Schlagwort-Archive: 2009

OLG München: „Meisterschale“ – Keine Markenverletzung bei Werbung mit einer Meisterschale

Leitsätze:

1. Keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die sich im Wort- und Bildbestandteil unterscheiden, selbst wenn beim Bildbestandteil auf denselben Formenschatz zurückgegriffen wird.

2. Bekanntheitsschutz für eine Marke setzt voraus, dass das Zeichen als Marke, nicht lediglich als abstraktes Symbol für ein bestimmtes Ereignis, bekannt ist.

OLG München, Urteil vom 19.11.2009 – 29 U 2835/09, nicht rechtskräftig (Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH unter Az. I ZR 201/09.) – „Meisterschale
MarkenG §§ 14 II Nr. 2, II Nr. 3, 55, 51, 9 I Nr. 2 und 3

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AG Hamburg-St.Georg: Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten ohne hinreichende Vortrag Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09

Der Kläger hat zum Bestehen eines Anspruchs auf Freihaltung von Anwaltskosten trotz der ihm erteilten Hinweise nicht hinreichend vorgetragen, obwohl er für die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823, 826 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist. Da der Kläger sich zu der behaupteten Verletzungshandlung – der Nutzung des unstreitig geschützten Motivs „Pudel“ – nicht geäußert hat, kann das Gericht nicht feststellen, dass die Abmahnung des Beklagten zu Unrecht ergangen ist.

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09Ersatz von Anwaltskosten im Wege der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs
§§ 249, 823, 826 BGB

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BPatG: Marke „Turbo P.O.S.T.“ nicht schutzfähig

Die Bezeichnung Turbo P.O.S.T. für die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton); Verteilung von Werbeprospekten; Beförderung von Gütern; Post- und Kurierdienstleistungen” ist nicht als Marke schutzfähig.

Die Verfremdung des Markenbestandteils „P.O.S.T.“ mit den Punkten nach jedem Einzelbuchstaben wirkt nicht schutzbegründend, da die Bezeichnung „Post“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil „Turbo“ ergibt die Wortfolge einen sinnvollen und naheliegenden Gesamtbegriff, den der Verkehr nur im werbend-beschreibenden Sinne als besonders leistungsstarke bzw. schnelle Post und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 108/07Turbo P.O.S.T.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „INFOLIVE“ als Marke für Dienstleistungen schutzfähig, die keine Informationsdienstleistungen darstellen

Die Angabe INFOLIVE für Dienstleistungen, welche keine Informationsdienstleistungen darstellten, ist keine naheliegende Sachangabe im Sinn von „Liveinformation” oder „Direktinformation”.

Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird die Markenstelle sorgfältig zu prüfen haben, ob (und ggf. in welchem Umfang) das geltende Dienstleistungsverzeichnis unzulässige Erweiterungen im Verhältnis zum ursprünglichen Verzeichnis enthält. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre eine Registrierung insoweit nicht zulässig.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2009 – 24 W (pat) 50/08INFOLIVE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BGH: OFFROAD als Titel einer Zeitschrift über Geländewagen beschreibende Angabe

a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.

b) Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm – wie dem Bestandteil „automobil“ – von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird.

BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 44/07OFFROAD
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: Farbe gelb

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – I ZB 76/08Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1

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BGH: WM-Marken

a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.

b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.

c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.

d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.

BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07WM-Marken (OLG Hamburg)
PVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4

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LG Hamburg: Puma gewinnt gegen Pudel – Löschung einer Marke

Der Sportartikelhersteller Puma geht in verschiedenen Verfahren gegen die Marke „Pudel“, eingetragen für Bekleidungstücke, vor. Auf die entsprechende Löschungsklage hat das LG Hamburg den Inhaber der „Pudel“-Marke zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Kennzeichnungskraft der Marke Puma hat das Gericht in der Pudel-Marke eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke angenommen.

Die Benutzung der Pudel-Marke sah das Gericht auch nicht durch die geschützte Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt:

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Verwendung des „Pudel-Logos“ auf Textilien hingegen einzig und allein dazu dient, diese in möglichst großer Stückzahl zu verkaufen. Weiterhin ist anzumerken, dass das „Pudel-Logo“ gerade auch für die Waren verwendet, welche auch Puma regelmäßig mit ihrem Kennzeichen versieht – mithin eine Verwendung des „Pudel-Logos“ im identischen Warenbereich erfolgt. Ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das „Pudel-Logo“ ausschließlich zum kommerziellen Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Produkte verwendet, so ist ihr eine Berufung auf Art. 5 GG verwehrt.

LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 – 312 O 394/08Löschungsklage gegen Marke „Springender Pudel“ (die Berufung ist beim OLG Hamburg unter dem Az. 5 U 39/09 anhängig)
§ 14 MarkenG

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BPatG: „German Poker Players Association“ als Marke schutzfähig

Die in der Anmeldemarke genannte Vereinigung existiert tatsächlich und führt die angemeldete Bezeichnung als Firmennamen. Solche typischen Verbandsnamen bezeichnen in der Regel jeweils einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kombination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet der Sportart nur einmal gibt. Dass es mehrere Pokerspieler-Vereinigungen in Deutschland geben kann, verhindert es nicht, dass der Gesamtbegriff eine davon eindeutig individualisiert. Damit weist der Begriff aber für das Publikum erkennbar auf ein bekanntes Unternehmen hin, welches die beanspruchten Waren und Dienstleistungen anbietet; in dieser Funktion kann ihm somit die Eignung als Marke kaum abgesprochen werden.

BPatG, Beschluss vom 18.11.2009 – 27 W (pat) 139/09German Poker Players Association
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „kicker“ – Mehr als nur Fußball

Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06) hat nach der Beschwerde die Ablehnung der Marke „kicker“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) aufgehoben. Nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sah das Gericht insbesondere für Dienstleistungen der Klasse 41, u.a. „Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet, jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport, …“ die notwendige Unterscheidungskraft als gegeben.

Das DPMA hat die Markenanmeldung „kicker“ wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehendem Freihaltebedürfnis zunächst zurückgewiesen und argumentiert, dass es sich bei „kicker“ um ein jedermann verständliches Wort der deutschen Alltagssprache handele, das auch lexikalisch nachweisbar sei und selbst wenn es andere Möglichkeiten der Benennung gebe, so dürfe der Begriff „kicker“ nicht für die Anmelderin monopolisiert werden.

Dagegen hat die Anmelderin erfolgreich die Mehrdeutigkeit des Begriffs ins Feld geführt, etwa dass das Wort „kicker“ keine eindeutige Sachaussage vermittle, da es im Sinne von „Fußball“, „Fußballer“, „(Freizeit-) Fußball“, „Fußballspiele“ oder „Freizeitkicker“ verstanden werden könne. Tatsächlich werde es fast ausschließlich als Titel des von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Sportmagazins oder als Synonym für Tischfußball verwendet. Als Wort der deutschen Alltagssprache sei es nicht anzusehen, da es kaum noch als Bezeichnung für Fußballspieler gebraucht werde. Es vermittle lediglich das sportliche Image der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, jedoch nicht eine konkret beschreibende Aussage.

Das Gericht folgte dieser Argumentation.

Anmerkung: Wenn man die Webseite www.kicker.de besucht wird klar, weshalb die Marke angemeldet wurde. Während sich die bekannte Zeitschrift noch auf den Bereich Fußball beschränkte, findet sich im Web die Berichterstattung zu einer Vielzahl von Sportarten. Stösst eine Marke so in „neue“ Produktbereiche vor, sollte sie auch für die zusätzlichen Waren und Dienstleistungen geschützt werden. Entscheidend für den Erfolg war hier, dass diese Dienstleistungen keinen konkreten Bezug zu dem Bereich „Fußball“ haben.

BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06kicker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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