LG München I: Verletzung der Wortmarke „Oktoberfest-Bier“ durch Werbung

LG München I, Urteil vom 19.02.2008 – 9 HK O 20939/07Oktoberfest
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Der Begriff „Oktoberfest-Bier“ ist eine bekannte Marke. Eine Verwendung der Marke im Rahmen der Berichterstattung ist eine unzulässige Irreführung, wenn der Presseartikel den Hinweis enthält: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“, ohne dass die Lieferantin berechtigt ist, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen.

Tenor

Die Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250 000,– ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken am Geschäftführer, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Angebot von Bier die Bezeichnung „Oktoberfestbier“ zu benutzen, wenn dies geschieht, wie unter „oktoberfest-mainz.com“ im Verzeichnis „Presseartikel“ im Artikel „Gut gerüstet (pdf)“, mit dem Satz:

„Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigenes für das Voksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“

wie nachfolgend eingelichtet:

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 1 641,96 sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 3 500,– EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen markenrechtlichen Unterlassungs- und einen Folgeanspruch geltend.

Der Kläger ist ein Zusammenschluss der großen Münchener Traditionsbrauereien, die das berühmte Bier der Marke „OKTOBERFEST-BIER“ exklusiv auf dem Münchener Oktoberfest ausschenken.

Der Kläger ist Inhaber der deutschen Marke Nr. 1040818 „OKTOBERFEST-BIER“, eingetragen für Bier in Klasse 32 mit Priorität vom 8.12.1980.

Die Beklagte ist eine Messegesellschaft. Sie betreibt u.a. die Website „oktoberfest-mainz.com“.

Vom 10.–21.10.2007 fand das 3. … Oktoberfest statt.

Aus diesem Anlass erschien auf der genannten Website der Beklagten u.a. auch ein verlinkter Presseartikel mit der Überschrift

„Für großen Ansturm gut gerüstet“,

indem sich u.a. der Satz befindet:

„Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“

Wegen der Einzelheiten dieses Internetauftritts wird auf die Anlage K 13 hingewiesen.

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm wegen dieses Sachverhalts ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 128 Abs. 1, 126 Abs. 1 und 127 Abs. 1–3 MarkenG zustehe.

Die Beklagte sei hinsichtlich dieses Unterlassungsanspruches passivlegitimiert, weil eine markenmäßige Benutzung der Marke des Klägers vorliege. Die Beklagte biete als Mitveranstalterin des Mainzer Oktoberfestes Bier an.

Wegen der vorliegenden Rufausbeutung zulasten des Klägers liege jedenfalls auch ein Anspruch aus § 4 Nr. 9b UWG vor.

Außerdem ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der bekannten mittelbaren geografischen Herkunftsangabe OKTOBERFEST-BIER.

Entscheidend im vorliegenden Fall sei, dass der abgedruckte Presseartikel auf den Seiten der Beklagten als Mitveranstalterin des … Oktoberfestes eingebunden und daher eine originäre, eigene Äußerung der Beklagten im geschäftlichen Verkehr darstelle.

Neben dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch habe der Kläger auch einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vertrages wird auf dessen Schriftsätze nebst Anlagen hingewiesen.

Der Kläger stellte deshalb die Anträge

wie in Ziffern I. und II. dieses Urteils tenoriert.

Dagegen beantragte die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung trug sie zusammengefasst folgendes vor:

Zunächst werde die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts München I erhoben.

Außerdem sei die Beklagte nicht verantwortlich, weil sie nicht Veranstalterin des Oktoberfestes sei.

Nachdem zunächst auch bestritten wurde, dass die beanstandete Internetseite nicht von der Beklagten stamme, wurde dieser Umstand im Schriftsatz vom 14.1.2008 eingeräumt und unstreitig gestellt.

Es liege seitens der Beklagten jedoch kein markenmäßiger Gebrauch und auch kein Verschulden vor.

Ansprüche aus UWG seien nicht gegeben; weil zwischen den Parteien keine Wettbewerbereigenschaft bestünde.

Auch eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben.

Letztlich fehle es dem Kläger auch an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Beklagten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich in vollem Umfang auch als begründet. Im einzelnen ist hierzu auszuführen:

Das Landgericht München I ist örtlich zuständig.

Der Internetauftritt der Beklagten unter „oktoberfest-mainz.com“ richtet sich bestimmungsgemäß auch an potentielle Besucher aus dem OLG-Bezirk München. Bei Zeichenverletzungen im Internet ist jedes Gericht i.S. von § 140 MarkenG örtlich zuständig, allein weil eine bundesweite Abrufmöglichkeit besteht (vgl.z.B. OLG München in ZR 02/449).

Bei der Veranstaltung „Mainzer Oktoberfest“ handelt es sich um eine überregionale Großveranstaltung, die als Konkurrenz zum Münchener Oktoberfest aufgezogen wird. Damit richtet sie sich automatisch auch an bayerische Besucher.

Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich das Gericht insoweit den zutreffenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 8.1.2008 auf den Seilen 1–8 mit den Anlagen K 19–K 27 an.

Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte nach und nach wesentliche Tatbestandsumstände als gegeben und damit unstreitig eingeräumt.

Zunächst musste sie zugestehen, dass ihr ursprünglicher Vortrag, sie sei nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Internetseite www.oktoberfest-mainz.com unrichtig war, sondern dass es sich bei dieser Website tatsächlich um eine Homepage der Beklagten handelt.

Weiter musste sie einräumen, dass der beanstandete Zeitungsartikel tatsächlich auf dieser Homepage erschienen war.

Aufgrund dieses nunmehr unstreitigen Sachverhalts ergibt sich aber gemäß den nachfolgenden Ausführungen, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustehen.

Seitens der Beklagten liegt nämlich eine Verletzung der klägerischen Märke vor.

Die Marke des Klägers „OKTOBERFEST-BIER“ ist im Verkehr bekannt i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Dieser Umstand ist gerichtsbekannt. Außerdem ist die Veranstaltung mit dem Titel „OKTOBERFEST“ das größte und bekannteste Volksfest der Welt. Dieser Bekanntheitsgrad führt dazu, dass der Verkehr bei der Kombination mit dem Wort „Bier“ nicht nur die beschreibende Angabe, sondern auch einen Hinweis auf den Verbund der Münchener Brauereien erkennt. Die Bekanntheit des Oktoberfestes strahlt deshalb auf die Marke „OKTOBERFEST-BIER“ aus. Bei dem darunter vertriebenen Bier handelt es sich um solches, das allein durch die Münchener Brauereien für das Oktoberfest gebraut wird.

Die unstreitige Benutzung des Begriffs „OKTOBERFEST-BIER“ im streitgegenständlichen Presseartikel auf der Homepage der Beklagten erfolgt auch markenmäßig. Im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes wird der Begriff der kennzeichenmäßigen Benutzung sehr weit gefasst. Es genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt. Der streitgegenständliche Presseartikel, den die Beklagte in ihrem Internetauftritt eingebunden hat, enthält mit der Bezugnahme auf die Marke „OKTOBERFEST-BIER“ den falschen Hinweis, dass auch die Lieferantin der Beklagten, die … Brauerei, berechtigt sei, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen. Der Verkehr wird darüber irregeführt, dass auf dem … Oktoberfest auch OKTOBERFEST-BIER ausgeschenkt werden darf, dass also die … Brauerei vermeintlich zu den berechtigten Benutzern der Marke des Klägers gehört.

Es liegt darüber hinaus auch ein Eingriff in den Schutz der bekannten Marke vor. Die Bezeichnung „OKTOBERFEST-BIER“ im streitgegenständlichen Artikel wird gerade deshalb gewählt, um sich an das positive Image dieser bekannten Marke anzulehnen. Das Produkt der … Brauerei wird damit in Verbindung gebracht mit der Marke des Klägers. Wegen dieser gedanklichen Verknüpfung mit der bekannten Marke des Klägers liegt deshalb ebenfalls eine markenmäßige Benutzung vor.

Letztlich stellt die Bezeichnung „OKTOBERFEST-BIER“ auch eine mittelbare geografische Herkunftsangabe i.S. von § 126 Abs. 1 MarkenG dar. Die Bezeichnung verfügt, wie ausgeführt, über einen besonderen Ruf i.S. von § 127 Abs. 3 MarkenG. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich deshalb aus § 128 Abs. 1 MarkenG auch dann, wenn man von einem nicht markenmäßigen Gebrauch ausginge.

Entgegen der Meinung der Beklagten ist sie für den beanstandeten Internetauftritt und für die vorliegende Markenverletzung auch verantwortlich.

Die Beklagte ist Mitveranstalterin des … Oktoberfestes. Dort wird unstreitig Bier ausgeschenkt. § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG verbietet ausdrücklich die Verwendung eines fremden Zeichens auch in der Werbung für Dritte. In dem streitgegenständlichen Artikel wird mit der Bezeichnung „OKTOBERFEST-BIER“ unzweifelhaft für Bier der … Brauerei und damit für Bier der …-Gruppe geworben.

Wenn die Beklagte meint, sie treffe kein Verschulden an der vorliegenden Markenverletzung, so ist hierauf nur kurz zu erwidern, dass für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ein Verschulden nicht erforderlich ist.

Die von der Beklagten bestrittene Wiederholungsgefahr liegt selbstverständlich vor, weil die Beklagte bisher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zuzusprechen war.

Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 14 Abs. 6, 128 Abs. 2 MarkenG. Die Höhe dieser geltend gemachten Kosten wurde von der Beklagten nicht bestritten, im übrigen ergibt sie sich aus der zutreffenden Berechnung auf Seite 18 der Klageschrift vom 9.11.2007.

Der Eintritt des Verzuges ergibt sich aus dem Abmahnschreiben des Klägers vom 13.9.2007 mit der dort genannten Fristsetzung (vgl. Anlage K 14).

7. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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