchsmarke.

Auch klanglich und begrifflich halten die Marken einen ausreichenden Abstand ein, da jedenfalls die angegriffene Marke nicht durch den Bestandteil „live“ geprägt wird. Trotz der relativ kleinen Schrift ist das Element „Lisa“ klar und deutlich zu erkennen. Die optische Einbindung in den ersten Buchstaben von „Live“ bewirkt eine Fokussierung des Betrachters auf das eingeblendete „Lisa“, so dass die Verbraucher die Marke als „Lisa live“ wahrnehmen.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 259/09L1VE ./. LisaLive
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: DiSC – Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen ausländischen Marke des Geschäftsherrn und der Agentenmarke

a) Die Übertragung der ausländischen Schutzanteile von IR-Marken richtet sich nach dem jeweiligen Auslandsrecht.

b) Der Schutz der Marke des Geschäftsherrn nach § 11 MarkenG erstreckt sich auch auf i.S. des § 9 MarkenG ähnliche Agentenmarken.

c) Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der ausländischen Marke des Geschäftsherrn und der Agentenmarke ist eine hypothetische Kollisionsprüfung maßgeblich, bei der die Marke des Geschäftsherrn wie eine im Inland eingetragene Marke der Agentenmarke gegenüberzustellen ist.

d) Bei der hypothetischen Kollisionsprüfung ist allein auf das Verkehrsverständnis im Inland abzustellen.

BGH, Urteil vom 21.01.2010 – I ZR 206/07DiSC
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 27 Abs. 1

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BGH: Malteserkreuz III

a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind – soweit der Beibringungsgrundsatz gilt – die Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren erster Instanz einschlägig.

b) Eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten.

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 18/08Malteserkreuz III
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 129, 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2

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BGH: Malteserkreuz II

Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 19/08Malteserkreuz II
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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OLG Hamm: Marke „Pelikan“ ./. „Musikschule Pelikan“ – Keine Verwechslungsgefahr trotz Teilidentität von Marken bei absoluter Unähnlichkeit der Produkte

Das OLG Hamm hat eine Klage aus der Marke „Pelikan“, eingetragen für Lehr- und Unterrichtsmittel, gegen den Betreiber einer „Musikschule Pelikan“ auf Unterlassung wegen Markenverletzung an der Marke „Pelikan“ abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts scheitert ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bereits daran, dass zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Dienstleistungen, die unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan“ erbracht werden, ein so großer Abstand besteht, dass schon von daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen ist.

Trotz weitgehender Identität der Bezeichnungen, nämlich beiderseits „Pelikan“ als prägendem Bestandteil, liegt wegen der absoluten Unähnlichkeit der zu vergleichenden Produkte keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG vor.

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010 – 4 U 175/09Pelikan ./. Musikschule Pelikan
§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG

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