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	<title>Comments on: Streitwerte und Kosten im Markenrecht</title>
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	<description>Markenrecht und Markenschutz in der Praxis</description>
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		<title>By: RA Michael Seidlitz</title>
		<link>http://www.markenmagazin.de/streitwerte-und-kosten-im-markenrecht/comment-page-1/#comment-209</link>
		<dc:creator>RA Michael Seidlitz</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Mar 2009 12:23:20 +0000</pubDate>
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		<description>1,5 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr in Schutzrechtssachen angemessen

OLG D&#252;sseldorf
Urteil vom 21.11.2006 
Az. I-20 U 241/05

&quot;peugeot-tuning.de&quot; 

6. In Schutzrechtssachen betreffend eines bedeutenden Klagezeichens ist ein in Ansatz gebrachter Gegenstandswert von 50.000 EUR und eine dementsprechende Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr von 1,5 nicht &#252;berh&#246;ht. Handelt es sich bei der Sache um die Spezialmaterie des Markenrechts, die besondere Kenntnis erfordert (vgl. § 140 Abs. 3 MarkenG, der sogar die zus&#228;tzlichen Kosten f&#252;r die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtfertigt), ist der Ansatz einer Mittelgeb&#252;hr von 1,5 nicht zu beanstanden und die T&#228;tigkeit als &quot;schwierig&quot; im Sinne von Nr. 2400 VV RVG anzusehen, was die Voraussetzung f&#252;r eine &#220;berschreitung der 1,3-Schwelle darstellt.

&quot;...
Auch der bei der Abmahnung in Ansatz gebrachte Gegenstandswert in H&#246;he von
50.000 € ist angesichts der Bedeutung des Klagezeichens nicht &#252;berh&#246;ht. Das gleiche gilt f&#252;r die in Ansatz gebrachte Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr von 1,5. F&#252;r die Abmahnung in Schutzrechtssachen war bereits unter der Geltung der BRAGO eine Mittelgeb&#252;hr von 7,5/10 einer vollen Geb&#252;hr als angemessen anerkannt. Der Geb&#252;hrenrahmen f&#252;r eine Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr Nr. 2400 VV RVG in der Fassung vom 15.12.2004 betr&#228;gt 0,5-2,5. Wie die Kl&#228;gerin zutreffend geltend macht, entspricht daher eine Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr von 1,5 der fr&#252;heren Rahmengeb&#252;hr
von 7,5/10. Da es sich hier um eine Streitigkeit aus der Spezialmaterie des Markenrechts handelt, die besondere Kenntnisse erfordert, was, wie sich aus § 140 Abs. 3 MarkenG ergibt, sogar die zus&#228;tzlichen Kosten f&#252;r die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtfertigt, ist der Ansatz einer Mittelgeb&#252;hr nicht zu beanstanden. Aus diesen Gr&#252;nden ist die T&#228;tigkeit des Rechtsanwalts in diesem Falle auch als &quot;schwierig&quot; anzusehen, was nach Nr. 2400 VV RVG als Voraussetzung f&#252;r eine &#220;berschreitung der 1,3-Schwelle darstellt, zumal die Frage der markenm&#228;&#223;igen bzw. beschreibenden Bedeutung vertieft zu pr&#252;fen war. Der Beklagte hat die mit 1,5 in Ansatz gebrachte Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr nicht als unangemessen beanstandet, sondern hat den Mittelwert unzutreffend mit 1,2 angesetzt. Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG bedarf es im Erstattungsprozess nicht. Die Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr wird h&#246;chstens mit einem Geb&#252;hrensatz von 0,75 auf die Verfahrensgeb&#252;hr angerechnet (Nr. 2403 VV RVG); die Kl&#228;gerin hat diesen H&#246;chstsatz in Abzug gebracht.
...&quot;

http://miur.de/dok/507.html
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._005-2007.pdf</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>1,5 Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr in Schutzrechtssachen angemessen</p>
<p>OLG D&uuml;sseldorf<br />
Urteil vom 21.11.2006<br />
Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 241/05" target="_blank" title="20 U 241/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)">20 U 241/05</a></p>
<p>&#8220;peugeot-tuning.de&#8221; </p>
<p>6. In Schutzrechtssachen betreffend eines bedeutenden Klagezeichens ist ein in Ansatz gebrachter Gegenstandswert von 50.000 EUR und eine dementsprechende Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr von 1,5 nicht &uuml;berh&ouml;ht. Handelt es sich bei der Sache um die Spezialmaterie des Markenrechts, die besondere Kenntnis erfordert (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/140.html" target="_blank" title="&sect; 140 MarkenG: Kennzeichenstreitsachen">140</a> Abs. 3 MarkenG, der sogar die zus&auml;tzlichen Kosten f&uuml;r die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtfertigt), ist der Ansatz einer Mittelgeb&uuml;hr von 1,5 nicht zu beanstanden und die T&auml;tigkeit als &#8220;schwierig&#8221; im Sinne von Nr. 2400 VV RVG anzusehen, was die Voraussetzung f&uuml;r eine &Uuml;berschreitung der 1,3-Schwelle darstellt.</p>
<p>&#8220;&#8230;<br />
Auch der bei der Abmahnung in Ansatz gebrachte Gegenstandswert in H&ouml;he von<br />
50.000 € ist angesichts der Bedeutung des Klagezeichens nicht &uuml;berh&ouml;ht. Das gleiche gilt f&uuml;r die in Ansatz gebrachte Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr von 1,5. F&uuml;r die Abmahnung in Schutzrechtssachen war bereits unter der Geltung der BRAGO eine Mittelgeb&uuml;hr von 7,5/10 einer vollen Geb&uuml;hr als angemessen anerkannt. Der Geb&uuml;hrenrahmen f&uuml;r eine Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr Nr. 2400 VV RVG in der Fassung vom 15.12.2004 betr&auml;gt 0,5-2,5. Wie die Kl&auml;gerin zutreffend geltend macht, entspricht daher eine Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr von 1,5 der fr&uuml;heren Rahmengeb&uuml;hr<br />
von 7,5/10. Da es sich hier um eine Streitigkeit aus der Spezialmaterie des Markenrechts handelt, die besondere Kenntnisse erfordert, was, wie sich aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/140.html" target="_blank" title="&sect; 140 MarkenG: Kennzeichenstreitsachen">140</a> Abs. 3 MarkenG ergibt, sogar die zus&auml;tzlichen Kosten f&uuml;r die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtfertigt, ist der Ansatz einer Mittelgeb&uuml;hr nicht zu beanstanden. Aus diesen Gr&uuml;nden ist die T&auml;tigkeit des Rechtsanwalts in diesem Falle auch als &#8220;schwierig&#8221; anzusehen, was nach Nr. 2400 VV RVG als Voraussetzung f&uuml;r eine &Uuml;berschreitung der 1,3-Schwelle darstellt, zumal die Frage der markenm&auml;&szlig;igen bzw. beschreibenden Bedeutung vertieft zu pr&uuml;fen war. Der Beklagte hat die mit 1,5 in Ansatz gebrachte Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr nicht als unangemessen beanstandet, sondern hat den Mittelwert unzutreffend mit 1,2 angesetzt. Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">14</a> Abs. 2 RVG bedarf es im Erstattungsprozess nicht. Die Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr wird h&ouml;chstens mit einem Geb&uuml;hrensatz von 0,75 auf die Verfahrensgeb&uuml;hr angerechnet (Nr. 2403 VV RVG); die Kl&auml;gerin hat diesen H&ouml;chstsatz in Abzug gebracht.<br />
&#8230;&#8221;</p>
<p><a href="http://miur.de/dok/507.html" rel="nofollow">http://miur.de/dok/507.html</a><br />
<a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._005-2007.pdf" rel="nofollow">http://medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._005-2007.pdf</a></p>
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