LG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2009 – 315 O 363/09 – Verbot des Angebots und Vertriebs von „Pudel“-T-Shirts (auf Beschwerde hin aufgehoben durch das OLG Hamburg am 16.11.2009 – 3 W 120/09)
§§ 935, 940 ZPO; §§ 14, 14 Abs. 5 MarkenG
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers vom 10.8.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einer Streitwert von Euro 50.000.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Inhaber der beim deutschen Patent-und Markenamt eingetragenen Wort-/Bild-Marke Nr. 30567514.1 PUDEL. Das Zeichen besteht aus dem Wort(bestandteil) „PUDEL“ in großen (Groß-)Buchstaben und der Silhouette eines von rechts über das Wort springenden Tiere – eines Tieres, das sich anhand des Körperbaus und Fells (typischer Schnitt der Behaarung) ohne weiteres als ein Pudel erkennen lässt. Die Marke beansprucht Schutz für Waren/Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 20 (u. a. für T-Shirts); auf Anlage AS 1 wird verwiesen.
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Gerichtsbekannt verwendet das weltweit tätige Unternehmen PUMA, Hersteller von Sport-und Freizeitbekleidung, ein Zeichen „PUMA“; dieses Zeichen besteht aus dem Wort „PUMA“ in großen Buchstaben und der Silhouette eines von rechts über den Wort(bestandteil) springenden Pumas.
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Der Antragsgegner bietet an und verkauft über seine Internet-Verkaufsplattformen Kleidung, darunter Ende Juli 2009 ein T-Shirt, auf dem auf der Brustseite sich ein Aufdruck „PUDEL“ mit springendem Pudel befand, der mit dem für den Antragsteller geschützten Wort-/Bild-Zeichen übereinstimmte. Auf Anlage AS 2 wird verwiesen.
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Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung seiner Markenrechte.
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Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen,
die nachfolgende Abbildung der Wort-/Bild-Marke Nr. 30567514.1 „PUDEL“
– es folgt die Abbildung des Klagezeichens –
zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, insbesondere im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder als Datei zum Download zur Verfügung zu stellen und/oder zur Verfügung stellen zu lassen.
II.
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Der Verfügungsantrag ist zurückzuweisen.
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1. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsgegner begehrt, die Benutzung seiner Klagemarke zu unterlassen. Der Antrag ist jedoch zu richten auf die konkrete Verletzungsform. Das ist im Streitfall die Nutzung als Abbildung auf der Vorderseite des T-Shirts wie in der Anlage AS 2. Der Unterlassungsantrag ist darüber hinaus auf die Nutzung allein für solche Waren zu beschränken, für die die Klagemarke Schutz beanspruchen kann (z.B. Bekleidung). Zweifelhaft ist, ob die Kammer einen insoweit unzulässigen Antrag in Anwendung ihrer Befugnisse nach § 938 ZPO in einer zulässigen Fassung bescheiden könnte, ohne ihre Überparteilichkeit zu verlassen. Die Kammer hätte den Antragsteller auf die Bedenken hinweisen und zur Stellung sachgerechter Anträge auffordern können, obwohl ohne bzw. im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung auch dieses bedenklich sein könnte. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben. Denn das Unterlassungsbegehren ist auch nicht begründet.
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2. Der Unterlassungsanspruch ist nicht begründet. Zwar ist das Zeichen „PUDEL“ in der geschützten Form (identisch) auf der Vorderseite des T-Shirts aufgebracht (Anlage AS 2). Das Zeichen wird jedoch nicht kennzeichenmäßig, das heißt als Herkunftshinweis verwendet. Der Verkehr wird in dem streitgegenständlichen Aufdruck ohne weiteres gedanklich den Bogen zu dem berühmten Zeichen PUMA mit dem springenden Puma ziehen und in der – der Klagemarke identisch entsprechenden – Abbildung eine „Verulkung“ dieser berühmten Marke erkennen. Im Einzelnen:
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Eine Verletzung der Marke setzt voraus, dass im Verletzungsfall das Verletzerzeichen markenmäßig – und nicht etwa nur z. B. als Dekoration – verwendet wird. Denn die Rechte aus der Marke sind auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 – Opel/Autec; BGHZ 171, 89 Tz. 22 – Pralinenform). Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Obersätzen setzt die kennzeichenmäßige Benutzung einer Bezeichnung voraus, dass der Verkehr aufgrund ihrer Verwendung, so wie sie sich ihm darstellt, zu der Vorstellung gelangen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft (vgl. Fezer, § 14 MarkenG Rn. 26 f. mwN; BGH GRUR 1985, 41 [43] REHAB; GRUR 1994, 908 [910] Wir im Südwesten; BGH GRUR 1994, 635, 636 „Pulloverbeschriftung” unter Hinweis auf BGHZ 113, 115 ,121 „SL“). Dabei soll nach der Rechtsprechung ausreichend sein, dass ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Anteil des Verkehrs zu dieser Auffassung gelangen kann, wobei in aller Regel die oft nur gedankenlos flüchtige Wahrnehmung der Bezeichnung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters maßgeblich ist. Der Begriff des kennzeichenmäßigen Gebrauchs wird zudem im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit gefasst, und es genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (BGH GRUR 1981, 592 , 593 „Championne du Monde”; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Ingerl-Rohnke, Markengesetz, 1998, Rz. 59-61 zu § 14 MarkenG ).
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Es stellt sich damit die Frage, ob der Verkehr im Streitfall aufgrund der konkreten Art und Weise der Verwendung des Zeichens „PUDEL“, so wie es sich ihm darstellt, zu der Vorstellung gelangen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware T-Shirt von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft. Diese Frage ist im Streitfall zu verneinen, selbst wenn die Kammer davon ausgeht, dass die Benutzung der Marke auf der Schauseite eines Kleidungsstückes entsprechend den Bezeichnungsgewohnheiten der Textilbranche regelmäßig ein dem Markeninhaber vorbehaltener herkunftshinweisender Gebrauch ist (OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 2002, Az: 5 U 187/01 – „Zicke II“). Denn der Verkehr erkennt in dem abgebildeten Zeichen ohne weiteres das berühmte Zeichen „PUMA“ der Unternehmensgruppe Puma wieder, jedoch in der Variante, dass hier nicht ein Puma – eine Raubkatze, die Inbegriff von Kraft, Geschwindigkeit, Schnelligkeit und Überlegenheit ist – im Sprunge begriffen ist, sondern ein – an dem für diese Rasse typischen Fellschnitt sofort zu erkennender – Pudel, ein harmloser Schoßhund und Inbegriff von Dekadenz – jedenfalls soweit das Fell so geschnitten ist. Entsprechend springt der Pudel an Stelle von „PUMA“ über das Wort „PUDEL“. Der Verkehr erkennt sofort, dass hier der kraftvolle „Puma“ mit dem dekadenten Schoßhund „Pudel“ gedanklich in unmittelbare Verbindung gebracht wird und das berühmte Zeichen „PUMA“ ironisiert, wenn nicht sogar verunglimpft werden soll. Insoweit wird das Klagezeichen als reine Dekoration des Kleidungsstückes verwendet mit dem Ziel, den Humor des Betrachters anzusprechen; dass der Verkehr vor diesem Hintergrund hier einen eigenen Herkunftshinweis „PUDEL“ für das T-Shirt erkennen sollte, hält die Kammer für fernliegend.
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Kostenentscheidung: § 91 ZPO.
Fundstelle: openjur
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