BPatG, Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 95/05 –
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Schutzfähigkeit der Marke „Dschungelduell“.
BPatG, Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 95/05 –
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Schutzfähigkeit der Marke „Dschungelduell“.
Landgericht Köln, Urteil vom 31.10.2005 – 33 O 233/05 –
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 23 Nr. 2 MarkenG
An der Bezeichnung Q besteht ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Angabe in polnischer Sprache die Art der Veranstaltung bezeichnet und daher ein Bedürfnis besteht, die Angabe auch in polnischer Sprache für den – inländischen – Verkehr freizuhalten. (Rn. 20)
BPatG, Beschluss vom 21.09.2005 – 26 W (pat) 244/02 – FICKE
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
Der Eintragung der angemeldeten Marke „Ficke“ verstößt nicht gegen die guten Sitten.
BGH, Beschluss vom 15.12.2005 – I ZB 34/04 – Porsche 911 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 3, § 84 Abs. 1
Wird die Eintragung der angemeldeten Marke auf das fürsorgliche Vorbringen zur Verkehrsdurchsetzung gestützt, kann der Anmelder diese Entscheidung nicht mit dem Ziel anfechten, eine Eintragung ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung zu erreichen.
BGH, Beschluss vom 14.12.2005, I ZB 33/04 – Porsche Boxster (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3
Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automobilen unterscheidet, führen dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden.
Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Formgestaltungen von Automobilen frei gewählt werden können und die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt wird.
Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirksame Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunftshinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen aufdem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinführung auszugehen.
LG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2005 – 17 O 441/05 –
§ 12 S. 2 BGB
Schutz eines Künstlernamens: Verletzung des Namensrechts und unlauterer Wettbewerb („Die fantastischen Vier“)
BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 9/04 – Scherkopf (Bundespatentgericht)
MarkenG § 162 Abs. 2; WZG §§ 1, 4 Abs. 3
Bei der Prüfung, ob eine vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marke auf einen nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag wegen Schutzunfähigkeit zu löschen ist, ist davon auszugehen, dass der Abbildung einer Ware oder von Teilen einer Ware, die sich auf die Wiedergabe von technisch bedingten Gestaltungsmerkmalen beschränkt, die das Wesen der Ware ausmachen, nach dem Warenzeichengesetz der Schutz als Warenzeichen grundsätzlich zu versagen war, weil sie zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller ungeeignet ist und derartige Merkmale im Allgemeininteresse freizuhalten sind. Dieses Schutzhindernis konnte daher auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden.
BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 12/04 – Rasierer mit drei Scherköpfen (Bundespatentgericht)
PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B; MarkenG § 115 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2
Zu den von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ erfassten Eintragungs-hindernissen zählt auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG über die vom Markenschutz ausgeschlossenen Formmarken.
Zur Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen „Rosenmondnacht“ und „Närrisches Bermudadreieck“ im Rahmen der Straßenfastnacht am Rosenmontag in Mainz).
Im Kennzeichenrecht kommt dem Begriff der Bösgläubigkeit eine andere Bedeutung zu als sonst im deutschen Zivilrecht. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.2005 – 6 U 407/05
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 MarkenG
BGH, Beschluss vom 03.11.2005 – I ZB 14/05 – Casino Bremen
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung „Casino Bremen“ fehlt für die Dienstleistung „Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen“ jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ in Bremen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gewählten Bezeichnung als „Kombinationsmarke“ entfalle.