LG München I: „BUNTE WOCHE“ ./. „MEINE BUNTE WOCHE“

LG München I, Urteil vom 30.08.2008 – 33 O 6300/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG

Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „BUNTE WOCHE“, eingetragen u.a. für Zeitschriften und der Zeitschrift „MEINE BUNTE WOCHE“. Die Marke „BUNTE WOCHE“ verfügt über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Tenor:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 15.04.2008 wird – soweit sie mit Widerspruch der Antragsgegnerin zu 1) angegriffen wurde – bestätigt.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 1).

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein Tochterunternehmen des Medienkonzerns … . Die Antragsgegnerinnen gehören zu dem Großverlag … einem Konkurrenten des Konzerns … .

Die …, die ebenfalls zum Medienkonzern … gehört, ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „BUNTE“ (Nr. 1015307), angemeldet am 18. Januar 1980 eingetragen am 11. März 1981 für „Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften“ in Klassen 16 und 41. Zudem ist die … Inhaberin der deutschen Wortmarke „BUNTE WOCHE“ (Nr. 307 79 879), angemeldet am 07. Dezember 2007, eingetragen am 25. März 2008 für die Klassen 16, 35 und 41.

Beide Marken werden von der Antragstellerin im Wege der Konzernlizenz benutzt.

Die Antragstellerin gibt das Magazin „BUNTE“ heraus, das wöchentlich erscheint und sich u.a. mit Themen rund um Prominente, Stars und Politiker befasst. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragstellerin erreichte „BUNTE“ zuletzt laut IVW, der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V., eine verkaufte Auflage zwischen 699.00 und 727.00 Exemplaren.

Am 07. August 2007 schaltete ein verdeckt handelnder Rechtsanwalt eine verdeckte Titelschutzanzeige für den Titel „MEINE BUNTE WOCHE“ (Anlage Sch 7). Daraufhin wurde dieser am 09. August 2007 von der … abgemahnt (Anlage Sch 8). Als keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wurde nicht weiter gegen ihn vorgegangen.

Am 14. Februar 2008 ließ die Antragsgegnerin zu 1) eine verdeckte Titelschutzanzeige für „MEINE BUNTE WOCHE“ schalten (Sch 14). Der verdeckt handelnde Rechtsanwalt wurde daraufhin von der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Februar 2008 (Anlage Sch 15) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nach erneuter Abmahnung vom 03. April 2008 (Anlage Sch 16) gab er am 10. April 2008 eine Unterlassungserklärung ab (Anlage Sch 17). Nachdem die Antragsgegnerin zu 1) davon erfahren hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 11. April 2008 an die Antragstellerin und teilte mit, dass die Titelschutzanzeige in ihrem Namen geschaltet worden sei und dass sie sich weiterhin darauf berufen werde (Anlage Sch 18).

Mit Fax vom 10. April 2008 kündigte die Antragsgegnerin zu 2) an, ab 16. April 2008 die hier streitgegenständliche Zeitschrift zu vertreiben. Zugleich teilte sie mit, dass diese anstelle des ursprünglichen Arbeitstitels „NELLY“ den Titel „MEINE BUNTE WOCHE“ tragen werde (Anlage ASt 1). Herausgeberin dieser Zeitschrift ist die Antragsgegnerin zu 1) .

Hiervon erfuhr die Antragstellerin am 11. April 2008.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stehe bezüglich des Titels dieser Zeitschrift aus § 14 II Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Marken „BUNTE“ und „BUNTE WOCHE“ gegen die Antragsgegner zu.

Die Marke „BUNTE“ und der Titel „MEINE BUNTE WOCHE“ der Antragsgegnerin zu 1) sowie die Marke „BUNTE WOCHE“ und der Titel „MEINE BUNTE WOCHE“ seien verwechslungsfähig im sinn des § 14 II Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG.

Die Marke „BUNTE“ verfüge wegen der jahrzehntelangen und umfassenden Verwendung über gesteigerte Kennzeichnungskraft , es handele sich um eine für Zeitschriften bekannte Marke im Sinn der §§ 3, 14 II Nr. 3 MarkenG. Die Marke „BUNTE WOCHE“ sei zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Es bestehe Produktidentität, weil beide Klagemarken für „Zeitschriften“ eingetragen seien und die Beklagte „MEINE BUNTE WOCHE“ für Zeitschriften verwende.

Die Zeichen „BUNTE“ und „BUNTE WOCHE“ seien jeweils vollständig und somit mit ihren prägenden Bestandteilen im jüngeren Beklagtenzeichen enthalten. „BUNTE“ habe innerhalb von „MEINE BUNTE WOCHE“ zumindest selbständig kennzeichnende Stellung.

Außerdem ergebe sich der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 15 II, III MarkenG. Sie verfüge auf Grund der Benutzung des Titels „BUNTE“ über ein. Werktitelrecht im Sinne von § 5 I, III MarkenG. „MEINE BUNTE WOCHE“ der Antragsgegnerin zu 1) sei mit dem Titel der Antragstellerin verwechslungsfähig. Es sei von einer Verkürzungsneigung auszugehen, die Verkehrskreise würden schlicht „BUNTE“ oder „BUNTE WOCHE“ sagen, wenn sie den Titel erwerben, so dass es zu Verwechslungen kommen werde.

Auch stehe der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9a, Nr. 9b UWG zu.

Am 15. April 2008 erwirkte die Antragstellerin bei der erkennenden Kammer eine einstweilige Verfügung, wonach unter anderem der Antragsgegnerin zu 1) bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften unter der Bezeichnung „MEINE BUNTE WOCHE“ anzubieten, in Verkehr zu bringen und/ oder bringen zu lassen, zu besitzen und/ oder die Bezeichnung auf Zeitschriften anzubringen.

Diese wurde nur der Antragsgegnerin zu 1) zugestellt, und zwar am 21. April 2008, und hiergegen richtet sich deren Widerspruch.

Die Antragsgegnerin zu 1) trägt vor, aus der Marke „BUNTE WOCHE“ könne kein Unterlassungsanspruch gegen einen Titel abgeleitet werden, weil keine markenmäßige Benutzung gegeben sei.

Zudem verfüge die Antragsgegnerin zu 1) über eine prioritätsältere Titelschutzanzeige vom August 2007. Diese verdeckte Titelschutzanzeige sei nämlich in ihrem Auftrag geschaltet worden, und sie berufe sich hierauf ebenso wie auf die Titelschutzanzeige vom 14. Februar 2008.

Die Anmeldung der Marke „BUNTE WOCHE“ durch die Antragstellerin sei bösgläubig erfolgt, weshalb diese sich nicht auf diese Marke berufen könne.

Darüber hinaus bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen „BUNTE WOCHE“ und „MEINE BUNTE WOCHE“.

„BUNTE“ bezeichne lediglich den Inhalt der Zeitschrift, weshalb der Titel von Haus aus nur schwache Kennzeichnungskraft habe. Auf dem Markt existierten weitere Zeitschriften mit dem Titel bzw. dem Titelbestandteil „BUNTE“. „MEINE BUNTE WOCHE“ der Antragsgegnerin zu 1) spreche vollkommen andere Leserkreise an als „BUNTE“ der Antragstellerin, daher bestehe keine Warenähnlichkeit. Es bestehe zudem keine Zeichenähnlichkeit. Dabei seien die Gesamtzeichen „BUNTE“ und „MEINE BUNTE WOCHE“ einander gegenüberzustellen. „BUNTE“ komme für eine unterhaltende, augenscheinlich umfangreich bebilderte Zeitschrift keine prägende Wirkung zu.

Selbst bei unterstellter Verwechslungsgefahr gehe die einstweilige Verfügung über den Anspruch der Antragstellerin hinaus, weil nicht nach der konkreten Gestaltung und Segmentierung des Titels differenziert worden sei.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 15. April 2008 (Az. 33 O 6300/08) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 15. April 2008 zu bestätigen.

Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 15.04.2008 (Az.: 33 O 6300/08) wird in Ziff. 1. (Seite 2 der Verfügung) wie folgt abgeändert:

1.
Die Antragsgegnerin zu 1) wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften unter der Bezeichnung „MEINE BUNTE WOCHE“ anzubieten, in Verkehr zu bringen und/ oder bringen zu lassen, zu besitzen und/ oder die Bezeichnung auf Zeitschriften anzubringen, insbesondere soweit dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

… (Abbildung der Zeitschrift „MEINE BUNTE WOCHE“)

2.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 15.04.2008 bestätigt.

Die Antragsstellerin bestreitet, dass die Titelschutzanzeige für „MEINE BUNTE WOCHE“ vom August 2007 im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1) geschaltet worden sei. Sie habe zumindest keine prioritätsverlagernde Wirkung, da die Antragsgegnerin zu 1) das Erscheinen des Werkes nicht zügig vorangetrieben habe, dies sei für den Erhalt der Priorität aber erforderlich, schließlich stamme die Anzeige von August 2007.

Die Titelschutzanzeige vom 14. Februar 2008 entfalte – abgesehen von der schlechteren Priorität gegenüber „BUNTE WOCHE“ – keine Wirkung, weil die Unterlassungserklärung des Rechtsanwalts, der die zweite Titelschutzanzeige geschaltet habe, ausdrücklich mit der Formulierung „verwenden und/ oder verwenden zu lassen“ abgegeben worden sei, und somit auch die Mandantschaft des die Anzeige schaltenden Anwalts umfasse.

Die Marke „BUNTE WOCHE“ sei auch nicht bösgläubig eingetragen worden, weil es sich eben nicht um identische, sondern nur um ähnliche Zeichen handele, außerdem werde die Marke durchaus benutzt, wie der Online-Auftritt der Antragstellerin (Anlage Ast 12) zeige.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Widerspruch der Antragsgegnerin zu 1) ist unbegründet. Die zur Überprüfung gestellte einstweilige Verfügung vom 15. April 2008 ist rechtmäßig ergangen, da Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gegeben sind. Sie war somit zu bestätigen, §§ 936, 925 ZPO.

A. Der Zulässigkeit des Widerspruchs steht – entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 25. August 2008, Bl. 37 d. A.) – insbesondere nicht die „dolo-agit“-Einrede entgegen.

Zwar gab der verdeckt handelnde Rechtsanwalt, nachdem er die Titelschutzanzeige vorn 14. Februar 2008 geschaltet hatte, am 10. April 2008 eine Unterlassungserklärung ab. Jedoch stellte die Antragsgegnerin zu 1) gegenüber der Antragstellerin sogleich mit Schreiben vom 11. April 2008 (Anlage Sch 18) klar, dass sie die Unterlassungserklärung des Rechtsanwalts nicht gegen sich gelten lasse. Die Antragsgegnerin zu 1) verhält sich daher nicht widersprüchlich.

B. Jedoch ist ihr Widerspruch unbegründet, da Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gegeben sind.

I. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.

1. Der Antragsstellerin steht gegen die Antragsgegnerin zu 1) der in der einstweiligen Verfügung tenorierte Verfügungsanspruch auf Unterlassen aus §§ 14 V, II Nr. 2, III MarkenG wegen Verletzung der Marke „BUNTE“ zu.

a) Die Marke „BUNTE“ genießt Priorität vom 18. Januar 1980.

b) Die Antragsgegnerin zu 1) verwendet das Zeichen „MEINE BUNTE WOCHE“ zumindest auch markenmäßig und nicht nur titelmäßig als Bezeichnung eines Werkes zur Unterscheidung von anderen Werken (BGH GRUR 200, 71, 72 – Szene). Der Verkehr versteht die vorliegende konkrete Verwendung als Hinweis auf die Herkunft der Zeitschrift aus dem Haus der Antragsgegnerin zu 1), wie dies bei periodisch erscheinenden Werken durchaus naheliegend ist (OLG Hamburg NJWE-WettbR 1999, 281, 282 – Netlife) .

c) Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinn des § 14 II Nr. 2 MarkenG.

aa) Das Zeichen „BUNTE“ verfügt über zumindest durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Diese ist durch die umfangreiche Benutzung für eine Zeitschrift sowie wegen des Stellenwerts dieser Zeitschrift – nicht zuletzt wegen ihrer Auflagenstärke – noch weiter gesteigert.

Die Kennzeichnungskraft ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa durch Zeitschriften wie „Der bunte Hund“, „Die bunten Seiten“ oder „BWZ – Bunte Wochen Zeitung“ verwässert, denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die Zeichen in erheblichem Umfang benutzt wurden, was jedoch erforderlich wäre (vgl. Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Rz. 398 zu § 14 m.w.N.). Darüber hinaus halten die Drittzeichen den gleichen bzw. einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen „BUNTE“ wie die Antragsgegnerin zu 1) mit ihrem Zeichen „MEINE BUNTE WOCHE“, so dass auch aus diesem Grund eine Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGH GRUR 1971, 577, 579 – Raupentin).

bb) Auch ist Warenidentität gegeben. Dabei sind die sich gegenüberstehenden Waren zu vergleichen. Die Klagemarke genießt Schutz für „Zeitschriften“, die Antragsgegnerin zu 1) verwendet ihr Zeichen ebenfalls für eine Zeitschrift.

An der Warenidentität ändert auch der Umstand nichts, ab sich – wie die Antragsgegnerin zu 1) vorträgt – die Zeitschrift „MEINE BUNTE WOCHE“ an ein anderes Zielpublikum richtet als die “ BUNTE“ der Antragstellerin und dass „MEINE BUNTE WOCHE“ günstiger angeboten wird. Dennoch handelt es sich um dieselbe Warenart. Darüber hinaus gehören beide zum Segment der „People-Magazine“, so dass etwa preisliche Unterschiede unschädlich sind.

cc) Darüber hinaus ist hochgradige Zeichenähnlichkeit gegeben. Vorliegend wird das Verletzerzeichen „MEINE BUNTE WOCHE“ durch“ BUNTE“geprägt, die Klagemarke „BUNTE“ ist im Verletzerzeichen „MEINE BUNTE WOCHE“ enthalten. Zwar handelt es sich bei „BUNTE“ innerhalb des Verletzerzeichens lediglich um ein Adjektiv, das sich auf das nachfolgende Substantiv bezieht. In Anbetracht der besonderen Bekanntheit der Zeitschrift „BUNTE“ der Antragstellerin neigt der Verkehr aber dazu, die anderen Bestandteile bei der Wahrnehmung des Ver1etzerzeichens zu vernachlässigen (vgl. Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Rz. 629 zu § 14). Die Zeichen stimmen im prägenden Bestandteil überein.

2. Ein Verfügungsanspruch steht der Antragstellerin zudem aus §§ 14 V, II Nr. 2, III MarkenG wegen Verletzung der Marke „BUNTE WOCHE“ zu.

a) Diese hat Priorität vom 07. Dezember 2007.

b) Es besteht auch hier Verwechslungsgefahr gemäß § 14 II Nr. 2 MarkenG . Das Zeichen „BUNTE WOCHE“ der Antragstellerin verfügt über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es besteht Warenidentität – es stehen sich Zeitschriften gegenüber – und hochgradige Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen „MEINE BUNTE WOCHE“ und „BUNTE WOCHE“. Sie unterscheiden sich nur im Possessivpronomen „meine“.

c) Es ist nicht von bösgläubiger Anmeldung der Marke „BUNTE WOCHE“ auszugehen, die Antragsgegnerin zu 1) kann sich gegenüber dem geltend machten Anspruch daher nicht erfolgreich auf Rechtsmissbrauch berufen. Insbesondere fehlt es an Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Erwerb des Markenrechts zu Behinderungszwecken erfolgte (zu den Fallgruppen vg1. Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Rz. 160 ff. Vor §§ 14-19).

Die Antragsgegnerin zu 1) beruft sich insoweit vornehmlich auf die Entscheidung Focus des OLG Köln (GRUR-RR 2002, 130) (Schutzschrift vom 07. April 2008, S. 9).

aa) Anders als in der dortigen Entscheidung kann die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch hier – wie gezeigt – aber auch aus der bereits seit 1980 eingetragenen Marke „BUNTE“ herleiten. In der Focus-Entscheidung hätte sich die dortige Klägerin dagegen aus „Focus“ nicht gegen „Focus Onkologie“ sowie gegen „Im Fokus Onkologie“ wenden können, dies konnte ihr nur aus ihrer (neu) eingetragenen Wortmarke „Im FOCUS: Onkologie“ gelingen.

bb) Zudem fügt sich die Marke „BUNTE WOCHE“ – anders als die Marke „Im FOCUS: Onkologie“ in der genannten Focus-Entscheidung – in das Markenportfolio der Antragstellerin ein. Wie sich aus der Abmahnung vom 09. August 2007 (Anlage Sch 8) ergibt, verfügt die Antragstellerin bzw. die … über weitere Marken mit dem Bestandteil „Woche“, etwa „Super Woche“, „meine Woche“, „neue Woche“, „freizeit WOCHE“ und „Die Woche“.

cc) Auch zeigt der Internetauftritt der Antragstellerin, (vorgelegt als Anlage ASt 12), dass diese das Zeichen „BUNTE WOCHE“ tatsächlich benutzt. Auch von Missbrauch wegen fehlenden Benutzungswillens ist daher nicht auszugehen (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Rz. 175 Vor §§ 14-19).

d) Dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin wegen Verletzung der Klagemarke „BUNTE WOCHE“ steht auch nicht etwa die Löschungsreife dieser Klagemarke entgegen.

Die Antragsgegnerin zu 1) kann sich nicht auf ein prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „MEINE BUNTE WOCHE“ – und damit ein Recht nach §§ 12, 5 I MarkenG – berufen.

Insbesondere kann sie aus der Titelschutzanzeige vom 07. August 2007 kein prioritätsälteres Titelrecht an „MEINE BUNTE WOCHE“ herleiten.

aa) Zwar hat die Antragsgegnerin zu 1) durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ihres Verlagsgeschäftsführers vorn 26. September 2008 glaubhaft gemacht, dass die verdeckte Titelschutzanzeige vom 07. August 2007 für sie geschaltet wurde und dass der verdeckt handelnde Rechtsanwalt für sie tätig war (Anlage AG 2).

bb) Jedoch führt hier die Veröffentlichung der Titelschutzanzeige nicht zur Vorverlagerung des Zeitrangs, da die Zeitschrift nicht innerhalb angemessener Frist erschienen ist (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Rz. 84 zu § 5) . Der angemessene Zeitraum bis zur Veröffentlichung bestimmt sich nach der üblichen Vorbereitungsdauer für die Realisierung von entsprechenden Projekten, der in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen wird. Die Antragsgegnerin zu 1) ließ jedoch bis zum ersten Erscheinen der streitgegenständlichen Zeitschrift am 16. April 2008 über acht Monate verstreichen, so dass sie die prioritätsverlagernde Wirkung der Titelschutzanzeige verloren hat.

3. Der Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin auch in dem in der einstweiligen Verfügung tenorierten Umfang zu, da dieser bereits aus der Markenrechtsverletzung resultiert und die Antragstellerin Markenschutz für „Zeitschriften“ genießt.

II. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben.

1. Die Antragstellerin hat nach ihrem unbestrittenen Vortrag am 11. April 2008 Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin zu 2) eine Zeitschrift mit dem hier streitgegenständlichen Titel vertreiben wird. Am selben Tag konnte sie ermitteln, dass die Antragsgegnerin zu 1) Herausgeberin dieser Zeitschrift ist. Somit ist die im OLG Bezirk München von der Rechtsprechung zugrunde gelegte Monatsfrist gewahrt.

2. Soweit die Antragsgegnerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Antragstellerin habe auf Grund der verdeckten Titelschutzanzeigen von dem verdeckt handelnden Rechtsanwalt Auskunft verlangen müssen, wer hinter der Anzeige stehe, und der Umstand dass sie dies nicht getan habe, sei dringlichkeitsschädlich, dringt sie damit nicht durch.

Eine derartige Verpflichtung der Antragstellerin besteht jedenfalls nicht in der Weise, dass diese sich bei deren Verletzung nicht mehr auf Dringlichkeit berufen kann. Unstreitig erfuhr die Antragstellerin erst am 11. April 2008, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Zeitschrift „MEINE BUNTE WOCHE“ herausgeben wird.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit unterbleibt, da dieser nur bei einer Aufhebung oder Änderung der einstweiligen Verfügung in Betracht kommt, § 708 Nr. 6 ZPO.

Unterschriften

Fundstelle: Kanzlei Prof. Schweizer

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