LG Stuttgart: Schutz eines Künstlernamens – Die fantastischen Vier

LG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2005 – 17 O 441/05
§ 12 S. 2 BGB

Schutz eines Künstlernamens: Verletzung des Namensrechts und unlauterer Wettbewerb („Die fantastischen Vier“)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 03. August 2005 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens

Streitwert: 30.000 EUR

Tatbestand

1
Die Verfügungskläger verlangen von der Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer Werbemaßnahme.

2
Die Verfügungskläger stammen aus Stuttgart und sind Gesellschafter der „Die fantastischen Vier“-GbR. Sie treten als Musikgruppe unter dem Künstlernamen „Die fantastischen Vier“ auf.

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Für die Antragsteller wurde am 7. März 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-/Bildmarke „Die fantastischen Vier“ u. a. für „Waren aus Papier, Pappe, Karton, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel“ eingetragen. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der Marke wird auf die Anlage ASt 12, Bl. 33 d. A. verwiesen. Ferner ist im Markenregister seit 21. Mai 1979 eine Wortmarke „Die fantastischen Vier“ der Firma Marvel Characters mit Sitz in den USA für die Klasse 16 eingetragen, wobei als Waren/Dienstleistungen Druckschriften, insbesondere Comic-Hefte, Zeitungen und Zeitschriften sowie Bücher angegeben sind. Die Marke wurde zum 1. Juli 1998 verlängert.

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Die Verfügungsbeklagte, ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen im Mobilfunkbereich, bewarb im Juli 2005 vor ihrem Flagship-Store in der Schulstraße in der Stuttgarter Innenstadt auf einem Plakatständer unter der fett gedruckten Überschrift „m. präsentiert seine fantastischen Vier“ vier unterschiedliche Mobilfunktelefone, deren Erwerb jeweils an den Abschluss eines Netzkartenvertrages gekoppelt war und die unterhalb dieser Überschrift abgebildet waren.

5
Hinsichtlich der genauen Gestaltung des Posters, bei dem es sich um ein später nicht mehr verwendetes Einzelstück handelte, wird auf die Anlagen ASt 1 bis 3 zur Antragsschrift (Bl. 23 d. A.) verwiesen.

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Die Verfügungskläger hatten der Verfügungsbeklagten keine Erlaubnis zur Nutzung ihres Künstlernamens „Die fantastischen Vier“ oder der für sie eingetragenen Wort-/Bildmarke erteilt.

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Am 17. Juli 2005, nach Beginn der Werbeaktion der Verfügungsbeklagten, gaben die Verfügungskläger im alten Reitstadion in Stuttgart ein großes Open-Air-Konzert.

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Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 mahnten die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit Fristsetzung zum 20. Juli 2005 ab, welche durch Schreiben vom 20. Juli 2005 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte und eine Verletzung von Rechten der Verfügungskläger bestritt.

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Antragsgemäß hat die Kammer durch Beschluss vom 13. August 2005 eine einstweilige Verfügung erlassen, in welcher der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Satz „m. präsentiert seine fantastischen Vier“ für Mobiltelefone zu werben und/oder werben zu lassen wie aus den Anlagen ASt 1, ASt 2 und ASt 3 ersichtlich. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

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Die Verfügungskläger tragen vor, die Verfügungsbeklagte habe mit dem Werbeplakat unerlaubter Weise ihren Künstlernamen sowie die für sie eingetragene Marke benutzt. Sie träten unter ihrem Künstlernamen „Die fantastischen Vier“ ununterbrochen seit 1989 mit großem Erfolg auf und bildeten die erfolgreichste Musikgruppe der deutschsprachigen Hip-Hop Musik. Aufgrund langfristiger Werbekooperationen u. a. mit dem Automobilhersteller Toyota und dem Mobilfunkunternehmen O2 sei einem breiten Publikum auch bekannt, dass sie für Industrieunternehmen Werbung betrieben, so dass es für das Publikum beim Anblick des Werbeplakats der Verfügungsbeklagten nahe liege, dass die Verfügungskläger auch für diese Werbung betrieben.

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Durch die Benutzung ihres unterscheidungskräftigen und bekannten Künstlernamens hätte die Verfügungsbeklagte gegen § 12 BGB verstoßen, weil dadurch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung verursacht worden sei, da das Plakat den Eindruck erweckt habe, die Verfügungskläger hätten dem Gebrauch ihres Namens für die Werbung der Verfügungsbeklagten zugestimmt. Durch das Wort „präsentiert“ und die Ingebrauchnahme ihres Künstlernamens habe die Verfügungsbeklagte bewusst und zielgerichtet Aufmerksamkeit für ihre Werbung erlangen und auf den Umstand, dass die Verfügungskläger kurze Zeit später anlässlich ihres Konzerts als Künstler „präsentiert“ wurden, Bezug nehmen und damit die Assoziation mit ihrem Künstlernamen herbeiführen wollen. Durch den blickfangmäßigen Gebrauch des Künstlernamens auf dem Plakat habe die Verfügungsbeklagte auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger, nämlich das Recht, selbst über die werbemäßige Verwendung ihres (Künstler-) Namens zu bestimmen, verletzt.

12
Aufgrund der Verwendung des Namens „Die fantastischen Vier“ für die Tätigkeit der Verfügungskläger im Musikgeschäft und dessen Kennzeichnungskraft bestehe ferner ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 5 MarkenG und aufgrund der Verwechslungsgefahr mit der geschützten Marke der Verfügungskläger auch ein solcher nach § 14, 4 Nr. 1 und 2 MarkenG zu.

13
Schließlich bestünde zumindest aufgrund ihres werblichen Engagements für O2 zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis, innerhalb dessen sich die Verfügungsbeklagte dadurch unlauter verhalten habe, dass sie durch die beanstandete Werbung die Bekanntheit und den guten Ruf der Antragsteller für sich nutzbar gemacht habe.

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Die Verfügungskläger beantragen

15
wie erkannt.

16
Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 3. August 2005 aufzuheben.

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Ferner beantragt sie, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.

19
Sie trägt vor, es handle sich um eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 c GVG. Eine Assoziation mit dem Künstlernamen der Verfügungskläger sei nicht gewollt gewesen und sei aufgrund der Branchenferne der Parteien auch nicht zu befürchten. Die Werbeaussage vermeide die irrige Annahme von wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien. Aus diesen Gründen, aber auch weil es an einem markenmäßigen Gebrauch fehle, ist sie der Ansicht, dass markenrechtliche Unterlassungsansprüche ausschieden. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien schon aufgrund des fehlenden Wettbewerbsverhältnisses, aber auch deshalb nicht gegeben, weil es an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung fehle und auch eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Verfügungskläger nicht vorliege, schon weil die angesprochenen Verkehrskreise die verwendete Aussage gerade nicht mit diesen in Verbindung brächten. Ansprüche aus §§ 12 und 823, 1004 BGB schieden schon aufgrund der spezielleren Bestimmungen des Markengesetzes aus; im Übrigen fehle es auch hier an der Herstellung eines gedanklichen Zusammenhangs zu den Antragstellern. Vielmehr schließe der Verkehr eine zufällige Namensübereinstimmung nicht aus, wobei die Verfügungsbeklagte auf die „Beatles“ („The fabulous four“) und die Hauptfiguren eines Comics verweist, das ebenfalls „Die fantastische Vier“ heiße.

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Zudem fehle der Verfügungsgrund, da die Verfügungskläger durch ihr Verhalten bis zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie durch den Antrag auf Terminsverlegung nach Eingang des Widerspruchs der Antragsgegnerin gezeigt hätten, dass ihnen die Sache nicht besonders eilig sei.

Entscheidungsgründe

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Über den Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die Beschlussverfügung der Kammer vom 03. August 2005 hat diese zu entscheiden und die Sache nicht – wie von der Verfügungsbeklagten beantragt – an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.

22
Eine Verweisung würde voraussetzen, dass es sich bei dem Antrag der Verfügungsklägerin um eine „vor die Kammer für Handelssachen gehörige“ Sache im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 1 ZPO handeln würde. Ist wie hier durch die Verfügungsklägerin der Weg zur Zivilkammer gewählt, läge eine Handelssache in diesem Sinne nur vor, wenn die Verfügungsklägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausschließlich auf rechtliche Gründe gestützt hätte, die nach § 95 GVG Handelssachen sind. Nur dann läge – wie erforderlich – die Eigenschaft der gesamten Streitsache als Handelssache vor (Münchener Kommentar zur ZPO-Wolf, 2. Aufl. 2001, § 97 GVG Rn. 5 und § 98 GVG Rn. 2; Gaul, JZ 1984, Seite 57, 61; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 13 Rn. 37). Hier hat die Verfügungsklägerin ihren Anspruch nicht nur auf Marken- und Wettbewerbsrecht gestützt, sondern in erster Linie auf (allgemeine) zivilrechtliche Ansprüche aus § 12 und § 823 Abs. 1 BGB (Namensrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht). Unerheblich ist dem gegenüber, dass die Kammer die Beschlussverfügung vom 03.08.2005 auf das UWG gestützt hat, da es maßgebend auf das Vorbringen der Verfügungsklägerin ankommt. Eine (auch Teil-) Verweisung an die KfH scheidet damit aus (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO-Wolf, § 98 GVG Rn. 4).

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Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet, da die Verfügungsklägerin sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Deshalb war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.08.2005 aufrecht zu erhalten.

I.
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Der Verfügungsklägerin steht gegen die beanstandete Werbung der Verfügungsbeklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

25
1. Dieser ergibt sich allerdings nicht aus den von ihr angeführten markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG), die als grundsätzlich speziellere Regelungen gegenüber UWG und BGB (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. § 2 Rn. 2ff mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen) vorab zu prüfen sind.

26
a) Zwar können auch Künstlernamen Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 sein (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rn. 17 m. w. N.), ein Anspruch aus § 15 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil die Verwendung der Bezeichnung „fantastische Vier“ in der streitgegenständlichen Art und Weise auf dem Werbeplakat der Antragsgegnerin keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, der aber erforderlich wäre, um eine „Benutzung“ im Sinne von § 15 Abs. 4 MarkenG bejahen zu können (Ingerl/Rohnke, § 15 Rn. 29 m. w. N.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 15 Rn. 26).

27
Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch läge nur dann vor, wenn eine unternehmens- oder produktkennzeichnende Verwendung des Begriffes „fantastische Vier“ vorläge. Dabei gelten für die Benutzung von Unternehmenskennzeichen die gleichen Grundsätze wie für die Benutzung von Marken im Sinne von § 4 MarkenG (Ingerl/Rohnke, § 15 Rn. 30). Erforderlich ist danach die Verwendung des fremden Zeichens als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des eigenen Angebots (Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 83). Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt nicht vor, wenn die Verwendung eines Kennzeichens vom Verkehr zweifelsfrei nicht als Herkunftszeichen aufgefasst wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O. Rn. 104). Daran fehlt es hier: Die Bezeichnung „fantastische Vier“ wird hier weder als Unternehmensbezeichnung für die Verfügungsbeklagte noch als Kennzeichnung für deren Produkte verwendet.

28
b) Aus demselben Grunde scheidet auch die Anwendung von § 14 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder Nr. 2, 4 MarkenG aus. In der streitgegenständlichen Werbung wird die Bezeichnung „fantastische Vier“ gerade nicht als Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, erst Recht nicht als Bezeichnung für das Produktangebot der Verfügungsbeklagten (als Zeichenverwenderin). Wie durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2002, 809, 811 – „Frühstücks-Drink I“; GRUR 2002, 812, 813 – „Frühstücks-Drink II“; GRUR 2002, 814 – „Festspielhaus“; BGH NJW-RR 2003, Seite 620, 621) inzwischen geklärt ist, kann nur eine Benutzung von Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also ein Gebrauch, welcher die Funktion in der Marke als Herkunftszeichen beeinträchtigt, eine „Benutzung“ i.S.v. §§ 14, 15 MarkenG darstellen. Auf die Fragen, ob die streitgegenständliche Werbung die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr mit der für die Verfügungskläger eingetragenen Wort-/Bildmarke erfüllt und welche Kennzeichnungskraft dieser zukommt, kommt es daher nicht mehr an.

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2. Den Verfügungsklägern steht jedoch ein Unterlassungsanspruch aus § 12 S. 2 BGB zu.

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a) Dessen Anwendbarkeit ist hier durch das Markengesetz nicht ausgeschlossen. Zwar ist im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes grundsätzlich für die gleichzeitige Anwendung des UWG sowie des BGB kein Raum, was gerade auch für den Schutz von Unternehmenskennzeichen gilt (BGH NJW 2002, 2031, 2032 f – „shell.de“; BGH GRUR 2002, 706, 709 – „vossius“; BGH GRUR 1998, 696, 697 – „Rolex-Uhr mit Diamanten“). Soweit in der Literatur aus der Rechtsprechung des BGH allerdings teilweise der Schluss gezogen wird, der Schutz aus § 12 BGB sei deshalb auf Handlungen im nicht-geschäftlichen Bereich beschränkt (etwa Ingerl/Rohnke, § 2 Rn. 14 und nach § 15 Rn. 4), kann dem nicht gefolgt werden. Der BGH hat etwa in seiner Entscheidung GRUR 1998, Seite 696 ausgesprochen, der Schutz gemäß § 12 BGB sei bei einer Marke oder einem (Firmen-)Namen dann nicht ausgeschlossen, wenn es um einen Eingriffstatbestand geht, der nicht bereits von den spezielleren Normen des Markengesetzes erfasst wird (a.a.O. ). Die Eingriffstatbestände der §§ 14 und 15 MarkenG setzen jedoch nicht nur den „geschäftlichen Verkehr“, sondern auch ein (kennzeichenmäßiges) „Benutzen“ voraus. Nur dann sind die markenrechtlichen Eingriffstatbestände gegeben. Auch die Entscheidung BGH NJW 2002, 2031 („shell.de“) kann nicht in einem anderen Sinn interpretiert werden, nachdem dort auf die Entscheidung GRUR 1998, Seite 696 ausdrücklich Bezug genommen wird. Das UWG steht im Übrigen der Anwendung der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen zum Namensschutz von vornherein nicht entgegen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., Einl. 7.4 und § 4 Nr. 7 UWG Rn. 7.8).

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b) Künstlernamen sind nach allgemeiner Auffassung vom Schutz des § 12 BGB umfasst, sofern eine hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnung gebraucht wird (Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 12 BGB Rn. 8 m. w. N.). Diesen Schutz genießen auch unter einem gemeinsamen Namen auftretende Personenvereinigungen, etwa eine Musikgruppe (OLG München, NJWE-WettbR 1996, Seite 229, 231 – „Boney M“) und damit auch die Verfügungskläger.

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Es ist gerichtsbekannt und im Übrigen durch die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 2 (ASt 4) sowie die von den Verfügungsklägern weiter vorgelegten Unterlagen zu ihren künstlerischen Erfolgen, ihren Plattenverkaufszahlen und der Medienresonanz (ASt 5, 5 a, 6, 7, 8, 11 sowie 25 und 26) hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie seit 1989 unter dem Künstlernamen „Die fantastischen Vier“ auftreten und durch diesen hinreichend bekannt geworden sind. Die streitige Frage, ob der Schutz eines Künstlernamens eine besondere Verkehrsgeltung voraussetzt, kann daher dahinstehen. Unerheblich ist auch, ob das von den Verfügungsklägern als ASt 10 vorgelegte „Bekanntheitsprofil“ des GfK aus dem Jahr 1995 heute noch aktuell ist oder nicht, da ein „überragender“ Bekanntheitsgrad nämlich in keinem Falle erforderlich ist.

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Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten besitzt der Künstlername „Die fantastischen Vier“ auch hinreichende Unterscheidungskraft. Es handelt sich um eine Bezeichnung, die nach ihrem Wortlaut eine Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten zulässt und für eine Hip-Hop-Gruppe oder überhaupt eine Musikgruppe (anders als etwa die Bezeichnung „Die drei Tenöre“ (vgl. OLG Hamburg, NJWE-WettbR 2000, Seite 95) keinerlei beschreibenden Inhalt hat (der Künstlername lautet schließlich nicht etwa „Die fantastischen vier Hip-Hopper“).

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c) Durch die Wendung „… präsentiert seine fantastischen Vier“ hat die Verfügungsbeklagte diesen Namen unbefugt gebraucht und dadurch schutzwürdige Interessen der Verfügungskläger verletzt.

35
aa) Der Feststellung, dass die Verfügungsbeklagte hier den Künstlernamen der Verfügungskläger gebraucht hat, steht nicht entgegen, dass dieser „Die fantastischen Vier“ lautet, während die Verfügungsbeklagte die Wendung „seine fantastischen Vier“ gebraucht hat, da eine volle Übereinstimmung nicht erforderlich ist, sondern Verwechslungsfähigkeit ausreicht (Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rn. 24). So ist es hier: Ein Unterschied der Bezeichnungen besteht hier nur insofern, als der Artikel „die“ durch das Possessivpronomen „seine“ ersetzt worden ist. Die aussagekräftigen und prägenden Bestandteile des Künstlernamens der Verfügungskläger sind jedoch das Adjektiv „fantastisch“ und die Zahl „Vier“ sowie deren charakteristische Kombination. Beide Bezeichnungen stimmen in den eigentlich aussagekräftigen Bestandteilen überein, weshalb Verwechslungsfähigkeit zu bejahen ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O.), da eine Übereinstimmung nach Schriftbild, Klang- und Sinngehalt vorliegt.

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bb) Dieser Gebrauch der verwechslungsfähigen Bezeichnung „seine fantastischen vier“ verletzt auch die Interessen der Verfügungskläger, weil die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht. Eine solche setzt gerade keinen namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens voraus, sondern es genügt eine Verwendungsweise, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Letzteres liegt auch dann vor, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH GRUR 2002, Seite 917, 919 m. w. N.).

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Angesichts der gerichtsbekannten und mittels der oben unter b) aufgeführten, von den Verfügungsklägern vorlegten Unterlagen im Übrigen auch glaubhaft gemachten großen Bekanntheit der Verfügungskläger geht ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums – insbesondere der jüngeren Generation, die in überdurchschnittlichem Maß sowohl zu den Käufern der Produkte der Verfügungsbeklagten als auch zu den „Fans“ der Verfügungskläger gehören wird – davon aus, diese hätten der Verwendung ihres Namens zugestimmt und würden für die Produkte der Verfügungsbeklagten werben.

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Soweit die Verfügungsbeklagte einen „überragenden Bekanntheitsgrad“ der Verfügungskläger bestreitet, ist dies unerheblich, denn ein solcher ist auch nicht erforderlich. Ein den Schluss, bei einem nicht unerheblichen Teil (was ausreicht – LG München I NJW-RR 2002, 617 – „Uli H.“) des Verkehrs entstehe der falsche Eindruck, die Verfügungskläger hätten den Verfügungsbeklagten ein Recht zur Verwendung ihres Namens erteilt, rechtfertigende Bekanntheit der Verfügungskläger kann auch ohne Heranziehung des GfK-Bekanntheitsprofils angenommen werden und ist insbesondere durch die in ASt 5 vorgelegten Verkaufszahlen belegt.

39
Soweit die Verfügungsbeklagte ferner vorträgt, der Verkehr würde bei der Bezeichnung „fantastische Vier“ nicht an die Verfügungskläger, sondern an die „Beatles“ oder die Hauptfigur eines gleichnamigen Comics denken, fehlen für die Richtigkeit dieser Behauptung jegliche Anhaltspunkte. Die Verfügungsbeklagte trägt selbst nicht vor, dass die Beatles gerade unter der Bezeichnung „Die fantastischen Vier“ in Deutschland bekannt waren, sondern unter dem englischen Begriff „the fabulous four“. Warum das Publikum deshalb bei Anblick der Werbung der Verfügungsbeklagten an die Beatles denken soll, bleibt unerfindlich. Hinsichtlich des weiter angeführten Comics „die fantastischen Vier“ hat die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht – was angesichts des Vortrags der Verfügungskläger und der von diesen vorgelegten Belegen erforderlich gewesen wäre -, dass dieses in Deutschland eine Bekanntheit aufweist, die auch nur annähernd mit derjenigen der Verfügungskläger vergleichbar wäre. Die Eintragung der Wortmarke „Die fantastischen Vier“ sagt als solche noch nichts über die Bekanntheit des Comics aus, und der nach Angaben der Verfügungsbeklagten im Sommer 2005 in den Kinos gelaufene Verfilmung des Comics wurde ausweislich des von den Verfügungsbeklagten selbst vorgelegten Werbematerials unter der Bezeichnung „fantastic four“ (und eben nicht „fantastische Vier“) beworben.

40
Die ernsthafte Möglichkeit, der Verkehr würde hier nur von einer zufälligen Namensübereinstimmung ausgehen, besteht danach nicht. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass die Verfügungsbeklagte die Assoziation zu den Verfügungsklägern herstellen wollte und auch hergestellt hat. Dies zeigt insbesondere der Umstand, dass die örtlich und zeitlich begrenzte Werbeaktion der Verfügungsbeklagten gerade in Stuttgart, der Heimat und „Hochburg“ der Verfügungskläger, gestartet wurde vor deren unmittelbar bevorstehendem Konzert, bei dem diese als Künstler „präsentiert“ wurden.

41
Zu Unrecht beruft sich die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 27.04.2001 (Az. 2 U 204/0 – „Ivan Rebroff“, GRUR-RR 2002, 55). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt lag nämlich keine Übereinstimmung bezüglich der gesamten prägenden Teile des Künstlernamens „Ivan Rebroff“, sondern nur hinsichtlich des Nachnamens vor, bei dem bereits nicht feststand, ob dieser geeignet war, auf den Namensträger „Ivan Rebroff“ hinzuweisen, nachdem dieser „Rebroff“ niemals in Alleinstellung benutzt hatte. Abgesehen davon unterscheidet sich der vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedene Sachverhalt grundlegend von dem vorliegenden dadurch, dass dort die Beklagte eine eigene, eingetragene Marke „Rebroff“ besaß, die auf den von der damaligen Beklagten in Deutschland produzierten, aber nicht vertriebenen Wodkadose wiedergegeben war. In diesem Fall lag die Annahme in der Tat nicht fern, dass der Verbraucher von einer zufälligen Namensübereinstimmung ausgeht, etwa weil er denkt, der Wodka habe seine Marke von einer anderen Person, die ebenfalls den russischen (Familien-)Namen „Rebroff“ trägt. So liegt der hier zu entscheidende Fall aber nicht: Die Verfügungsbeklagte will mit der Bezeichnung „fantastische Vier“ ersichtlich nicht ihr Unternehmen oder ihre Produkte (marken-)mäßig bezeichnen; sie verfügt ja auch weder über ein Produkt oder eine Marke dieses Namens.

42
Nichts anderes ergibt sich aus der „Uwe“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 1184, 1185): Der dortige Beklagte hatte seinen eigenen (!) Vornamen „Uwe“ zur markenmäßigen Bezeichnung seiner Produkte benutzt. Der Bundesgerichtshof hat dabei zutreffend darauf abgehoben (a.a.O. S. 1185), dass es sich bei „Uwe“ um einen weit verbreiteten Vornamen handle und dass es in einem solchen Fall neben der bloßen Namensübereinstimmung in der Regel weiterer Indizien bedürfe, um feststellen zu können, dass der Verkehr gleichwohl eine Beziehung zu dem anderen Namensträger herstelle. Vorliegend geht es hingegen gerade nicht um einen derartigen (Vor-) Namen, sondern um eine Fantasiebezeichnung, welche die Verfügungskläger zu ihrem Künstlernamen gemacht haben. Hier in Zweifel zu ziehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des Publikums aus der Verwendung der Bezeichnung „fantastische Vier“ den Schluss auf die Verfügungskläger zieht, wäre genau so fern liegend wie bei der „Uli“-Entscheidung des LG München I (NJW-RR 2002, 617).

43
c) Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Verletzungshandlung. Hinzu kommt, dass der Vertreter der Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch erklärt hat, bei der dezentralen Vertriebsstruktur der Verfügungsbeklagten könne nie ausgeschlossen werden, dass eine derartige Aktion nochmals vorkomme, weshalb die Verfügungsbeklagte auch prinzipiell keine Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen abgebe.

44
3. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich ferner auch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gerichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger.

45
a) Dieser Anspruch ist hier durch das Markengesetz ebenso wenig ausgeschlossen, wie der Anspruch aus § 12 BGB. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen unter 2a) kann verwiesen werden.

46
b) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten fällt auch die Nennung des Namens in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 97, 391, 399). Zu Recht ist der Bundesgerichtshof deshalb der Auffassung, dass der (Künstler-) Name, den der Namensträger im Geschäftsverkehr selbst werbend herausstellt, vor unbefugter Ausnutzung für fremde Geschäftsinteressen zu schützen ist. Da es dem Namensträger allein vorbehalten ist, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, muss er es nicht dulden, dass sein (Künstler-) Name ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung findet (BGH GRUR 1981, Seite 846, 847 f. – „Rennsportgemeinschaft“). Dieser Schutz ist entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten unabhängig davon, ob mit dem Namensgebrauch eine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten verbunden ist (BGH a.a.O. und NJW 1981, 2402, 2403 – „Carrera“).

47
Da die Verfügungskläger hier ihren Künstlernamen selbst werbend im Geschäftsverkehr benutzen, u. a. für von ihnen glaubhaft gemachte Werbekooperationen mit anderen Firmen (Anlagen ASt 14, 15, 18, 22 und 24), müssen sie nicht dulden, dass die Verfügungsbeklagte wie geschehen ungefragt ihren Künstlernamen blickfangartig in herausgehobenem Druckbild auf ihrem Werbeplakat verwendet und damit herausstellt, auch wenn damit eine Minderung von Ruf und Ansehen nicht verbunden sein sollte.

48
4. Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus § 8 Abs. 1 i. V. m. § 3 UWG.

49
a) Die Anwendbarkeit des UWG wird in Fällen wie dem vorliegenden auch von denen nicht verneint, die bei der Verwendung von Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr die Anwendung von § 12 BGB ablehnen (etwa Ingerl/Rohnke, nach § 15 Rn. 4).

50
b) Die Parteien sind auch Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da zwischen ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

51
Zwar gehören sie völlig verschiedenen Branchen (Musikbranche einerseits, Telekommunikation andererseits) an, doch ist zu bedenken, dass der Begriff Wettbewerbsverhältnis in einem weiten Sinne ausgelegt wird und es ausreicht, wenn sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt und das konkrete Wettbewerbsverhältnis auch erst durch die Verletzungshandlung begründet werden kann (Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 3, 7, 16 und 29 und Harte/Henning/Bergmann, § 8 Rn. 267). Ausreichend ist insbesondere die Ausbeutung des guten Rufes eines branchenfremden Wettbewerbers (BGH GRUR 1985, Seite 550, 552 m. w. N. – „Dimple“); die UWG-Reform 2004 hat hieran nichts geändert (Harte/Henning/Keller, a.a.O. Rn. 7). So liegt der Fall hier: Durch die bewusste Verwendung des Künstlernamens der Verfügungskläger als „Eyecatcher“ hat die Verfügungsbeklagte bewusst den „guten Ruf“ der Verfügungskläger ausgenutzt.

52
Zumindest ist ein Wettbewerbsverhältnis hier deshalb zu bejahen, weil die Verfügungskläger, wie sie durch die Vorlage von ASt 24 glaubhaft gemacht haben, sich für den Bereich Mobilfunk und Telefonfestnetz-Dienstleistungen exklusiv der Firma O2, einem Mitbewerber der Verfügungsbeklagten auf dem Mobilfunkmarkt, für Werbezwecke zur Verfügung gestellt haben und diese Werbekooperation, wie die ASt 21 und 22 belegen, auch praktiziert wird. Die Verfügungsbeklagte förderte damit ihren eigenen Wettbewerb durch die werbliche Nutzung des bekannten Künstlernamens der Verfügungskläger und beeinträchtigt dadurch deren Wettbewerb, nämlich die Möglichkeiten der Vermarktung ihres Künstlernamens für die werbliche Nutzung in derselben Branche.

53
c) Diese Ausbeutung des guten Rufes der Verfügungskläger stellt auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG dar, da die Verfügungsbeklagte rechtswidrig in das Namens- und allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger eingreift. Zwar scheiden die Regelbeispiele des § 4 Nr. 9 aus, weil die Waren oder Dienstleistungen (Mobilfunkgeräte und -verträge), welche die Verfügungsbeklagte anbietet, keine Nachahmung der Dienstleistungen der Verfügungskläger darstellen, doch ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber in § 4 Nr. 9 nur die wichtigsten Fälle unlauterer Rufausbeutung aufzählen wollte und die übrigen von der Rechtsprechung zum alten UWG entwickelten Fallgruppen sowie Einzelfälle bei der Generalklausel des § 3 angesiedelt bleiben (Harte/Henning/Sambuc, § 4 Rn. 2). Für die Rufausbeutung genügt eine positive Bezugnahme in dem Sinne, dass der Werbende die Bekanntheit des Verletzten für sich nutzbar macht, indem er durch Erinnerung an diesen eine erhöhte Aufmerksamkeit erweckt (vgl. Harte/Henning/Sambuc, § 4 Rn. 103), also eine sofortige Aufmerksamkeitszuwendung positiver Art hervorgerufen wird. Dass auch die Verfügungsbeklagte diese den Verfügungsklägern und deren Künstlernamen zuschreibt, ergibt sich schon daraus, dass sie gerade diesen Namen als Vorspann ihrer Werbung herausgesucht hat (vgl. LG München I, GRUR 1989, Seite 60, 62 -„Wetten, dass …“).

54
Darin liegt auch eine nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG, da die Messlatte lauterkeitsrechtlicher Relevanz niedrig zu hängen ist und der Gesetzgeber lediglich die lauterkeitsrechtliche Verfolgung von Bagatellfällen ausschließen wollte (Harte/Henning/Schünemann, § 3 Rn. 240 im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Davon kann trotz der örtlichen und zeitlichen Begrenzung der Werbeaktion angesichts der Bekanntheit der Verfügungskläger, der Art des Eingriffs und der Gefahr der Wiederholung und Nachahmung keine Rede sein.

II.
55
Der Verfügungsgrund ergibt sich bereits aus der Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG, im Übrigen auch daraus, dass durch die ernsthafte Gefahr weiterer derartiger Werbeaktionen dem Künstlernamen der Verfügungskläger ein nicht mehr auszugleichender Schaden zugefügt würde.

56
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten entfällt die Dringlichkeit auch nicht deshalb, weil die Verfügungskläger durch ihr eigenes Verhalten und eine zögerliche Betreibung des Verfahrens zu erkennen gegeben hätten, dass sie die Sache nicht (mehr) als besonders eilig ansähen:

57
Unstreitig haben die Verfügungskläger nicht vor dem 4. Juli 2005 Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbemaßnahme erlangt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist (vorab per Telefax) bereits am 29. Juli 2005, also weniger als vier Wochen nach der Kenntnisnahme von der Verletzung, beim Landgericht Stuttgart eingegangen, was in jedem Falle ausreicht.

58
Soweit die Verfügungsbeklagte behauptet, die Dringlichkeit sei durch den Antrag der Verfügungskläger vom 5. September 2005 auf Verlegung des Termins zur Verhandlung über den Widerspruch entfallen bzw. widerlegt, verkennt sie die Bedeutung des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt die Verfügungskläger bereits die Beschlussverfügung vom 03. August 2005 erwirkt hatten. Nach herrschender Meinung kann in einem solchen Fall die Dringlichkeit nicht mehr durch ein zögerliches Verhalten des Verfügungsklägers entfallen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rn. 3.16; Ahrens, der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 45 Rn. 44, OLG Karlsruhe, WRP 1986, Seite 232, 234). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Selbst wenn man der Gegenmeinung folgt, die dies für möglich hält (OLG Düsseldorf, GRUR 1992, 189; OLG Frankfurt NJW 1991, 49), ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis, denn auch nach dieser Ansicht bedürfte es eines deutlich „krasseren“ Verzögerungsverhaltens der Verfügungskläger wie gerade die beiden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt zeigen, denen in einem Fall ein auf Nachlässigkeit beruhendes Ausbleiben im Termin und im anderen Fall lange Vergleichsverhandlungen mit siebenmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehrere Monate zugrunde lagen.

III.
59
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

60
Als Streitwert erscheinen angesichts des örtlich und zeitlich begrenzten Umfangs der beanstandeten Werbeaktion 30.000 EUR angemessen.

(Unterschriften)

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