OLG Frankfurt am Main: Consulente in marchi

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.12.2007 – 6 W 31/06Consulente in marchi
MarkenG 140 III; ZPO 91 I

In Markensachen können die Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts („consulente in marchi“) – unabhängig von der Regelung des § 140 III MarkenG – nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein, wenn der Anwalt die weltweiten Markenrechtsstreitigkeiten der Partei koordiniert und die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten deutlich hinter den Kosten zurückbleiben, die bei Beauftragung eines inländischen Patentanwalts entstanden wären.

Gründe

Nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 30.5.2006 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen hat, war über die Beschwerde erneut unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.4.2007 (I ZB 47/06) zu entscheiden. Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen, da die Rechtspflegerin die von der Antragstellerin angemeldeten Kosten für die von ihr eingeschaltete italienische Rechtsanwältin („consulente in marchi“) A in Höhe von 450,- € mit Recht als erstattungsfähig angesehen hat.

Dabei kann – worauf der Senat die Parteien bereits mit Verfügung vom 10.9.2007 hingewiesen hat – dahinstehen, ob ein italienischer „consulente in marchi“ nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann und daher die durch die Einschaltung von Frau A entstandenen Kosten analog § 140 III MarkenG zu erstatten sind. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.4.2007 (Rdz. 21) ausgeführt hat, kommt eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach § 91 I, 1 ZPO auch unabhängig von der Anwendbarkeit des § 140 III MarkenG in Betracht, soweit die Antragstellerin aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei die Hinzuziehung der Frau A als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O. Rdz. 22) zu berücksichtigen, dass ein Unternehmen, welches laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten in Markensachen zu führen hat, ein berechtigtes Interesse haben kann, mit besonders sachkundigen Beratern seines Vertrauens in örtlicher Nähe zusammenzuarbeiten. Danach sind die durch die Beauftragung von Frau A entstandenen Kosten im Hinblick auf die Gesamtumstände als erstattungsfähig anzusehen.

Der Antragstellerin kann als in Italien ansässigem Unternehmen, das sich weltweit ständigen Verletzungen ihrer außerordentlich bekannten Marken ausgesetzt sieht, das berechtigte Interesse nicht abgesprochen werden, sich zur Koordinierung der Verfolgung dieser weltweiten Verletzungen rechtskundiger Hilfe in ihrem Heimatland zu bedienen.
Diese Funktion übt Frau A nach ihrer von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2007, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, seit vielen Jahren für die Antragstellerin aus. Auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit als „consulente in marchi“ verfügt Frau A auch – unabhängig von der Frage, inwieweit der italienische „consulente in marchi“ insoweit dem deutschen Patentanwalt vergleichbar ist – über die hinreichende Qualifikation, um eine solche koordinierende Beratungstätigkeit auszuüben.

Der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin selbst in O1 und Frau A in O2 ansässig ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Rechtsbeschwerdeentscheidung (a.a.O. Rdz. 22) auch auf den Gesichtspunkt der „örtlichen Nähe“ zwischen dem Markeninhaber und dem hinzugezogenen Berater abgestellt. Dies kann sich jedoch bei einem Fall der vorliegenden Art nur darauf beziehen, dass der Berater im selben Land wie sein Auftraggeber ansässig ist und daher schon aus sprachlichen Gründen besonders geeignet ist, die in Rede stehende koordinierende Funktion auszuüben. Dagegen kann es angesichts der heute zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmöglichkeiten für die Frage der Erstattungsfähigkeit keinen entscheidenden Unterschied ausmachen, ob der Berater auch für ein persönliches Gespräch jederzeit leicht erreichbar ist; dies gilt jedenfalls, soweit sich – wie hier – seine Tätigkeit auf die Ausübung einer koordinierenden Funktion beschränkt.

Ein für die Erstattungsfähigkeit nicht unwesentlicher Gesichtspunkt ist schließlich die Tatsache, dass die durch die Heranziehung von Frau A entstandenen und geltend gemachten Kosten in Höhe von 450,- € deutlich niedriger sind als die – nach § 140 III MarkenG in jedem Fall erstattungsfähigen – Kosten, die bei Beauftragung eines inländischen Patentanwalts entstanden wären. Dies dürfte vor allem damit zu erklären sein, dass die Mitwirkung der von der Antragstellerin ständig herangezogenen Beraterin sich gerade auf die koordinierende Tätigkeit beschränkte. Auch im Hinblick darauf ist es kostenrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin sich in der hier vorliegenden speziellen Situation der Hilfe von Frau A bedient hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt, nachdem der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19.4.2007 die für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen beantwortet hat.

(Unterschriften)

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