OLG Frankfurt: SAM – Markenverletzung bei Bekleidung durch Verwendung von Vornamen als Modellbezeichnung Beschluss vom 23.04.2013 – 6 W 41/13

Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Verwendung einer Modellbezeichnung eine markenmäßige Benutzung oder nur eine Benutzung als reines Bestellzeichen ohne Herkunftsfunktion liegt.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2013 – 6 W 41/13 – SAM
§ 14 MarkenG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter der Bezeichnung

BOGNER JACKE SAM SCHWARZ

anzubieten, wenn dies wie in Anlage AST 1 zur Antragsschrift ersichtlich geschieht.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 50.000,– € festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

2
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Markengesetz.

3
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Wortmarke „SAM“. In der angegriffen Zeichenfolge „BOGNER JACKE SAM SCHWARZ“ erscheint das Wort „SAM“ als Zweitmarke neben „BOGNER“.

4
Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 15.05.2012 (Az. 6 U 2/12) und vom 6.3.2013 (Az. 6 W 12/13) ausgeführt hat, richtet sich die Frage, ob ein Bestandteil der angegriffenen Kennzeichnung, die als mit der älteren Marke ähnlich beanstandet wird, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr isoliert oder nur zusammen mit den weiteren Bestandteilen als einheitliche Gesamtaufmachung zugrunde zu legen ist, danach, ob die angegriffene Gestaltung vom Verkehr „als Ganzes“, das heißt „wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängig Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen“ (BGH GRUR 2004, 865, 7866 – Mustang; GRUR 2002, 171, 174 f. – Marlborodach).

5
Wie der Senat in diesen Entscheidungen weiter ausgeführt hat, ist es auf dem Bekleidungssektor – und zwar entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht nur bei dem Vertrieb von Jeans – zwar durchaus üblich, dass Bekleidungsstücke neben dem Namen des Herstellers eine Modellbezeichnung tragen, die häufig aus einem männlichen oder weiblichen Vornamen besteht; dabei steht die Funktion, dass das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung eines bestimmten Modells benutzt wird, der Einordnung als herkunftskennzeichnender Verwendung jedoch nicht entgegen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2005, Az. 20 U 110/04, juris-Rn. 26). Eine die markenmäßige Benutzung ausschließende Verwendung als reines Bestellzeichen liegt nur dann vor, wenn aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Modellbezeichnung – ähnlich einer Bestellnummer – allein dazu dienen soll, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden, die Bezeichnung also nach dem Verständnis des Verkehrs gar nicht den Anspruch erhebt, etwa nur von einem einzigen Hersteller verwendet zu werden und damit auf die Herkunft von diesem Hersteller hinzuweisen. Soweit der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen eine solche Verwendung als reines Bestellzeichen bejaht oder in Erwägung gezogen hat (vgl. die Nachweise bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 196 zu § 14), sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa „Gaby“ für Damenschuhe; vgl. BGH GRUR 1988, 307 – Gaby) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr demgemäß auch als reines Bestellzeichen angesehen werden.

6
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann eine herkunftshinweisende Funktion der Modellbezeichnung „SAM“ nicht verneint werden.

7
In der mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Produktüberschrift der beanstandeten Werbung erscheint „BOGNER“ als Erstkennzeichnung, die gleichzeitig von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hersteller-Bezeichnung wahrgenommen wird. Die Angaben „JACKE“ und „SCHWARZ“ dienen der Beschreibung des Produkts, während das Zeichen „SAM“ das konkrete Modell bezeichnet.

8
Aus der Sicht des Werbeadressaten bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Modellbezeichnung lediglich dazu dient, diese Hose von anderen Hosen des Herstellers „BOGNER“ zu unterscheiden.

9
Es ist weder von der Antragsgegnerin dargetan noch sonst für den erkennenden Senat, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, ersichtlich, dass sich Hersteller von Jacken üblicherweise eines aus Vornamen bestehenden Bestellzeichensystems im oben dargestellten Sinn bedienen. Als Indiz für eine solche Praxis könnte es zwar angesehen werden, wenn über Einzelfälle hinaus zu beobachten wäre, dass mehrere Bekleidungshersteller denselben Vornamen als Modellbezeichnung für ihre Erzeugnisse verwenden; hierzu hat die Antragsgegnerin jedoch nichts vorgetragen.

10
Hinzu kommt, dass es sich bei „SAM“ nicht um einen in Deutschland gebräuchlichen Vornamen handelt; dasselbe gilt für die weiteren Namen, die der Hersteller BOGNER ausweislich der beanstandeten Werbung als Modellbezeichnung für Jacken verwendet (Matti, Flavio, Gordy-D). Jedenfalls aus der Sicht des deutschen Verbrauchers kommt diesen Namen damit durchaus ein gewisser Phantasiewert zu, der ebenfalls gegen eine Funktion als reines Bestellzeichen spricht. Vielmehr geht der Adressat der Werbung davon aus, dass der Hersteller mit diesen Modellbezeichnungen auch auf die Herkunft der Jacken aus seinem Unternehmen hinweisen will.

11
Ebenso wenig dient das Wort „SAM“ in der angegriffenen Verletzungsform allein der Beschreibung eines bestimmten Schnitts der angebotenen Jacke. Denn die mit dem Verfügungsantrag angegriffene Produktüberschrift „BOGNER JACKE SAM SCHWARZ“ lässt keinen Schluss auf ein derartiges Verständnis zu.

12
Dass im kleingedruckten Fließtext unter der Rubrik „SCHNITT/VERARBEITUNG“ die Modellbezeichnung „SAM“ ebenfalls erwähnt ist, rechtfertigt schon deswegen keine abweichende Beurteilung, weil nicht gewährleistet ist, dass der Leser der Werbung diese Angabe überhaupt wahrnimmt und in Beziehung zur Produktüberschrift setzt.

2.

13
Auch der erforderliche Verfügungsgrund, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. GRUR 2002, 1096) in Kennzeichenstreitsachen in der Regel bejaht werden kann, ist gegeben.

14
Allerdings fällt auf, dass die Antragstellerin in den beim erkennenden Senat bisher anhängigen vergleichbaren Fällen aus ihrer Verfügungsmarke stets gegen Händler vorgegangen ist, nicht jedoch gegen die Hersteller der nach ihrer Auffassung widerrechtlich gekennzeichneten bzw. beworbenen Bekleidungsstücke. Sollte dies darauf beruhen, dass die Antragstellerin ein solches Vorgehen gegen die – als Hauptverletzer anzusehenden – Hersteller bewusst unterlässt und sich auf die Verfolgung der durch den Handel begangenen Markenverletzungen beschränkt, dürfte ein Verfügungsgrund hierfür nicht mehr bejaht werden können.

15
Der bisherige Sach- und Streitstand bietet für eine solche Annahme jedoch keine ausreichende Grundlage.

3.

16
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).

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