Schutz von Werbeslogans

Slogans („Claims“) lassen sich rechtlich schützen. Der folgende Beitrag zeigt, wie.

Quadratisch. Praktisch. Gut
Have a Break, have a Kit Kat
Nichts ist unmöglich
Ich bin doch nicht blöd
Ich liebe es

Wer denkt bei diesen Slogans nicht an Schokolade von Ritter Sport, Autos von Toyota oder Hamburger von McDonalds? Um die Botschaft eines Produkts auf den Punkt zu bringen und Aufmerksamkeit zu wecken sind Werbeslogans essenziell. Und einige werden im Laufe der Zeit sogar Kult. Was vielleicht weniger bekannt ist: die oben aufgezählten Slogans sind alle als Marken im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen.

Schutz gegen Nachahmungen

Die Vorteile liegen auf der Hand.
Ein bekannter Werbeslogan zieht häufig Nachahmer an, die versuchen, vom Erfolg einer Kampagne zu profitieren. Durch Markenschutz kann sich ein Unternehmen gegen solche Nachahmungen schützen. Mit der Eintragung eines Slogans als Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, den Slogan für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Gegen Verletzer seines Markenrechts kann er Unterlassungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen. Der Inhaber kann Dritten auch ein Nutzungsrecht an einem Slogan einräumen.

Voraussetzungen für die Eintragung als Marke

Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, können Werbeslogans grundsätzlich als Marke geschützt werden. Bei Werbeslogans besteht jedoch die Besonderheit, dass die Werbefunktion im Vordergrund steht. Entsprechend bringt der Verbraucher einem Werbeslogan oft nicht mit einem bestimmten Produkt in Verbindung, sondern nimmt ihn als rein werbende Angabe wahr (z.B. „Alles,was das Leben schöner macht!“, „Rein in die Zukunft“).

Kernfunktion einer Marke ist es dagegen, der Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmen gegenüber solchen eines anderen Unternehmens zu dienen. Diese Anforderung, die sogenannte Unterscheidungskraft, erreicht ein Slogan durch Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge sowie Mehrdeutigkeit. Ob ein konkreter Slogan schutzfähig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Es existieren unzählige Urteile zu dieser Thematik.

Markenschutz ohne Eintragung – bekannte Slogans

Ein Slogan kann auch ohne Eintragung Markenschutz allein durch Benutzung in der Werbung erhalten. Voraussetzung ist, dass er beim Verbraucher als Marke Verkehrsgeltung erreicht hat.

Ohne die Eintragung als Marke ist der rechtliche Schutz von Slogans erheblich schwieriger.

Schutz aus Wettbewerbsrecht

Ergänzend zum Schutz aus Markenrecht kann wettbewerbsrechtlicher Schutz bestehen, so das die Nachahmung eines Werbeslogans wettbewerbswidrig ist.

Kein Urheberrechtsschutz

Ein Schutz aus Urheberrecht besteht für Werbeslogans in der Regel nicht. Die Gericht urteilen hier sehr restriktiv mit dem Argument, dass die für Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe bei einer Reihe aus nur wenigen Wörtern nicht erreicht wird.

Überschaubare Kosten

Der Schutz von Werbeslogans durch die Eintragung als Marke empfiehlt sich für Unternehmen und Werbeagenturen. Eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt in bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen kostet nur 300 EUR.

Fragen Sie Ihren Anwalt

Es empfiehlt sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit einer Markenanmeldung zu beauftragen. Er berät Sie umfassend, führt die erforderliche Markenrecherche durch, um potentielle Konflikte mit bestehenden Marken zu vermeiden, bewertet die Erfolgsaussichten einer Markenanmeldung und erstellt ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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