Schlagwort-Archive: 2002

BGH: Bonus II

BGH, Beschluss vom 28.02.2002 – I ZB 10/99 – BONUS II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Zur Frage der Unterscheidungskraft eines Wortes der deutschen Sprache (hier: Bonus), das einen weiten Bedeutungsumfang hat und deshalb unterschiedliche – wenn auch in eine ähnliche Richtung weisende – Bedeutungsvarianten aufweist, die nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge, sondern auch Vorgänge außerhalb des Bereichs der Wirtschaft betreffen, wobei auch eine Verwendung des Wortes im übertragenen Sinn in Betracht kommt.

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EuGH: MAGLITE

EuGH, Urteil vom 07.02.2002, T-88/00 – Maglite

Nach alledem können die im vorliegenden Fall angemeldeten dreidimensionalen Marken so, wie sie von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wahrgenommen werden, die betreffenden Waren weder individualisieren noch von denen anderer Unternehmen unterscheiden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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BGH: 1

BGH, Beschluss vom 18.04.2002 – I ZB 23/99 – Zahl „1“
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Der Eintragung einer einstelligen Zahl (hier: Zahl „1“) für (u.a.) Zigaretten steht weder das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses entgegen.

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BGH: „Z“ – Einzelbuchstabe als Marke

BGH Beschluss vom 19.12.2002 – I ZB 21/00Buchstabe „Z“
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Der Buchstabe „Z“ ist für „Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streichhölzer“ unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

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BGH: Bar jeder Vernunft

BGH, Beschluss vom 13.06.2002 – I ZB 1/00 – Bar jeder Vernunft
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die Wortfolge „Bar jeder Vernunft“ ist unter anderem für „Papier, Schreibwaren, Bürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht“ unterscheidungskräftig. Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt.

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EuGH: Arsenal Football Club

EuGH, Urteil vom 12.11.2002, C-206/01Arsenal Football Club
Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a – Umfang des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers

Der Markeninhaber kann in einem nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken fallenden konkreten Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Zeichen im Rahmen dieser Benutzung als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird.

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BGH: Knabberbärchen

BGH, Urteil vom 31.10.2002 – I ZR 138/00 – Knabberbärchen (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; GeschmMG § 1 Abs. 2

Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen einer Formmarke und einer dreidimensionalen Warenform ist unabhängig von der geschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit sowohl der Formmarke als auch der angegriffenen Warenform; eine Warenform kann eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein und gleichwohl dem Benutzungsverbot des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen.

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BGH: Champagner bekommen – Sekt bezahlen

BGH, Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 290/99 – Champagner bekommen, Sekt bezahlen (OLG Köln)
MarkenG § 127 Abs. 3

Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe markenmäßig verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champagner) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.

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LG Hamburg: Job-Scout gegen City-Scout – Kein Unterlassungsanspruch aus einer jüngeren Markenserie gegen ältere Marke

Bei unberechtigter markenrechtlicher Abmahnung sind die Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten zu ersetzen.

Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, wenn die eingetragene Marke „City Scout“ mit Priorität vom 27. 06. 1997 – mit Ausnahme gegenüber der Marke „JOB SCOUT“ – durchweg die bessere Priorität gegenüber einer später eingetragenen Markenserie hat.

Die Marke „JOB SCOUT“ ist nur schwach kennzeichnend, weil jeder einzelne Wortbestandteil beschreibend ist und Kennzeichnungskraft nur aus beiden Wortbestandteilen (Gesamteindruck) zu erreichen ist.

Die Tatsache, dass die Beklagte den Kläger offenkundig in Unkenntnis der Markenlage, offensichtlich ohne Markenrecherche, angegriffen hat, begründet Fahrlässigkeit.

LG Hamburg, Urteil vom 01.08.2002 – 315 O 621/01City Scout ./. Job-Scout
§§ 4, 14 MarkenG, § 823 Abs. 1 BGB

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BGH: presserecht.de – Zur Verwendung des Domain-Namens „www.presserecht.de“ durch eine Anwaltskanzlei Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02

a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

b) Zur Verwendung des Domain-Namens „www.presserecht.de“ durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.

BGH, Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02Untersagung eines Domain-Namens (presserecht.de)
BRAO § 43 b; § 73 Abs. 2 Nrn. 1 u. 4, § 74, § 223 Abs. 1; BORA § 6

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