Schlagwort-Archive: 2003

BGH: S 100

BGH, Beschluss vom 30.10.2003 – I ZB 9/01 – S 100 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 51 Abs. 1 Nr. 4

a) Eine Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit kommt u. a. dann in Betracht, wenn sich die Anmeldung als sittenwidrige Behinderung eines Dritten darstellt, der das Zeichen in der Vergangenheit benutzt hat. Die Sittenwidrigkeit im Verhalten des Anmelders kann darin liegen, daß er das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder dem Vorbenutzer den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (im Anschluß an BGH GRUR 2000, 1032, 1033 – EQUI 2000).

b) Geht es um ein Zeichen, dessen Eintragung erst aufgrund einer Gesetzesänderung möglich geworden ist (hier: Abschaffung eines Eintragungshindernisses), kann der schutzwürdige Besitzstand auch zu einer Zeit erarbeitet worden sein, zu der der Eintragung des Zeichens noch das Eintragungshindernis entgegenstand.

c) Bei der Beantwortung der Frage, ob für die Anmeldung des von einem Dritten benutzten Zeichens ein hinreichender sachlicher Grund bestand, bleibt ein berechtigtes Interesse des Anmelders an einer bestimmten Markennutzung außer Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Eintragung der Marke nicht nur diesem Interesse dienen soll.

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BGH: Winnetous Rückkehr

BGH, Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 171/00Winnetous Rückkehr (OLG Nürnberg)
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2

Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.

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BGH: maxem.de Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 296/00

BGH, Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 296/00maxem.de (OLG Köln)
§ 12 BGB

a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.

b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.

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