OLG Hamburg 3 U 197/06: BROTZEIT

HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2007 – 3 U 197/06
§§ 14, 15 MarkenG

1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr von „ZEIT“ und „BROTZEIT“.

2. Aufgrund des eigenständigen und sich unmittelbar ergebenden Bedeutungsgehalts des Gesamtbegriffs „BROTZEIT“ wird der Verkehr keinen Anlass haben, den Begriff zu zergliedern und dadurch den Bestandteil „ZEIT“ in seiner schrifttypischen Gestalt für sich betrachten, um so eventuell auf Ähnlichkeiten zum Schrifttyp der Klagezeichen zu kommen. Im Übrigen kann sich ein kennzeichenrechtlicher Schutz allenfalls auf konkret ausgestaltete einzelne Zeichen beziehen, nicht jedoch auf die Schriftart schlechthin. Denn das Markengesetz gewährt keinen abstrakten Schutz für Markenbildungsprinzipien als solche, sondern immer nur bezogen auf ein konkretes Zeichen.

3. Das Verlagsgeschäft mit einer politischen Wochenzeitung und das Betreiben einer Catering-Dienstleistung sind so deutlich voneinander abgegrenzt, dass die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen für den Verkehr eher fern liegt.

I.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das landgerichtliche Urteil ist richtig. Die Berufungsbegründung zeigt Rechtsfehler bei Feststellung der Tatsachengrundlage oder Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

1. Gegenstand des von der Klägerin in der Berufungsinstanz verfolgten, anders als noch in der ersten Instanz auf die grafische Ausgestaltung eingeschränkten Klageantrags ist das Verbot,

die Wort-/Bildmarke BROTZEIT Catering & Eventmanagement der Beklagten, eingetragen beim DPMA unter der Nr. 30503201 mit dem grafischen Bestandteil

… (Abbildung ZEIT)

im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.

Als konkrete Verletzungshandlung der Beklagten hat die Klägerin die Eintragung und Benutzung der folgenden Wortbildmarke geltend gemacht:

WBM Brotzeit

Der auf jegliche Nutzung „im geschäftlichen Verkehr“ gerichtete Unterlassungsantrag ist bereits deshalb jedenfalls teilweise unbegründet, weil er Verwendungsformen umfasst, hinsichtlich derer die Klägerin weder eine tatsächliche Benutzung in der Vergangenheit noch eine ernstlich drohende Benutzung in der Zukunft vorgetragen hat. Die Marke der Beklagten ist für diverse Nahrungsmittel sowie für die Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ eingetragen (Anlage K 2). Dem entspricht auch die von der Klägerin vorgetragene tatsächliche Benutzung der Marke durch die Beklagte, welche die Planung, Organisation und Durchführung kulinarischer Veranstaltungen umfasst. Für eine Benutzung der Marke für darüber hinausgehende Waren- und Dienstleistungen fehlt es mithin an der erforderlichen Begehungsgefahr.

2. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr gem. § 14 II Nr. 2 MarkenG verneint.

a) Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem angegriffenen Zeichen des Beklagten ist nicht gegeben.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. des § 14II Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 – KINDER; GRUR 2002, 542, 543 – BIG; GRUR 2003, 428, 431f. – BIG BERTHA).

c) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es jedenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit fehlt.

aa) Selbst wenn man auf der Seite des Beklagtenzeichens das Bildelement des trinkenden Paares vernachlässigt und auch den Zusatz „Catering & Promotion“ als beschreibende Elemente bei der Verwechslungsprüfung außer Acht lässt und auf Seiten der Klagemarken allein vom Zeichenbestandteil „ZEIT“ ausgeht, fehlt es an einer hinreichenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen i. S. einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.

Der Bestandteil „ZEIT“ hat im angegriffenen Zeichen „BROTZEIT“ keine prägende bzw. selbstständig kennzeichnende Stellung innerhalb des Gesamtzeichens. Zwar ist der weitere Bestandteil „BROT“ für die von der Marke geschützte Ware „Brot“ glatt beschreibend und hat für die geschützte Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ und auch einige (nicht alle) geschützten Waren (etwa „feine Backwaren und Konditorwaren“) jedenfalls stark beschreibende Anklänge. Dieser insoweit beschreibende Teil tritt jedoch für den Verkehr nicht hinter den Bestandteil „ZEIT“ zurück, sondern ist mit diesem zu einem zusammengehörigen Ganzen verbunden.

bb) Auszugehen ist von dem Grundsatz, wonach der Verkehr ein Zeichen so wahrnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne dass eine analysierende, zergliedernde, möglichen Bestandteilen und/oder deren Begriffsbedeutung nachgehende Betrachtungsweise Platz greift. Dementsprechend kann auch ein Bestandteil, der einer beschreibenden Angabe entnommen ist, zur Prägung des Gesamteindrucks der Marke beitragen. Zu Veränderungen, namentlich zu Verkürzungen von Markenwörtern besteht für den Verkehr im Allgemeinen kein Anlass (BGH GRUR 1999, 735 – Monoflam/Polyflam m. w. N.; BGH GRUR 1998, 932, 933 – Meisterbrand). Insbesondere steht einer Prägung durch den übereinstimmenden Zeichenbestandteil entgegen, wenn dieser zu einem eigenständigen, konkreten Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Bedeutungsgehalt gehört, der ohne weiteres verständlich ist (BGH GRUR 1999, 586, 587 – White Lion; BGH GRUR 1998, 932, 933 – Meisterbrand), wobei die Vereinigung zu einem Gesamtwort auch durch eine graphische Gestaltung nahe gelegt sein kann (BGH GRUR 2000, 883, 885 – Pappagallo).

Der Verkehr hat im vorliegenden Einzelfall keinen Anlass zur aufspaltenden Wahrnehmung von „ZEIT“ als alleinigen oder jedenfalls selbstständig kennzeichnenden Bestandteil. Der angesprochene allgemeine Verkehr wird aufgrund der normalen Sprachverwendungsgewohnheiten das Gesamtzeichen nicht in „BROT“ und „ZEIT“ aufspalten und wird deshalb nicht zu einem Verständnis gelangen, die unter „BROTZEIT“ angebotenen Waren oder Dienstleistungen werden von der Klägerin oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen angeboten. „Brotzeit“ ist vielmehr ein ursprünglich aus Süddeutschland stammender, mittlerweile aber in der gesamten Bundesrepublik Deutschland in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangener Begriff für eine zünftige Zwischenmahlzeit. Dies wissen die Mitglieder des Senats, die zum hier maßgebenden allgemeinen Verkehr gehören, aufgrund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem ergibt sich dies aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten nebst Nachweis gemäß Anlage B 13. Der Verkehr wird den Begriff in der hier allein maßgebenden Verwendungssituation, nämlich bezogen auf die Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ bzw. bezogen auf die Lebensmittel gemäß dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke entsprechend seinem eigentlichen Bedeutungsgehalt verstehen. Es ist für eine Marke – etwa bei verfremdeten Gattungsbezeichnungen – keineswegs ungewöhnlich, dass sie dem Verkehr als „sprechendes Zeichen“ einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware bzw. Dienstleistung gibt (vgl. BGH GRUR 1999, 988, 990 – House of Blues).

cc) Eine selbstständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „ZEIT“ ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer gesteigerten Kennzeichnungskraft infolge einer intensiven Benutzung durch die Klägerin.

(1) Zwar ist anerkannt, dass die Kennzeichnungskraft einer Marke durch intensive Benutzung gesteigert werden kann (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rnrn. 321, 380 ff.). Maßgebend sind dabei die Einzelfallumstände (Ingerl/Rohnke, a. a. O.), namentlich der Marktanteil, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung des Zeichens sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 – Kinder; vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urt. vom 14.09.1999 – Rs. C-375/97, EuZW 2000, 56, 57 f. – Chevy; zur Frage der Bekanntheit i. S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH GRUR 2002, 340, 341 – Fabergé; BGH GRUR 2003, 428, 432, – BIG BERTHA; zur Frage der Verkehrsdurchsetzung EuGH GRUR 1999, 723, 727 – Chiemsee, Tz. 49 ff.; EuGH GRUR 2002, 804, 808 – Philips/Remington, Tz. 60).

Eine aus Verkehrsgeltung hergeleitete verstärkte Kennzeichnungskraft kommt allerdings nur für das jeweils in Rede stehende Warengebiet in Betracht (BGH GRUR 1992, 130, 131 – Bally/BALL). Maßgebend ist also allein die Frage der Benutzung des Zeichens „ZEIT“ für den Waren- und Dienstleistungsbereich der angegriffenen Marke. Ferner kommt es in zeitlicher Hinsicht bekanntlich auf den Zeitrang des angegriffenen Zeichens an. Sieht man von dem – bestrittenen – Vortrag des Beklagten ab, dass er das angegriffene Logo bereits seit ca. 2002 benutzt habe, sondern geht man als maßgebenden Kollisionszeitpunkt vom Anmeldetag der angegriffenen Marke aus, ist hier für die Frage der Priorität und eine eventuelle Bekanntheit der Klagezeichen der 20.1.2005 maßgebend.

(2) Vorliegend ist bereits problematisch, welche Klagezeichen mit welcher Priorität und mit welchem Waren- und Dienstleistungsbereich mit welchem Kennzeichnungsgrad zugrunde gelegt werden können. Der Beklagte hat sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsrechtszug beanstandet, dass die Klägerin ihre Klagezeichen insoweit nicht substantiiert vorgetragen und durch Registerauszüge substantiiert hat. Auch das Landgericht ist im angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass die Klägerin die Bekanntheit der Marke und des Titels „Die Zeit“ außerhalb des Pressebereichs nicht nachgewiesen hat.

Soweit sich die Klägerin auf die Wortmarke „Die Zeit“ stützt, hat sie in der Anlage K 9 lediglich die erste Seite eines ausweislich der Kopfzeile insgesamt dreiseitigen Registerauszugs eingereicht. Daraus ergibt sich weder der Prioritätszeitpunkt noch ein vollständiges Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Gleiches gilt für die Wort-/Bildmarken „Die Zeit“ (Anlagen K 1 und K 9), „ZEIT FORUM für Genießer“ (Anlagen K 1 und K 9), „ZEIT MAGAZIN“ (Anlage K 9), „Die ZEIT REISEN“ (Anlage K 9) und „ZEIT Stiftung“ (Anlage K 9). Immerhin hat die Klägerin hinsichtlich der Marke „ZEIT FORUM für Genießer“ erstinstanzlich den Schutzbereich „Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbiss-Restaurants, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Catering (Warenklasse 43)“ und als Anmeldetag den 1.12.2004 vorgetragen (S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 30.6.2006, Bl. 71 f. d. A.), hat allerdings – trotz des Bestreitens des Beklagten – diesen Vortrag nicht durch einen Registerauszug substantiiert.

Erst in der Berufungsbegründung hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass sie sich „nicht ohne Grund die Dienstleistungsbereiche der Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen, sowie die Veranstaltung von Unterhaltungsveranstaltungen, Konferenzen, Tagungen, Seminaren und Symposien im Jahr 2001 unter der Marke ,DIE ZEIT‘“ habe „schützen lassen“. Auch dieser Vortrag ist aber nicht durch die Beifügung eines Registerauszugs substantiiert worden. Weiter bleibt offen, welche der „DIE ZEIT“- Marken insoweit gemeint ist.

Ferner fehlt es an einem hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Vortrag, in welchem Umfang für welche Waren-/Dienstleistungen welche Marken bzw. Titel zum maßgebenden Kollisionszeitpunkt benutzt wurden, so dass der Gesichtspunkt einer Steigerung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung im einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich auch von daher nicht schlüssig vorgetragen ist. Da das Landgericht im Urteil ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass sich die Bekanntheit des Klagzeichens auf den Pressebereich beschränkt, hätte jedenfalls insoweit die Klägerin einen substantiierten Vortrag in der Berufungsbegründung nachliefern müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist insoweit auch jeder weitere eventuell noch folgende Vortrag verspätet.

Ausgeschlossen ist die Klägerin gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO mit dem erst in der Berufungsbegründung beigebrachten Vortrag im Hinblick auf diverse Titelrechte, ihre Aktivitäten in Partnerschaften bzw. im Hinblick auf Lizenzverträge, die Reichweite und Bekanntheit ihrer Zeichen insbesondere bei einkommensstarken und gebildeten Bevölkerungsteilen und ihrer mit der Werbebroschüre BK 1 unterfütterten Unternehmensstrategie, das Image der Zeitung „DIE ZEIT“ auf artverwandte Nebengeschäfte zu transferieren. Es fehlt ein Vortrag dazu, warum diese Umstände nicht bereits in erster Instanz vorgetragen werden konnten. Letztlich lässt sich aber auch aus diesem Vortrag eine gestärkte Kennzeichnungskraft des Zeichens „ZEIT“ im hier maßgebenden Waren-/Dienstleistungsbereich nicht entnehmen, so dass die Frage der Verspätung auf sich beruhen kann.

(3) Nach alledem kann der Senat allenfalls eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagezeichen zugrunde legen, im Hinblick auf die Wort-Bildmarke „ZEIT FORUM für Genießer“ immerhin im Dienstleistungsidentitätsbereich.

Auch unter diesen Prämissen hat der angesprochene allgemeine Verkehr aufgrund der normalen Sprachverwendungsgewohnheiten keinen Anlass, das angegriffene Gesamtzeichen in „BROT“ und „ZEIT“ aufspalten.

dd) Eine Verwechslungsgefahr ergibt sich auch nicht aus der vom angegriffenen Zeichen verwendeten Schriftart, und zwar selbst dann nicht, wenn man hier mit der Klägerin unterstellt, dass die im Zeichen „BROTZEIT“ verwendete Schrifttype derjenigen der von der Klägerin in ihren Wort-Bildmarken verwendeten Schrifttype hochgradig ähnlich ist.

Zum einen wird der Verkehr nach der Lebenserfahrung bei einem gängigen Begriff mit einem für jedermann sofort verständlichen Sinngehalt diesen als solchen wahrnehmen und insoweit Unterschiede der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen schneller erfassen. Dies gilt nach Auffassung des Senats nicht nur im Hinblick auf klangliche Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1992, 130, 132 – Bally/BALL), sondern ebenso für schriftbildliche Abweichungen. Aufgrund des eigenständigen und sich unmittelbar ergebenden Bedeutungsgehalts des Gesamtbegriffs „BROTZEIT“ wird der Verkehr mithin keinen Anlass haben, den Begriff zu zergliedern und dadurch den Bestandteil „ZEIT“ in seiner schrifttypischen Gestalt für sich betrachten, um so eventuell auf Ähnlichkeiten zum Schrifttyp der Klagezeichen zu kommen.

Im Übrigen kann sich ein kennzeichenrechtlicher Schutz allenfalls auf konkret ausgestaltete einzelne Zeichen beziehen, nicht jedoch auf die Schriftart schlechthin (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 371). Denn das Markengesetz gewährt keinen abstrakten Schutz für Markenbildungsprinzipien als solche, sondern immer nur bezogen auf ein konkretes Zeichen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 749).

ee) Es besteht auch keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ist gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 – Kinder).

Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze der Verwechslungsprüfung, wobei vergleichsweise strenge Anforderungen zu stellen sind, um den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks nicht zu umgehen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 735 f.). Gegen die Annahme eines Stammcharakters spricht es deshalb, wenn der vermeintliche Stamm in neue Gesamtbegriffe eingebunden ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 740 mit umfangr. Nachw.). So liegt es, wie bereits dargelegt, auch hier. Der Verkehr hat aufgrund der eigenständigen Wortbedeutung keinen Anlass, in dem Gesamtbegriff „BROTZEIT“ einen eventuellen Zeichenstamm „ZEIT“ zu erkennen.

Dem Verkehr wird zu einer solchen aufspaltenden Betrachtungsweise auch nicht aufgrund einer bereits genutzten Zeichenserie der Klägerin angehalten.

Die Klägerin stützt die Behauptung einer Zeichenserie auf die Marken „DIE ZEIT“, „ZEIT FORUM für Genießer“, „DIE ZEIT REISEN“, „ZEIT MAGAZIN“ und „ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius“ (Anlage K 1 und K 9). Allen Marken ist gemein, dass der Bestandteil „ZEIT“ nicht in einem Begriff mit eigenständigem Bedeutungsgehalt verwendet wird, sondern letztlich den jeweils vorangestellten, allein kennzeichnenden Wortbestandteil bildet und zudem sämtlich auch grafisch getrennt von den anderen Bestandteilen gestaltet ist. Gleiches gilt für die auf Seite 2 f. der Berufungsbegründung – verspätet und zudem nicht hinreichend substantiiert – vorgetragenen angeblichen Titelrechte („ZEIT Lexika“, „ZEIT Wissen“ etc.) bzw. für die sonstige Zeichenverwendungen („ZEIT IMMOBILIEN“, ZEIT FERIENWOHNUNGEN“ etc.). Soweit die Klägerin weiter für die Begriffe „ZEITPUNKTE“ und „KlangZEIT“ Zeichenrechte in Anspruch nimmt, hat sie hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte, die eine Subsumtion zuließen, nicht vorgetragen. Der Beklagte hat zudem bereits erstinstanzlich mit den Anlagen B 2-B 4 belegt, dass der Klägerin insoweit Markenrechte nicht zustehen. Insbesondere zu dem der angegriffenen Marke wohl von der Begriffsstruktur her am nächsten kommenden Begriff „KlangZeit“ fehlt ein substantiierter Vortrag der Klägerin. Aus dem Vortrag des Beklagten und den dazu eingereichten Anlagen B 3 und B 4 ergibt sich, dass die Klägerin diesen Begriff offenbar allein als Titel eines einzigen Produkts, nämlich einer CD-Edition, verwendet hat, und zwar unter grafischer Hervorhebung des Bestandteils „ZEIT“ („KlangZEIT“).

ff) Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch die Annahme wirtschaftlicher Verbindungen scheidet aus, da die Klägerin nicht substantiiert und schlüssig dargelegt hat, dass sich eine der Klagemarken allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin entwickelt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 755 m. w. N.).

3. Ein Anspruch gem. § 15 II Nr. 2 MarkenG aus dem Titelrecht der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ scheidet ebenfalls aus.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH dienen Werktitel i. S. des § 5 III MarkenG grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 265 f. – Das Telefonsparbuch m. w. N.; BGH GRUR 1999, 581, 582 – Max).

Voraussetzung für einen hier allein in Betracht kommenden Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist, dass der Verkehr mit einem Werktitel ausnahmsweise gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (BGH GRUR 2005, 264, 266 – Das Telefonsparbuch). Dies ist von der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder auch bei (Fernseh-)Filmserien bejaht worden. Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag können die Schlussfolgerung nahe legen, dass der Titel im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 266 – Das Telefonsparbuch; BGH GRUR 1977, 543 – Der 7. Sinn; BGH, GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine; GRUR 2000, 504, 505 – FACTS I; GRUR 1999, 581, 582 – Max; GRUR 2000, 70, 72 – SZENE).

Geht es – wie hier – um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bei Branchenverschiedenheit, bedarf es zusätzlicher, besonderer Umstände, um beim Verkehr die (Fehl-) Vorstellung einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung, zu der auch ein Lizenzzusammenhang zu rechnen ist, entstehen zu lassen. Angesichts der Flüchtigkeit, mit der erfahrungsgemäß der Verkehr Kennzeichnungen im täglichen Geschäftsleben in der Regel zu begegnen pflegt, erfordert die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn gewisse Anstöße und/oder erkennbare gedankliche Brücken zwischen der Wahrnehmung und der daraus gezogenen Folgerung, etwa ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Waren und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk. Allein die Übernahme einer charakteristischen und einprägsamen Schreibweise des Titels reicht ebenso wenig wie der Umstand, dass in dem Pressewerk über die in Rede stehende Branche berichtet wird (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 1999, 582 – Max).

Nach der Lebenserfahrung der Mitglieder des Senats sind das Verlagsgeschäft mit einer politischen Wochenzeitung und das Betreiben einer Catering-Dienstleistung so deutlich voneinander abgegrenzt, dass die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen für den Verkehr eher fern liegt. Die Klägerin hat auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dem Verkehr derartige Verbindungen – über unerhebliche Einzelfälle hinaus – mittlerweile bekannt sind. Der Vortrag in der Berufungsbegründung zu einer entsprechenden Unternehmensstrategie der Klägerin ist – wie bereits ausgeführt – verspätet. Im Übrigen ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert, um eine von der Lebenserfahrung des Senats abweichende, mittlerweile gewandelte Verkehrsvorstellung schlüssig darlegen zu können. So fehlen etwa konkrete Angaben dazu, ab wann in welchem Umfang in welcher Weise mit dem Zeichenbestandteil „ZEIT“ beworben etwa „ZEIT-Tafelrunden“ stattgefunden haben oder die Klägerin unter einem Klagezeichen Gäste von Foren oder Events bewirtet hat.

4. Ein Anspruch gem. §§ 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG scheitert ebenfalls jedenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit.

II.
Der Fall hat keinerlei grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch zur Fortbildung des Rechts nicht geboten.

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