OLG Hamburg: Metro / Metro Ethernet

OLG Hamburg Urteil vom 03.05.2007 – 3 U 20/05 – Metro / Metro Ethernet

Der Begriff „Metro Ethernet“ innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in „Metro“ und „Ethernet“) kommt nicht in Betracht.

Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung „Metro Ethernet Gesellschaft“ für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 4. Januar 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage in der in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 250.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

A.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der METRO Group, des größten deutschen Handelskonzerns. Sie ist innerhalb des Konzerns für die Verwaltung und Durchsetzung von Kennzeichenrechten der Konzerngesellschaften zuständig und Inhaberin verschiedener Marken.

Die Beklagte ist ein Internetanbieter, sie präsentiert ihre Dienstleistungen unter den Domains „www.g_xxx.de“ und „www.l_yyy.de“ (Anlagen K 12-13) und bietet dort den Zugang (Internet Access) u. a. zu dem eigenen Datenübertragungsnetzwerk „Metro Ethernet“ an (Anlagen K 12-13). Die Beklagte ist außerdem Inhaberin der Domains „metroethernet.de“, „metroethernetforum.de“ und „metro-ethernet.de“ (Anlagen K 14-15).

Die Klägerin beanstandet die Verwendung der Bezeichnung „Metro Ethernet“ als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Einwilligung in die Löschung von Domains in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener, u. a. folgender METRO-Marken:

– der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. … 389 „METRO“, angemeldet am 15. April 1995, eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1-36, 38-42, u. a. für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Funk- und Fernsprechgeräte, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme sowie für das Erstellen von EDV-Programmen und Vermietung von EDV-Anlagen (Anlage K 1; Klagemarke „389“);

– der deutschen Wortmarke Nr. … 145 „METRO Link“, angemeldet am 23. Oktober 2003 und eingetragen am 9. Februar 2004 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38, 42, u. a. für Computersoftware und Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere zur Prozessoptimierung im Groß- und Einzelhandel, für Installation und Wartung von Netzwerksystemen, für Bereitstellen von Plattformen (Portalen), Zugängen und Informationen im Internet und Intranet, insbesondere zur Prozessoptimierung im Groß- und Einzelhandel (Anlage K 5, Klagemarke „145“);

– der deutschen Wortmarke Nr. … 867 „Metro Online“, angemeldet am 31. Mai 2000 und eingetragen am 7. Dezember 2000 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 39, 41, 42, u. a. für Computerprogramme, Telekommunikation, Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer (Netzwerke), Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien (Anlage K 6, Klagemarke „867“).

Die Beklagte bietet unter ihren Domains „www.g_xxx.de“ und „www.l_yyy.de“ ihre Internetzugänge (Internet Access) ADSL, SDSL, LEASED Line und „Metro Ethernet“ an (Anlagen K 12-13). Bei dem Internetzugang „Metro Ethernet“ handelt es sich um ein auf der Ethernet-Technologie basierendes Datennetzwerk, das die Beklagte in bestimmten Gebieten für monatlich 1.500 EUR bis 8.850 EUR zur Verfügung stellt (vgl. auch die Information über „Metro Ethernet Services“: Anlage K 16).

Unter den Domains Internetdomains „metroethernet.de“, „metroethernetforum.de“ und „metro-ethernet.de“ der Beklagten informiert die „Metro Ethernet Gesellschaft“ – deren einziges Mitglied die Beklagte ist – über die „Metro-Ethernet-Technologie“ (Anlage K 15); hierbei wird jeweils auf den Internetseiten im oberen Teil das Bild-Logo „Metro Ethernet“ verwendet (Anlage K 15; vgl. das Bild-Logo im Klageantrag zu Ziffer I. 1., letzte „und/oder“-Alternative).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie sei nicht nur Inhaberin der Klagemarken, sondern auch ermächtigt, die Unternehmenskennzeichenrechte der METRO AG wahrzunehmen (Anlage K 2). Zum Konzern der METRO Group gehörten viele Tochtergesellschaften mit dem Bestandteil „METRO“ im Firmennamen (Anlage K 3). Weltweit rangiere die METRO Group auf Platz 4 bzw. 5 der größten Handelsunternehmen. Die MGI METRO Group Information Technology GmbH sei ausschließlich im IT-Bereich tätig; diese betreibe eine der größten europäischen Konzernnetzwerke, an das über 2.000 Filialen und über 50.000 E-Mail-Nutzer angeschlossen seien (Anlage K 4).

Die METRO Group verfüge über umfassende Kennzeichenrechte an der Bezeichnung METRO in allen Waren- und Dienstleistungsbereichen. Das Kennzeichen sei herausragend bekannt. Nach einer im April 2003 durchgeführten Verkehrsbefragung habe METRO einen Bekanntheits- und Zuordnungsgrad von nahezu 75 % zu Gunsten der METRO Group; 62 % der Befragten dächten bei „METRO“ an die Firmen der METRO Group, nur 11,3 % an eine U-Bahn (Anlage K 7).

Die Beklagte verletze durch die Verwendung der „Metro Ethernet“-Bezeichnungen und -Domains ihre (der Klägerin) Firmen- und Markenrechte. Es bestehe Verwechslungsgefahr.

Der Begriff „Ethernet“ als Bestandteil der angegriffenen Bezeichnung „Metro Ethernet“ bezeichne eine besondere Datenübertragungstechnologie (Anlage K 17), so werde z. B. diverses technisches Zubehör für „Ethernet“-Netzwerke und für Geräte zum Anschluss daran angeboten (Anlage K 18); demgemäß werde „Ethernet“ nur als Sachangabe verstanden. In den Abhandlungen über „Ethernet“ finde sich aber keine Erwähnung von „Metro Ethernet“, das sei kein üblicher Fachausdruck (Bl. 34 ff, Anlagen K 23-29).

Der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnungen werde daher allein durch den Bestandteil „Metro“ geprägt. METRO sei allenfalls der Name bestimmter ausländischer Untergrundbahnen, mit denen das Angebot der Beklagten in keinem Zusammenhang stehe.

Ihr (der Klägerin) Zeichen METRO sei von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig, es sei kein Begriff der deutschen Sprache und werde in Deutschland auch nicht irgendwie begrifflich verstanden (Bl. 33 mit Beweisantritt). „Metro“ sei kein Synonym für „Stadt“ oder „städtisch“. Das Zeichen verfüge wegen der intensiven Benutzung durch die METRO Group über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Außerdem bestehe eine Verwechslungsgefahr auch unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.

Die Beklagte verwende insbesondere die Bezeichnung „Metro Ethernet“ kennzeichenmäßig. Dafür genüge schon die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme. Die Beklagte wende sich mit ihrer Dienstleistung – mit technischen Zugangsmöglichkeiten zum Internet – letztlich an jedermann. Mithin sei auf die Verständnis aller Teilnehmer am geschäftlichen Verkehr abzustellen. Für diesen Verkehrskreis sei ein Verständnis als Herkunftshinweis zumindest nicht zweifelsfrei auszuschließen.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenübertragung, insbesondere der Vermietung/Bereitstellung von Datenübertragungsmedien, unabhängig von der Schreibweise (getrennt u.a. durch Bindestrich oder zusammen geschrieben) die Bezeichnung

„Metro Ethernet“,
insbesondere
„Metro Ethernet Gesellschaft“
und/oder
„Metroethernetforum“
und/oder
„Metro Ethernet Lösungen“
und/oder
„Metro Ethernet Services“
und/oder
wie nachfolgend abgebildet (es folgt farbig das Bild-Logo „Metro Ethernet“)

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;

2. der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat;

3. gegenüber dem zuständigen Provider in die Löschung der Domainadressen „www.metroethernet.de“, „www.metroethernetforum.de“ und „www.metro-ethernet.de“ einzuwilligen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I. Ziffer 1. beschriebene Handlung entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Sie biete Internetdienstleistungen, insbesondere Internetzugänge (Internet Access) an, die auf ihren Internetseiten präsentiert würden; die Bezeichnungen der dort vorgestellten vier Zugangsmöglichkeiten (ADSL, SDSL, Leased Line und Metro Ethernet – Anlage K 13) seien alle allgemein übliche Fachbegriffe und keine Produktbezeichnungen (vgl. für ADSL und SDSL: Anlagen B 1-2).

Unter dem Begriff „Metro Ethernet“ würden Datennetze innerhalb von Städten (daher: „Metro“) bezeichnet; es handele sich um eine neue, insbesondere von Unternehmen, aber auch von Privaten genutzte Breitbandtechnologie zum Transfer von Daten, Video und Sprache nur über ein Datenkabel. So würden alle Kommunikationsdienste (wie u. a. Internet, Telefon, Fernsehen) auf einem Datenkabel integriert und durch einen Dienstanbieter angeboten. S_… und alle anderen Hersteller böten ebenfalls die „Metro Ethernet Technologie“ an; bei dem Begriff „Metro Ethernet“ handele es sich um den bei den beteiligten Kreisen allgemein üblichen Fachausdruck für die Metro-Ethernet-Technologie (Anlagen B 3-37; Bl. 23 mit Beweisantritt).

Sie (die Beklagte) verwende den Begriff „Metro Ethernet“ nur in diesem beschreibenden Sinn und nicht kennzeichenmäßig. Das werde von den angesprochenen Personen (Experten und interessierten Laien) auch so verstanden, diesen sei die Metro-Ethernet-Technologie bekannt.

Im Übrigen fehle es auch an einer Verwechslungsgefahr. Die Klägerin argumentiere zu Unrecht in zergliedernder Betrachtungsweise allein mit dem Bestandteil „Metro“, der Fachbegriff laute aber insgesamt „Metro Ethernet“. Auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft von „METRO“ könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie für den maßgeblichen Bereich der Verbreitung von Daten, Video und Sprache über Glasfaserkabel keine Dienste anbiete.

Durch Urteil vom 4. Januar 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Die Beklagte verwende in den beanstandeten Bezeichnungen „Metro Ethernet“ in typisch kennzeichenmäßiger Weise (Bl. 139) und der Verkehr verstehe diese Bezeichnungen nicht rein beschreibend. Ihr (der Klägerin) gehe es nur um eine Unterbindung des kennzeichenmäßigen Gebrauchs von „Metro Ethernet“.

Zu Unrecht habe das Landgericht bei der Frage eines etwaig beschreibenden Zeichenverständnisses und des Eingreifens der Schutzrechtsschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG nur auf IT-Spezialisten als maßgebliche Verkehrskreise abgestellt, obwohl die Beklagte auf der streitgegenständlichen Internetseite mehrere Internetzugänge (ADSL, SDSL, Leased Line und Metro Ethernet) gleichzeitig anbiete, die nicht bloß gewerblichen Betreibern vorbehalten und auch nicht mit hohen Kosten verbunden seien. Das Angebot werde daher von jedermann gesichtet. Die Schlussfolgerung des Landgerichts aus dem Sternchenvermerk in der Preisliste (Anlage K 13: „Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Handel und Gewerbe“), die damit angesprochenen Unternehmen kämen ohne Computerfachleute nicht aus und denen seien die Fachbegriffe bekannt, sei nicht zwingend, sondern reine Spekulation und werde bestritten.

Zudem lasse die Dienstleistung der Beklagten keinen Bezug auf eine Metropole oder Metropolregion erkennen. Wer den Internetzugang der Beklagten nutze, könne vielmehr alle regionalen, überregionalen und internationalen Datennetze nutzen. Insoweit existiere nach ihrer (Klägerin) Kenntnis kein regional abgeschlossenes und mit “Metro“ möglicherweise auch zutreffend zu bezeichnende Datenaustauschnetz, jedenfalls nicht bei der Beklagten. Auch die Beklagte verwende im aktuellen Internetauftritt nur „Ethernet“ rein beschreibend, der Begriff „Metro“ tauche in der Leistungsbeschreibung konsequent nicht auf, nur in der fett gedruckten „Metro Ethernet-Line“ (Anlage K 46).

Zu Unrecht habe das Landgericht die Zeichenähnlichkeit zwischen METRO und „Metro Ethernet“ mit der zu pauschalen Begründung verneint, wer den Fachbegriff „Metro Ethernet“ nicht kenne, könne weder „Metro“ noch „Ethernet“ erklären. Der Fachbegriff „Ethernet“ beschreibe eine seit 30 Jahren bekannte Technologie (Anlagen K 17, K 23), während die Begriffskombination mit „Metro“ in Deutschland allenfalls seit zwei Jahren nachweisbar sei und dabei nur in wenigen, sehr speziellen Fachpublikationen (Bl. 139). Insoweit sei ein gespaltenes Verständnis von „Metro Ethernet“ sehr wahrscheinlich, bei dem allein „Metro“ als allein herkunftshinweisender Zeichenbestandteil erkannt werde.

Das Landgericht habe außerdem die bestehende unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne verkannt. Sie (die Klägerin) verfüge über das Serienzeichen METRO, insbesondere geschützt im Bereich der IT- und Telekommunikationsdienstleistungen. Weiter sei METRO das bekannte, wenn nicht berühmte Firmenschlagwort der METRO Group. „Metro Ethernet“ werde man daher ohne weiteres für eine im Bereich der Datenübertragung eingesetzte Bezeichnung der METRO Group halten. Schließlich bestehe mittelbare Verwechslungsgefahr und es bestünden die Ansprüche aus § 15 Abs. 3 MarkenG (Bl. 132).

Zu den Klagemarken erster Instanz (Anlagen K 1, K 5, K 6) kämen noch die Klagemarke „717“ (Anlage K 35: deutsche Wort-/Bildmarke METRO Nr. … 717, angemeldet am 22. September 2003 und eingetragen am 27. April 2004 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1-45) sowie die Klagemarke „EU 308“ (Anlage K 36: Gemeinschafts-Wort-/Bildmarke „metronet“ Nr. EU … 308, angemeldet am 13. Februar 2002 und eingetragen am 3. Dezember 2004 für Waren und Dienstleistungen der Klasen 38, 42 für „Bereitstellung mobiler, kabelloser Internetzugänge an ausgewählten Plätzen, Beratung im Bereich Internetdienstleistungen, Betrieb von Netzwerken, Entwicklung von Softwareentwicklung zur Datenübermittlung, technische Betreuung von Netzwerken“) und zahlreiche Marken mit dem Stammbestandteil METRO hinzu (Anlage K 37). Zu allen Klagemarken bestehe Verwechslungsgefahr (Bl. 142 ff); der Verspätungseinwand der Beklagten hierzu sei unbegründet (Bl. 180-181).

Die METRO Group unterhalte selbst ein umfassendes Datennetzwerk „EDI“ zum Betrieb eines Warenwirtschaftssystems, das auch externen Anwendern, insbesondere den Zulieferern der METRO Group zur Verfügung stehe (vgl. dazu den Internetauftritt der Klägerin unter „www.metro-edi.de“: Anlage K 38, den Funktionsablaufplan: Anlage K 39, die Broschüre: Anlage K 40 und Pressemitteilungen: Anlage K 41).

Die METRO Group halte für Lieferanten ein mit „EDI“ vergleichbares Kommunikationsnetz unter „Metro Link“ bereit (Bl. 135, Anlage K 42).

Erkennbarer Hintergrund der von der Beklagten gegründeten „Metro Ethernet Gesellschaft“ sei es, eine möglicherweise im englischen Sprachraum bereits entsprechend bezeichnete Technologie in Deutschland bekannt zu machen (Anlage K 15), in Deutschland sei sie aber bisher unbekannt (Bl. 138, Anlage K 44). Die „Metro Ethernet Gesellschaft“ habe bisher (neben der Beklagten) nur ein weiteres Mitglied, die diesseits unbekannte Firma „Net Integration“, dazu gewonnen, die aber ihrerseits im Internet kein „Metro-Ethernet“ anbiete (Anlage K 45). Die wenigen Informationen, die die „Metro Ethernet Gesellschaft“ im Internet bereithalte, stammten nur aus den Jahren 2000 bis 2002, die letzte Veranstaltung sei 2003 gewesen, die Relevanz sei verschwindend gering (Bl. 138). Das ergebe sich auch daraus, dass die beanstandeten Domains im Jahre 2003 noch registriert worden seien, obwohl alle generischen Begriffe für verkäufliche Waren und Dienstleistungen längst registriert gewesen seien. „Metro Ethernet“ werde maßgeblich in Deutschland erst von der Beklagten benutzt (vgl. die Trefferliste von GOOGLE: Bl. 139, Anlage K 31).

Die Verwendung von „Metro Ethernet“ in der angegriffenen kennzeichenmäßigen Form sei auch nicht gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG berechtigt (Bl. 146-147), außerdem ergäben sich die Ansprüche auch aufgrund der Bekanntheit des Firmenkennzeichens METRO aus § 15 Abs. 3 MarkenG (Bl. 147-148).

Die Klägerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Antragsfassung: Bl. 128-129),

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte nach den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu verurteilen, und zwar mit der Maßgabe, dass es heißt:

– unter Ziffer I. 1. : „… es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr … die Bezeichnung ‚Metro Ethernet‘ und/oder ‚Metro Ethernet Gesellschaft‘ und/oder … oder verwenden zu lassen“;
– unter Ziffer I. 3. : „gegenüber der DENIC in die Löschung der Domainadressen … einzuwilligen“.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Recht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Das neue Vorbringen der Klägerin, insbesondere hinsichtlich der schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetragenen weiteren Klagemarken, zum Datennetzwerk „EDI“ der METRO Group und deren „Metro Link“-Kommunikationsnetz, sei verspätet und dürfe nicht berücksichtigt werden.

Bei „Metro Ethernet“ handele es sich um ein beschreibende Angabe, diese Technologie werde auch von anderen Unternehmen angeboten, so z. B. von der Firma „M-“ (Anlage K 46).

Sie (die Beklagte) habe „Metro Ethernet“ zudem nicht kennzeichenmäßig verwendet. Der gewerbliche Charakter des angebotenen Internetzugangs sei unverkennbar, maßgebliche Verkehrskreise seien also nur gewerbliche Nutzer und wohl auch nur Internet-Fachleute. Insbesondere für ein kostspieliges Angebot wie das „Metro Ethernet“ bedienten sich die Unternehmen technischen Beistands, dafür spreche schon die Lebenserfahrung. Aus der konkreten Verwendungsform ergäbe sich gerade keine markenmäßige Benutzung, das gelte auch für das Logo (Bl. 159) und den Namen der Gesellschaft, deren Zweck es sei, über die Technologie der „Metro Ethernet“ zu informieren. Die beanstandeten Domains führten über Links auf die Webseiten der „Metro Ethernet Gesellschaft“ und nicht direkt zu ihren (der Beklagten) Angeboten.

Bei einem unterstellt kennzeichenmäßigen Gebrauch fehle es jedenfalls, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, an einer Verwechslungsgefahr, das gelte auch für eine solche im weiteren Sinne. Der Bezeichnung METRO der Klägerin komme in dem vorliegend in Rede stehenden Bereich allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Es bestehe keine Zeichenähnlichkeit (Bl. 162). Nicht jede über das Internet ablaufende Tätigkeit begründe eine markenrechtlich relevante Nähe zur Datenkommunikation oder der Dienstleistung eines Internetproviders. Bei dem „EDI“-System handele die METRO Group nur für sich selbst. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben (Bl. 164); die Bekanntheit der Klagemarke METRO werde nicht beeinträchtigt (Bl. 164-165).

Hinsichtlich der Klagemarke „867“ (Anlage K 6) werde der Einwand der Nichtbenutzung erhoben (Bl. 174).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß unter Abweisung der Klage in der in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung zurückzuweisen.

Der Senat hat in der Berufungsverhandlung deutlich gemacht, dass er seine vorläufige, zunächst eher in die gegenteilige Richtung gehende Rechtsauffassung selbstverständlich an Hand aller von den Parteien vorgetragenen Argumente überprüfen wird.

I.

1.) Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Klage mit den Anträgen, wie sie in der Berufungsverhandlung gestellt worden sind.

2.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages zu Ziffer I. 1. ist demgemäß die Verwendung der dort aufgeführten sechs Bezeichnungen für die beschriebenen Dienstleistungen.

Mit der Streichung des „insbesondere“ nach der 1. Bezeichnung im Antrag hat die Klägerin klarstellen lassen, dass sämtliche Bezeichnungen als solche (jeweils in den angeführten Schreibweisen und jeweils verknüpft mit „und/oder“) verboten werden sollen; bei der 6. Bezeichnung geht es um das Bild-Logo „Metro Ethernet“.

Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung hierzu noch erklären lassen, es gehe ihr um die Unterbindung des kennzeichenmäßigen Gebrauchs der Bezeichnung „Metro Ethernet“, ein etwaiger beschreibender Gebrauch dieser Bezeichnung sei – selbstverständlich – nicht Streitgegenstand. Demgemäß geht es der Klägerin jedenfalls auch um das Verbot der Verwendungsfälle, die sie als Anlagen eingereicht und konkret beanstandet hat.

3.) Der Gegenstand des Löschungsantrages zu Ziffer I. 3. betrifft die Einwilligung in die Löschung der Domains gegenüber der DENIC, auch das ist mit der Abänderung klargestellt worden.

Es geht um den Verzicht auf die Domains schlechthin; Streitgegenstand ist nicht eine zu unterlassende Verwendung der Domains für bestimmte Inhalte.

II.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. betreffend die 1. Bezeichnung („Metro Ethernet“) in der konkreten Verwendungsform auf der Internetseite unter der Domain „www.globalaccess.de“ der Beklagten gemäß Anlage K 12 (Ausdruck vom 20. April 2004, 5 Seiten) ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf die sämtliche, in beiden Instanzen eingeführten METRO-Kennzeichen der Klägerin nicht begründet .

1.) Auf der 1. Internetseite (Anlage K 12: „www.g_xxx“) stellt sich die Beklagte unter „Willkommen bei Global Access Internet Services GmbH“ mit ihrem Unternehmensgegenstand vor. Hierzu heißt es:

„Unser Schwerpunkt liegt im Konzipieren und Realisieren der unterschiedlichsten Standortvernetzungs-, Housing-, Hosting- und Colocationprojekte…“

Unter den hervorgehoben dargestellten, erkennbar rhetorischen Fragen: „Sie haben alles im Blick … kennen Sie schon allen? Sind Sie sicher ?!?“ steht die Zeile:

„Global Access Metro Ethernet Lösungen“,

wobei innerhalb dieser Zeile die Worte „Metro Ethernet“ durch blaufarbigen Fettdruck herausgestellt sind, beide Wörter („Metro“ und „Ethernet“) sind ihrerseits gleich gestaltet und geschrieben. Am linken Rand stehen Preisangebote für ADSL und SDSL.

2.) Die Klägerin kann gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG im Hinblick auf die oben angeführten METRO-Klagemarken von der Beklagten nicht verlangen, dass sie die Verwendung der Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ gemäß Anlage K 12 (1. Internetseite) unterlässt.

Der Unterlassungsanspruch ist schon deswegen unbegründet, weil die angegriffene Benutzung bezüglich der Worte „Metro Ethernet“ nicht kennzeichenmäßig erfolgt.

(a) Die Beklagte verweist mit der Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ auf ihre „Metro Ethernet Lösungen“ im Sinne einer bestimmten, von der Fachwelt so genannten Technologie. Herkunftshinweisend und demgemäß kennzeichenmäßig wird innerhalb der Angabe lediglich der vorangestellte Teil „Global Access“ verwendet und vom Verkehr auch so verstanden. Denn hierbei handelt es sich erkennbar um das Firmenschlagwort der Beklagten, das auf der Internetseite schon oben links hervorgehoben dargestellt ist und innerhalb der Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ wiederholt wird.

(b) Demgegenüber werden die Worte „Metro Ethernet Lösungen“ innerhalb des Äußerungszusammenhanges der Anlage K 12 (1. Internetseite) rein beschreibend verstanden.

Das ist schon durch die dortige schriftbildliche Aufmachung nahe gelegt, bei der – wie ausgeführt – die beiden Worte „Metro Ethernet“ gleichwertig nebeneinander stehen und nicht etwa „Metro“ gegenüber „Ethernet“ betont herausgestellt wird. So werden die Worte „Metro Ethernet Lösungen“ als Hinweis auf bestimmte Technologie-Lösungen im Sinne einer technischen Beschreibung aufgefasst.

(c) In Übereinstimmung mit seiner glatt beschreibenden Funktion steht der sprachliche Bedeutungsinhalt des Begriffs „Metro Ethernet“ für den angesprochenen fachkundigen Verkehr .

(aa) So ergibt sich z. B. aus dem Artikel im Fachmagazin F (Anlage B 3), dass es sich bei „Metro Ethernet“ um einen Fachbegriff handelt, der eine bestimmte Technologie zur Datenübertragung beschreibt. „Ethernet“ ist unstreitig ein definierter Standard in der Datenübertragung, bei „Metro Ethernet“ geht es als „Breitband-Alternative“ um den Zusammenschluss der in größeren Städten („Metropolen“) vorhandenen Glasfasernetze (in Anlage B 3 auch als „Metro-Netze“ bezeichnet) und damit um eine Anbindung an überregionale Datennetze. Der Umstand, dass auch von „Ethernet“ – d. h. ohne den Zusatz: „Metro“ – in Fachkreisen die Rede ist (so vor allem in den von der Klägerin ausgewählten und zur Akte gereichten Belegstellen), steht verständigerweise nicht entgegen, dass es sich eben auch bei „Metro Ethernet“ um einen Fachausdruck handelt (etwa im Sinne eines „schnellen Stadtnetzes“: Anlage B 3).

In diesem Sinne wird auch in der Online-Publikation R (Ausdruck vom 27. Mai 2004) unter der Überschrift „Metro Ethernet“ erläutert: „Metro Ethernet stellt eine Ergänzung zu den bisher üblichen SDH-basierten Diensten im Stadtbereich dar“ (Anlage B 17). Und in der Online-Ausgabe „B“ vom 27. mai 2004 heißt es zu dem Begriff: „Metro Ethernet is a general term used to describe an Ethernet technology network in a metropolitan area“ (Anlage B 25; vgl. ebenso den Online-Artikel von K. R. vom 26. April 2004: Anlage B 26).

Aus dem Artikel (Anlage B 3: „Marktchance Metro-Ethernet“) ergibt sich auch, dass diese Technologie selbstverständlich von mehreren Anbietern vertrieben wird; dieser Umstand belegt abermals, dass es sich um eine beschreibende Angabe handelt (vgl. dazu Anlage B 2; ebenso Anlage B 18 betreffend den Anbieter XC; ferner Anlage B 19 betreffend „die Metro-Ethernet-Technologien von S“ und die Anlage B 22 mit dem Hinweis vom 25. Juni 2003 auf die A-Lösungen „für DSL, Metro-Ethernet und IP-VPN“).

(bb) In die gleiche Richtung geht das im Oktober 2003 erschienene Buch „S. H., Metro Ethernet“, dessen Untertitel („The definitive guide to enterprise and carrier metro Ethernet applications“) ebenfalls belegt, dass es bei „Metro Ethernet“ um eine bestimmte Technologie geht (Anlage B 4) und nicht etwa um einen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Herstellerunternehmen. Der Einwand der Klägerin demgegenüber, es sei eine US-amerikanische Publikation, greift demgegenüber nicht durch. Mit den Anlagen B 3 und B 4 ist aufgezeigt, dass sich dieser Fachbegriff sowohl im Deutschen wie im Amerikanischen benutzt wird, das Buch (Anlage B 4) wird im Übrigen auch mit Preis in Euro angeboten und ist in Deutschland erhältlich.

(cc) Aus dem Internetauftritt des Unternehmens S-Systems von 2003 ergibt sich ebenfalls, dass „Metro Ethernet“ ein technischer Produktbegriff im oben dargestellten Sinne ist und von mehreren Unternehmen angeboten wird. So heißt es dort: „S Systems erweitert sein Portfolio an Metro-Ethernet-Switching-Produkten“; an dieser Stelle werden die „Breitbandmodelle“ in diesem „Metro-Bereich“ bzw. „Metro-Umgebungen“ noch näher erläutert (Anlage B 5). Diese Pressemitteilung betrifft offensichtlich jedenfalls auch den deutschen Sprachraum und belegt ihrerseits die Sprachüblichkeit des Fachbegriffs „Metro Ethernet“ (vgl. von S noch: Anlage B 23; vgl. außerdem noch die Seminarankündigung vom 27. Juli 2004 der Firma P: „Metro Ethernet in Provider-Netzen“ gemäß Anlage B 20).

(dd) Weitere Belege für die Verwendung von „Metro Ethernet“ als sprachüblichen Fachbegriff ergeben sich auch nach Auffassung des Senats aus folgenden Fundstellen:

Ein Artikel in „y“ berichtet über die Einführung der „Metro-Ethernet Applikation“ in Bamberg (2003: Anlage B 6), entsprechendes gilt für „Metro Breitband Ruhr“ im Jahre 2005 (Anlage B 7). Ferner wird im Internet („f.de“ vom 11. Dezember 2003: Anlage B 8) berichtet, die DEUTSCHE TELEKOM habe in Darmstadt und Berlin eine Stadtnetzinfrastruktur mit Unterstützung von „Metro-Ethernet-Diensten“ in ihr Testnetz integriert. Bei dem von namhaften Unternehmen (DEUTSCHE TELEKOM, Siemens, IBM usw.) veranstalteten Kongress „BayernOnline International“ im Mai 2003 gab es eine Begleitausstellung u. a. zu dem Thema „Metro-Ethernet/Broadband“ (Anlage B 9, dort Seite 4: „Ausstellung – zu Forum 4“). In der Internetmitteilung von S aus dem Jahre 2004 wird berichtet, es habe einen „weltweiten Umsatz für Metro-Ethernet-Einrichtungen“ bei über 2,5 Milliarden Doller in 2002 gegeben (Anlage B 10).

(ee) Dass es sich, anders als die Klägerin meint, nicht etwa nur um vereinzelte Textstellen handelt, sondern um aussagekräftige Belege für „Metro Ethernet“ als einen eindeutig produktbeschreibenden und gerade nicht nur auf einen bestimmten Hersteller bezogenen Begriff, ergeben nach Auffassung des Senats zusätzlich auch die weiteren Publikationen:

So wird unter der Überschrift „Ein Metro Ethernet der besonderen Art“ in der O-Online (18/8/2004: Anlage B 14) über die Netzinfrastruktur der Stadtwerke München berichtet. S stellt im Internet den Aufbau von chinesischen „Metronetzen“ für Juli 2003 vor, die „auf dem Metro-Ethernet-Standard RPR“ basierten (Anlage B 15; vgl. dazu ebenso die Online-Ausgabe von I. 2004: Anlage B 16). In der Internetpublikation von Ch wird das Angebot für „schnelle, flexible und kostengünstige Interconnect-Dienste für Peering, IP Transit, Wholesale DSL und Metro Ethernet Services“ vorgestellt (Anlage B 18). Auf der Internet-Seite von AL vom 27. Mai 2005 heißt es wörtlich: „Products by Category: Metro Ethernet“ (Anlage B 21). Entsprechendes gilt für die weiteren Fundstellen gemäß Anlagen B 22-37), in denen „Metro Ethernet“ jeweils nur beschreibend für eine bestimmte Netz-Technologie im oben dargestellten Sinne verwendet wird.

(d) Die angesprochenen Unternehmen , die sich für die auf dieser Internetseite auch genannten „Standortvernetzungsprojekte“ interessieren, werden sich vernünftigerweise eines fachlichen Beistandes bedienen. Denn es geht um die technische Lösung für den Austausch großer Datenmengen und demgemäß um komplexe technische Erfordernisse, die nahe liegend nur in die Hand von Computerfachleuten gehören. Dafür spricht schon die Lebenserfahrung, denn es geht um Angebote mit monatlichen Kosten zwischen 1.500 EUR und 8.850 EUR (Anlage K 13) und es handelt sich um ganz spezielle Dienstleistungen und nicht um solche des täglichen Bedarfs. Dazu passt im Internetauftritt der Beklagten der Hinweis bei der Preisliste: „Unsere Angebote richten sich ausdrücklich an Handel und Gewerbe“ (Anlage K 13).

(e) Auf das breite Publikum kann es für das Verkehrsverständnis entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ankommen, auch wenn selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Laien bzw. Private auf die allgemein zugängliche Internetseite der Beklagten (Anlage K 12) stoßen.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die in Rede stehende Internetseite mit dem Produktangebot der Beklagten nicht an die breite Masse der aktuellen bzw. potentiellen Internetnutzer, die schon nach der Lebenserfahrung an derartigen „Metro Ethernet Lösungen“ kein relevantes Interesse haben werden. Im Übrigen würde auch der Durchschnittsverbraucher im breiten Publikum bei ihm nicht geläufigen Spezialbereichen verständigerweise in Rechnung stellen, dass ihm auch Worte bzw. Fremdwörter mit ihm unbekannten Bedeutungsinhalten begegnen können und wird nicht gleichsam reflexartig bzw. „blind“ alles ihm Unbekannte für eine Marke halten.

(f) Schließlich wäre, wenn man ein gespaltenes Verkehrsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise unterstellte , der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht begründet.

Der Begriff „Metro Ethernet“ ist für den technisch Kundigen ein beschreibender Gesamtbegriff, den man verständigerweise nicht künstlich in METRO und „Ethernet“ aufspaltet. Für so eine zergliedernde Betrachtungsweise besteht auch im Hinblick darauf kein Anhalt, dass „Ethernet“ schon länger ein Fachbegriff ist als der neuere und speziellere Fachbegriff „Metro Ethernet“, der sich seinerseits aber wiederum glatt beschreibend daraus herleitet und keinen Bezug zu dem Unternehmen der Klägerin annehmen lässt. Auf die Verwendung des, wie ausgeführt, üblichen Begriffs ist die Beklagte (wie alle anderen Anbieter dieser Technologie auch) nahe liegend angewiesen. In der konkreten Verwendungsform gibt es zudem nichts Unlauteres im Hinblick auf die METRO-Zeichen der Klägerin, denn der Bestandteil „Metro“ wird, wie ausgeführt, in der Anlage K 12 nicht isoliert hervorgehoben, irgendeine Anspielung auf die Zeichen der Klägerin liegt fern.

3.) Die Klägerin könnte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG im Hinblick auf die METRO-Klagemarken von der Beklagten nicht verlangen, dass sie die Verwendung der Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ gemäß Anlage K 12 (1. Internetseite) unterlässt, selbst wenn man einen markenmäßigen Gebrauch von „Metro Ethernet“ innerhalb dieser Angabe zu Gunsten der Klägerin unterstellte .

Insoweit fehlte es jedenfalls an einer Verwechslungsgefahr . Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer I. 1. lit. b der Entscheidungsgründe, die sich der Senat zu eigen macht. Zu ergänzen ist hierzu allenfalls noch folgendes:

Maßgeblich ist insoweit, dass sich insoweit „METRO“ und „Metro Ethernet“, d. h. letzterer Begriff als Gesamtbegriff, gegenüberstehen und eine zergliedernde Betrachtungsweise auch bei Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs nicht vorzunehmen wäre. Die Prägung eines Zeichens durch einzelne Bestandteile kann grundsätzlich nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf die Waren/Dienstleistungen, für das es steht, und nur bezogen auf die in Rede stehende Kollisionslage beantwortet werden (BGH WRP 2003, 1228 – City Plus).

Im vorliegenden Falle käme dem Bestandteil „Metro“ innerhalb der beanstandeten Gesamtangabe der Beklagten keine selbständige Kennzeichnungsbedeutung in dem Sinne zu, dass demgegenüber „Ethernet“ zurückträte. Auch wenn man unterstellte, dass die Bekanntheit der Klagezeichen („METRO“) für den Betrieb von Kaufhäusern auf den vorliegend in Rede stehenden Bereich der Datenkommunikation ausstrahlte (eine erhöhte Kennzeichnungskraft kommt den METRO-Marken für den Dienstleistungsbereich der Datenkommunikation nicht zu), orientierte sich der Verkehr nicht allein an „Metro“, sondern an „Metro Ethernet“ insgesamt und würde bei der allein in Rede stehenden Dienstleistung der Datenkommunikation bei diesem Begriff erkennen, dass es um ein bestimmtes Angebot der Beklagten ginge, dass aber nichts (auch nicht mittelbar) mit der Klägerin zu tun hätte.

4.) Der Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ gemäß Anlage K 12 (1. Internetseite) ist auch aus den § 15 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG im Hinblick auf das Firmenschlagwort METRO der Klägerin nicht begründet .

Diese Norm ist nach den zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/EWG (entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) ergangenen EuGH-Entscheidungen (EuGH GRUR 2003, 240 – Davidoff/Gofkid; EuGH GRUR 2004, 58 – Adidas/Fitnessword) auch im Ähnlichkeitsbereich von Waren bzw. Dienstleistungen anwendbar. Obwohl sich für § 15 MarkenG in der Markenrechtsrichtlinie keine entsprechende Regelung findet, muss dies wegen der dringend gebotenen einheitlichen Auslegung zentraler Begriffe des Kennzeichenrechts auch für den Schutz der bekannten geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG gelten.

Als tatbestandliche Voraussetzung der Norm muss der Grad der Ähnlichkeit zwischen dem bekannten Zeichen und der beanstandeten Bezeichnung bewirken, dass die beteiligten Verkehrskreise das beanstandete Zeichen mit dem bekannten Geschäftszeichen gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (EuGH a.a.O.) bzw. es muss – mit den Worten des BGH – die besondere Aufmerksamkeit ausgenutzt werden, die die Assoziation einer Bezeichnung mit einer bekannten Marke wecken kann (BGH GRUR 2005, 583 – Lila-Postkarte).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Publikum hat keinen Anlass, innerhalb der Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ gemäß Anlage K 12 (1. Internetseite) für die damit angebotenen Dienstleistungen in irgendeiner Weise an die METRO-Kaufhäuser und/oder an das METRO-Unternehmen zu denken oder sich daran erinnert zu fühlen.

5.) Der Senat kann die vorstehend getroffenen Feststellungen selbst treffen, obwohl seine Mitglieder nicht zu den vom Leistungsangebot der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Das Vorbringen der Parteien und vor allem die dazu eingereichten Belegstellen sowie die langjährige Entscheidungspraxis im Kennzeichenrecht machen den Senat hinreichend sachkundig, zumal schon die Grundsätze zum allgemeinen Sprachgebrauch das Ergebnis stützen und Anhaltspunkte für Zweifel an den getroffenen Feststellungen zum Verkehrsverständnis entsprechend den obigen Ausführungen nicht erkennbar sind.

III.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. betreffend die 1. Bezeichnung („Metro Ethernet“) in der konkreten Verwendungsform auf der Internetseite unter der Domain „www.globalaccess.de“ der Beklagten gemäß Anlage K 13 (Ausdruck vom 20. April 2004, 6 Seiten) ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf die METRO-Kennzeichen der Klägerin nicht begründet .

1.) Auf der 1. Internetseite (Anlage K 13: „www.g_xxx“) stellt die Beklagte ihre Internetzugänge (Internet Access) in einer beschreibenden Aufstellung vor, diese gliedert sich nach den Überschriften nach „ADSL“, „SDSL“, „Leased Line“ und „Metro Ethernet“. Hierzu heißt es u. a.:

„Leased Line

Überall dort, wo Metro Ethernet nicht verfügbar ist. Mit 2 oder 4 MBit eine performante Standleitung…

Metro Ethernet

Wir haben als erster deutscher ISP ein komplett auf Ethernet basierendes Backbone in München auf Basis … installiert. Dieser ermöglicht uns, Daten zu deutlich günstigeren Konditionen aber nicht minderer Qualität zu transportieren. Einen Vorteil, den wir an unsere Kunden weitergeben … eine schnelle und bezahlbare Internetanbindung.“

Auf der 2. Internetseite , die man beim Anklicken der Produktbeschreibung „Metro Ethernet“ erreicht, stehen unter der Überschrift „Internet Access – Metro Ethernet“ vier verschiedene Angebote zu „Metro Ethernet“ („Metro Ethernet 10 MBit“ usw.) unter Hinweis auf die technischen Details und die Preise (Anlage K 13.2). Die „Metro Ethernet“-Technologie wird dann auf der 3. Internetseite (Überschrift: Metro Ethernet Transit + Line Leistungsprofil: Anlage K 13.3) erläutert, die Preise der einzelnen Tarife werden auf der 4. Internetseite (Anlage K 13.4) näher beschrieben. Die 5. und die 6. Internetseite betreffen die Bestellformulare (Anlage K 13.5-13.6).

2.) Der Unterlassungsanspruch ist schon deswegen unbegründet, weil die angegriffene Benutzung der Worte „Metro Ethernet“ in dem jeweiligen, oben näher beschriebenen Umfeld nicht kennzeichenmäßig erfolgt. Auch hier wird „Metro Ethernet“ beschreibend als Hinweis auf eine bestimmte Technologie verwendet, die von der Beklagten – auf jeder Internetseite mit „Global Access Internet Services GmbH“ entsprechend gekennzeichnet – angeboten wird. Das gilt auch für die einzelnen Tarife unter Verwendung der Worte „Metro Ethernet“ nach Art von nur beschreibenden Bestellzeichen.

Auch in all diesen Verwendungsformen wird der Bestandteil „Metro“ nicht etwa hervorgehoben, sondern der Begriff „Metro Ethernet“ jeweils einheitlich gestaltet verwendet (Anlage K 13).

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter II. entsprechend Bezug genommen.

IV.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. betreffend die 1. Bezeichnung („Metro Ethernet“) in den konkreten Verwendungsformen auf der Internetseite unter der Domain „www.metroethernet.de“ der Beklagten gemäß Anlage K 15 (Ausdruck vom 20. April 2004) ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf die METRO-Kennzeichen der Klägerin nicht begründet .

1.) Auf diesen Internetseiten findet sich hierzu „Metro Ethernet“ als Angabe der Domain mit „metroethernet.de“ in der Ober- bzw. Unterzeile sowie innerhalb des Bild-Logos „Metro Ethernet“ (Anlage K 15, 1. Internetseite), außerdem im Text (so z. B. auf der 3. Internetseite in der Überschrift: „Vorteile des Metro Ethernet“)

2.) Die Domain „metroethernet.de“ der Beklagten wird für den Auftritt der „Metro Ethernet Gesellschaft“ verwendet, die sich zum Ziel gesetzt hat, das Wissen über die Metro Ethernet Technologie zu verbreiten (Anlage K 15, 1. Internetseite). Damit geht es – wie auch noch unter Ziffer XII. auszuführen sein wird – ausdrücklich nur um diese Technologie im beschreibenden Sinne. Das wird bei Kenntnis dieser Seiten ohne weiteres klar.

Nichts anderes gilt für das Bild-Logo „Metro Ethernet“ auf der 1. Internetseite (Anlage K 15). Es ist offensichtlich nicht ein Logo der Beklagten, sondern illustriert bildlich das Thema der „Metro Ethernet Gesellschaft“, die sich unter der Domain „www.metroethernet.de“ verbreitet. Insoweit geht es – wie noch unter Ziffer X. ausgeführt wird – allgemein um die Gesellschaft mit dem Ziel, über die Technologie zu informieren. In eben diese Richtung geht auch die Überschrift („Vorteile des Metro Ethernet“) auf der 3. Internetseite (Anlage K 15) ist nur beschreibend und kein kennzeichenmäßiger Gebrauch.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter II. entsprechend Bezug genommen.

V.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. betreffend die 1. Bezeichnung („Metro Ethernet“) in der verallgemeinerten Fassung des Klageantrages ist jedenfalls unbegründet .

1.) Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung, wie ausgeführt, bei der Erörterung der Klageanträge klarstellen lassen, ein etwaiger beschreibender Gebrauch von „Metro Ethernet“ sei selbstverständlich nicht Streitgegenstand. Für die konkret beanstandeten Verwendungsformen (Anlagen K 12, K 13 und K 15) kommt es auf diese „Definition“ nicht an, da sie jedenfalls verboten werden sollen und insoweit ohnehin zum Streitgegenstand gehören.

2.) Soweit das Verbot unabhängig von den konkret beanstandeten Verwendungsformen allgemein die kennzeichenmäßige Benutzung von „Metro Ethernet“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen betrifft, wäre die „Klarstellung“ der Klägerin (es gehe nicht um beschreibende Verwendungsformen) an sich schon bei der Frage der Zulässigkeit des Antrages zu diskutieren. In Fällen dieser Art, in denen die Abgrenzungsfrage, ob ein kennzeichnender oder nur ein beschreibender Gebrauch einer Bezeichnung vorliegt, zwischen den Parteien gerade streitig ist, könnte die Wendung „kennzeichenmäßig“ und demgemäß auch „nicht beschreibend“ an sich nicht zur Verbotsbestimmung herangezogen werden (BGH GRUR 1992, 130 – Bally/BALL; GRUR 2004, 151 – Farbmarkenverletzung).

Jedenfalls ist aber das Verbot zu weit gefasst und deswegen unbegründet. Denn wenn man unterstellt (wie oben ausgeführt), dass die konkret beanstandeten Verwendungsformen (Anlagen K 12 und K 13) Fälle eines markenmäßigen Gebrauchs von „Metro Ethernet“ sind, würde es sich um spezielle Einzelfälle handeln, die wegen ihrer Besonderheiten keine Markenverletzungen darstellten. In anderen Darstellungsformen konkreter Art mag es anders sein, diese sind aber nicht vorgetragen. Eine Begehungsgefahr ist insoweit nicht anzunehmen; das Verbot ist in seiner Allgemeinheit nicht begründet. Auf die obigen Ausführungen unter II.-IV. wird entsprechend Bezug genommen.

VI.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. betreffend die 2. Bezeichnung („Metro Ethernet Gesellschaft“) ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf die METRO-Kennzeichen der Klägerin nicht begründet .

1.) Schon betreffend die konkrete Verwendungsform auf der Internetseite unter der Domain „www.metroethernet.de“ der Beklagten gemäß Anlage K 15 (Ausdruck vom 20. April 2004) ist der Unterlassungsanspruch nicht begründet; es besteht jedenfalls keine Verwechslungsgefahr .

Es handelt sich um den Namen einer Gesellschaft, die sich zum Ziel gesetzt hat, über die besondere Technologie zu informieren. An sich bezeichnet sich nur diese Gesellschaft selbst in der beanstandeten Weise. Unter der Domain „www.metroethernet“ der Beklagten befinden sich gerade die Informationsseiten der Gesellschaft und diese beschreiben die Technologie als solche.

Im Übrigen ist ein typisch markenmäßiger Gebrauch für eine bestimmtes Dienstleistungsangebot in dieser Verwendungsform, auch wenn man sie der Beklagten als Domaininhaberin direkt zurechnet, nicht gegeben. Denn mit dem Namen der Gesellschaft wird diese bezeichnet, nicht aber ein konkretes Dienstleistungsangebot der Beklagten im Sinne der Herkunftsfunktion. Das erkennt der angesprochene Verkehr auch ohne weiteres.

Aus dem Umstand, dass die „Metro Ethernet Gesellschaft“ von der Beklagten gegründet worden ist, ergibt sich nichts anderes. In der konkreten Verwendungsform sieht man, dass der Name der Gesellschaft aus ihrer Funktion hergeleitet ist und insoweit eine glatt beschreibende Angabe enthält.

Jedenfalls besteht auch im Hinblick auf den kennzeichenmäßigen Gebrauch keine Verwechslungsgefahr mit den METRO-Zeichen der Klägerin. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Gesamtbezeichnung einer Gründung handelt, die sich als Informationsgesellschaft bezeichnet und in eben dieser beschreibenden Funktion über „Metro Ethernet“ publiziert. Der Bestandteil „Metro“ ist nicht hervorgehoben gestaltet und wird nicht isoliert herausgegriffen oder auch nur als Anspielung auf das Unternehmen der Klägerin verstanden.

Auf die obigen Ausführungen unter II. bis IV. wird entsprechend Bezug genommen.

2.) Im Hinblick auf die konkrete Verwendungsform (Anlage K 15) ergibt sich auch, dass der Klageantrag in der verallgemeinerten Fassung unbegründet ist. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer V. wird entsprechend Bezug genommen.

VII.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. betreffend die 3. Bezeichnung („Metroethernetforum“) ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf die METRO-Kennzeichen der Klägerin nicht begründet .

1.) Der Unterlassungsanspruch bezüglich der konkreten Verwendungsformen ( Anlage K 15 gemäß Ausdruck vom 20. April 2004 und Anlage K 44 ) ist nicht begründet; es besteht jedenfalls keine Verwechslungsgefahr .

Die Angabe „Metroethernetforum“ findet sich auf der 1. Internetseite unter der Domain „www.metroethernet.de“ der Beklagten, die – wie ausgeführt – für den Auftritt der „Metro Ethernet Gesellschaft“ genutzt wird (Anlage K 15). Außerdem wird „metroethernetforum“ in der gleichnamigen „www.metroethernetforum.de“-Domain der Beklagten verwendet, unter der ebenfalls die „Metro Ethernet Gesellschaft“ erreichbar ist (Anlage K 44). In beiden Fällen geht es um die Metro-Ethernet-Technologie nur im beschreibenden Sinne, im „Metroethernetforum“ sollen offenbar die Technologien und Begrifflichkeiten „definiert“ werden (vgl. Anlage K 44, dort 1. Internetseite). Das gilt – wie noch unter Ziffer XII. auszuführen sein wird – auch für die Domain „www.metroethernet.de“ der Beklagten mit diesen Informationen über die Technologie. Das wird bei Kenntnis der Internet-Seiten, soweit sie vorgelegt und zum Streitgegenstand gemacht worden sind, ohne weiteres klar.

Jedenfalls besteht auch im Hinblick auf den kennzeichenmäßigen Gebrauch keine Verwechslungsgefahr mit den METRO-Zeichen der Klägerin. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei „Metroethernetforum“ um eine Gesamtbezeichnung handelt, die offenbar eine Plattform für die Information und Definition der entsprechenden Technologie beschreibt und auf der sich gemäß auch solche Inhalte befinden. Der Bestandteil „Metro“ ist nicht hervorgehoben gestaltet; auch insoweit wird der Verkehr innerhalb der Gesamtbezeichnung „Metroethernetforum“ nicht „METRO“ isoliert herausgreifen oder auch nicht als Anspielung auf das Unternehmen der Klägerin verstehen.

Auf die obigen Ausführungen unter II. bis VI. wird entsprechend Bezug genommen.

2.) Im Hinblick auf die konkrete Verwendungsformen (Anlagen K 15 und K 44) ergibt sich auch, dass der Klageantrag in der verallgemeinerten Fassung unbegründet ist. Auf die obigen Ausführungen insbesondere unter Ziffer V. wird entsprechend Bezug genommen.

VIII.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. betreffend die 4. Bezeichnung („Metro Ethernet Lösungen“) ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf die METRO-Kennzeichen der Klägerin nicht begründet .

1.) Der Unterlassungsanspruch bezüglich der konkreten Verwendungsform ( Anlage K 12 gemäß Ausdruck vom 20. April 2004) ist nicht begründet.

(a) Dort steht, wie ausgeführt, auf der 1. Internetseite der Beklagten die Zeile „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ (Anlage K 12).

(b) Wie oben unter Ziffer II. ausgeführt, werden die Worte „Metro Ethernet“ innerhalb dieser Angabe („Global Access Metro Ethernet Lösungen“) nicht kennzeichenmäßig gebraucht. Das gilt für „Metro Ethernet Lösungen“ entsprechend. Jedenfalls fehlte es aber an einer Verwechslungsgefahr. Auf die obigen Ausführungen unter II. wird Bezug genommen.

2.) Im Hinblick auf die konkrete Verwendungsform (Anlagen K 12) ergibt sich auch, dass der Klageantrag in der verallgemeinerten Fassung unbegründet ist. Auf die obigen Ausführungen insbesondere unter Ziffer V. wird entsprechend Bezug genommen.

IX.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. betreffend die 5. Bezeichnung („Metro Ethernet Services“) ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf die METRO-Kennzeichen der Klägerin nicht begründet .

1.) Der Unterlassungsanspruch bezüglich der konkreten Verwendungsform ( Anlage K 16 gemäß Ausdruck vom 13. Mai 2003) ist nicht begründet.

(a) Dort steht, auf der 1. Internetseite der Beklagten (unter deren Domain „www.g_xxx.de“ auf den Unterseiten) unter der Überschrift „Metro Ethernet Services“ folgendes:

„Ethernet hat als LAN Technologie längst die Netzwerke fast aller Firmen weltweit erobert und tritt nun auch an, als sogenanntes METRO ETHERNET, den WAN Bereich zu beherrschen.

Alle namhaften Hersteller von Router- und Switchingequipment haben dazu seit geraumer Zeit ihre Ethernetkomponenten für den Wide Area Bereich aufgerüstet.

Wir haben als erster deutscher ISP ein komplett auf Ethernet basierendes Backbone in München auf Basis eines „logical local loops“ installiert…“ (Anlage K 16).

(b) Damit wird in dem konkreten Äußerungsumfeld mit den Erläuterungen zu „Metro Ethernet“ als Technologie deutlich, dass es bei „Metro Ethernet Services“ ebenfalls um die Dienste unter Verwendung eben dieser Technologie geht. Es handelt sich um keine kennzeichenmäßige Verwendung. Das gilt entsprechend auch für die weiteren Verwendungsformen in der Anlage K 16, soweit es um „Metro Ethernet Services“ geht. Das Bild-Logo („Metro Ethernet“) unterhalb der Überschrift ändert daran ebenfalls nichts. Jedenfalls fehlte es aber an einer Verwechslungsgefahr. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter II. Bezug genommen.

2.) Im Hinblick auf die konkrete Verwendungsform (Anlagen K 16) ergibt sich auch, dass der Klageantrag in der verallgemeinerten Fassung unbegründet ist. Auf die obigen Ausführungen insbesondere unter Ziffer V. wird entsprechend Bezug genommen.

X.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1. betreffend die 6. Bezeichnung (Bild-Logo „Metro Ethernet“) ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf die METRO-Kennzeichen der Klägerin nicht begründet .

1.) Der Unterlassungsanspruch bezüglich der konkreten Verwendungsformen ( Anlagen K 15, K 16 und K 44 ) ist nicht begründet.

(a) Die Anlage K 15 betrifft, wie ausgeführt, die Internetseiten der „Metro Ethernet Gesellschaft“ unter der Domain „metroethernet.de“. Entsprechend den Zielen der Gesellschaft wird dort über die Metro Ethernet Technologie informiert. Das Bild-Logo illustriert insoweit nur das Thema dieser Technologie, es wirkt innerhalb dieses Umfeldes der konkret gestalteten Internetseiten nicht etwa wie eine Marke. Dagegen spricht schon, dass der Wortbestandteil („Metro Ethernet“) glatt beschreibend ist. Der Bildbestandteil greift mit der Darstellung von Hochhäusern die Stadt bzw. eine Metropole begrifflich auf.

(b) Die Anlage K 16 ist, wie ausgeführt, ein Ausdruck der Internetseiten der Beklagten unter deren Domain „www.g_xxx.de“ (auf den Unterseiten), auf denen unter der Überschrift „Metro Ethernet Services“ über „Metro Ethernet“ beschreibend informiert wird. Auch insoweit wirkt das Bild-Logo nur wie eine Illustration, zumal es auch an anderer Stelle ebenfalls nicht etwa wiederholt „markenmäßig“ verwendet wird.

(c) Nichts anderes gilt für das Bild-Logo in der Anlage K 44 . Hierbei handelt es sich, wie ausgeführt, um die Darstellung der „Metro Ethernet Gesellschaft“ unter der Domain „metroethernetforum.de“ der Beklagten. Auch an dieser Stelle handelt es bei dem Bild-Logo um eine bloße Illustration.

(d) In allen konkreten Beanstandungsfällen würde es jedenfalls an einer Verwechslungsgefahr fehlen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II.-IX. entsprechend Bezug genommen.

2.) Im Hinblick auf die konkreten Verwendungsformen (Anlagen K 15, K 16 und K 44) ergibt sich auch, dass der Klageantrag in der verallgemeinerten Fassung unbegründet ist. Auf die obigen Ausführungen insbesondere unter Ziffer V. wird entsprechend Bezug genommen.

XI.
Der mit dem Klageantrag zu Ziffer I. 2 . geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und der Klageantrag zu Ziffer II. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sind aus den § 19 MarkenG, § 242 BGB, §§ 14, 15 MarkenG nicht begründet .

Die Anträge beziehen sich auf die mit dem Klageantrag zu Ziffer. I. 1. beschriebenen Handlungen. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II.-X. wird entsprechend Bezug genommen.

XII.
Der mit dem Klageantrag zu Ziffer I. 3. geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung gegenüber der DENIC in die Löschung der Domains „www.metroethernet.de“, „www.metroethernetforum.de“ und „www.metro-ethernet.de“ ist aus den §§ 14, 15 MarkenG nicht begründet .

Es geht bei diesem Antrag streitgegenständlich, wie ausgeführt, um die Löschung der Domains schlechthin und nicht etwa um das Unterlassen der Verwendung der Domains für bestimmte Inhalte.

Die Domains „www.metroethernet.de“, „www.metroethernetforum.de“ und „www.metro-ethernet.de“ sind jeweils nach dem Fachbegriff „Metro Ethernet“ gebildet und insoweit können sie keine Rechte der Klägerin verletzen. Dem Bestandteil „metro-“ kommt innerhalb der Gesamtbezeichnungen jeweils keine eigenständige Bedeutung zu. Insoweit ist schon jeweils von der Domainbezeichnung her keine Verwechslungsgefahr mit den METRO-Zeichen der Klägerin gegeben. Auf die obigen Ausführungen unter II.-X. wird entsprechend Bezug genommen.

Das gilt um so mehr, wenn man jeweils auf bestimmte Inhalte der Internetseiten, die unter den betreffenden Domains erscheinen, abstellte. Wie oben ausgeführt, wird gerade auf den konkret beanstandeten Internetseiten der Beklagten bzw. der „Metro Ethernet Gesellschaft“ die beschreibende Begrifflichkeit der „Metro Ethernet Technologie“ deutlich.

Ein Schlechthin-Verwendungsverbot für Domains kommt ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht, die vorliegend – wie ausgeführt – nicht gegeben sind.

XIII.
Nach alledem war die Berufung unbegründet und demgemäß mit der aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Eine Vorlage an den EuGH (Art. 234 EG) kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Die Anwendung der markenrechtlichen Bestimmungen steht mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Entscheidungen im Einklang.

(Unterschriften)

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