LG Frankfurt am Main: Werbung mit dem Begriff „Casino“

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2007 – 3-11 O 149/07 – Spielhallen-Werbung mit dem Begriff „Kasino“ bzw. „Casino“

1. Der Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ kann im Bereich des Glücksspiels nicht allgemein mit einer staatlich konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden. Vielmehr versteht die Verkehrsauffassung auch bloße Spielhallen bzw. Spielstätten, in denen nicht das klassische Glücksspiel einer Spielbank angeboten wird, hinterunter.

2. Die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ ist daher nicht irreführend iSv. § 5 UWG, wenn die Bewerbung in räumlicher Nähe zur Spielhalle bzw. Spielstätte geschieht.

3. Erfolgt die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff „Casino“ bzw. „Kasino“ hingegen in einer Print-Anzeige (u.a. mit einem abgebildeteten Roulettekessel), so ist die erforderliche räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Tenor:

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (…) hat das Landgericht Frankfurt am Main – 11. Kammer für Handelssachen – durch Vorsitzende Richterin am Landgericht (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2007 für Recht erkannt:

Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 03.09.2007, Az.: 2-03 O 387/07, wird wie folgt neu gefasst:

1. Den Antragsgegnerinnen zu 1), 3) und 4) wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, bezüglich der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Geschäftsverkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für den Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen mit dem Slogan (…) zu werben und / oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der als Anlage AST 10 sowie AG 5 vorgelegten Zeitungsanzeige.

2. Im übrigen wird der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 03.09.2007, Az.: 2-03 O 387/07, aufgehoben und der darauf gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.08.2007 zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerinnen 1/4 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin macht gegenüber den Antragsgegnerinnen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen angeblich irreführender Werbung geltend.

Die Antragstellern ist eine staatlich konzessionierte Spielbank mit Sitz in (…). Die Antragsgegnerinnen betreiben unter dem Namen (…) eine Spielstätte in der (…). Dabei handelt es sich um eine Filiale der von der Antragsgegnerin zu 1) im In- und Ausland unter diesem Namen betriebenen Spielstätten/-hallen mit Automaten- und anderen Spielgeräten.

In einem Schaufenster der (…) zur Fußgängerzone war ein transparentes, ca. 1 qm großes Werbeplakat eingeklebt, auf dem der Werbeslogan (…) stand. Bei diesem Plakat handelt es sich um ein Werbemittel für ein neuartiges Spielgerät „(…)“, das von der Herstellerfirma mit dem Slogan (…) beworben wird.

Das Spielsystem folgt in leicht modifizierter Form den Regeln des klassischen Roulettes, die Ausspielung erfolgt durch ein – vertikal aufgestelltes – dem klassischen Roulette nachempfundenes Glücksrad. Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Antragsgegnerinnen als Anlage AG 2 vorgelegte verkleinerte Abbildung des Plakats sowie die als Anlage AG 13 vorgelegten Fotos der Spielstätte in der (…) Bezug genommen.

In der Spielstätte befand sich eine Leuchtreklame, auf der in gelber Schrift das Wort (…) stand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auf der Leuchtreklame lediglich (…) oder (…) zu lesen war.

In der Ausgabe der (…) vom 26.07.2007 hatten die Antragsgegnerinnen eine Anzeige aufgegeben, in der das neue Spielgerät „(…)“ beworben wurde. In der Mitte der Anzeige befand sich wiederum der Werbeslogan (…) vor einer teilweisen Abbildung des dem klassischen Roulette nachempfundenen Glücksrads.

Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin als Anlage AST 10 vorgelegte Kopie sowie die von den Antragsgegnerinnen als Anlage AG 5 vorgelegte Farbkopie der Anzeige verwiesen.

Die Antragsstellerin ist der Ansicht, durch die werbende Anpreisung als (…) verstießen die Antragsgegnerinnen gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot der irreführenden Werbung.

Allein sie selbst als Spielbank dürfe unter der Bezeichnung (…) oder (…) im Berejch des Glückspiels am Markt auftreten. Die Antragsgegnerinnen erweckten den Eindruck, dass es sich bei der Spielstätte in der (…) um eine Spielbank handele. Die Begriffe Spielbank und Casino oder Kasino würden im Zusammenhang mit Glücksspiel synonym verwandt werden und bezögen sich nicht auf eine Spielhalle oder eine Spielothek.

Nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwarte man unter dem Begriff Casino, dass das klassische Glücksspiel einer Spielbank angeboten werde; nur bei den klassischen Formen des Glücksspiels wie Roulette, Baccara, Black Jack oder Poker (Großes Spiel) könnten in einem elitären Ambiente eines Casinos hohe Gewinnsummen erzielt werden.

Dies sei allgemein bekannt und stelle das wesentliche Abgrenzungskriterium zum Automatenspiel (Kleines Spiel) in Spielhallen dar. Der Begriff Casino dürfe daher nur im Kontext des „Großen Spiels“ verwandt werden; daran ändere auch der Umstand nichts, dass auch die Spielbanken Automatenspiele anböten.

Das Plakat im Schaufenster der Spielstätte (…) erwecke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck, ein neues kleines Casino sei in Konkurrenz zu ihr – der Antragstellerin – auf den Markt getreten. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die Abbildung eines Roulettekessels, womit eine Assoziation zum klassischen Roulette hergestellt werden solle. Dass mit dem Plakat ein neues Spielgerät beworben werde, sei nicht erkennbar und damit unbeachtlich.

Auch der Zeitungsanzeige könne man nur beiläufig eine Einladung zum Freispiel an einem neuen Glücksrad entnehmen; prägend sei dagegen der zentral gesetzte Schriftzug (…).

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 28.08.2007 den Beschluss – einstweilige Verfügung – des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-03 O 387/07, vom 03.09.2007 erwirkt, durch die den Antragsgegnerinnen bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im Geschäftsverkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für den Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen mit dem Begriff/Bezeichnung (…) oder (…) zu werben und / oder werben zu lassen.

Die Antragsgegnerinnen haben gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr Antrag sei bezüglich der beiden Schreibweisen (…) und (…) nicht zu weit gefasst, da im Deutschen eine zweifache Schreibweise des Wortes Casino mit „C“ und mit „K“ existiere und es nicht auszuschließen sei, dass die Antragsgegnerinnen zukünftig auf das Wort Kasino umstellten. Gleiches gelte für die Fassung des Antrags allein mit dem Wort Casino, da die Hauptintention der Antragsgegnerinnen die Werbung mit diesem Wort sei und es sich bei dem Wort „kleines“ lediglich um ein Attribut zu dem Nomen Casino handele.

Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die von der Antragstellerin zunächst als Antragsgegnerin zu 2) in Anspruch genommene (…) mit der Antragsgegnerin zu 1) identisch ist, hat die Antragstellerin erklärt, dass sich ihr Antrag vom 28.08.2007 lediglich gegen die Antragsgegnerinnen zu 1), 3) und 4) richtet.

Sie beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2007 (Aktenzeichen 2-03 O 387/07) zu bestätigen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie behaupten, dass sich auf dem im Innenraum der Spielstätte befindlichen Schild neben dem Schriftzug (…) noch drei Sonnen-Symbole befunden hätten und es sich dabei um eine wie auf dem als Anlage AG 5a vorgelegten Foto abgebildete Leuchtreklame gehandelt habe.

Sie sind der Ansicht, dass der gegen sie gerichtete Antrag zu weit gefasst sei, da sie in keinem der streitgegenständlichen Werbemittel den Begriff (…) benutzt und auch die Bezeichnung (…) nicht alleinstehend verwendet hätten. Damit fehle es dem Antrag an der erforderlichen Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung.

Der Begriff Casino könne zudem keineswegs allgemein mit einer staatlich konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden, sondern werde inzwischen (auch) mit Spielhallen/Spielstätten, die keine konzessionierten Spielbanken darstellten, identifiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerinnen auf den Seiten 10 bis 19 der Widerspruchsbegründung vom 25.09.2007 nebst Anlagen verwiesen.

Eine Irreführung sei ferner durch die Art und Weise der konkreten Verwendung der beanstandeten Werbemittel ausgeschlossen. Der Werbeslogan (…) stelle keine Etablissementsbezeichnung dar, sondern die Bezeichnung für das an das klassische Roulette angelehnte Spielgerät „Glücksrad“. Aufgrund der äußeren Gestaltung der Spielstätte in der (…) sei für jeden Betrachter des in das Schaufenster geklebten Werbeplakats klar ersichtlich, dass es sich um eine Spielothek, also eine Spielhalle/Spielstätte und nicht um eine staatlich konzessionierte Spielbank handele.

Das gleiche gelte bezüglich der innerhalb der Spielstätte hängenden Leuchtreklame. Auch die gesamte Gestaltung der beanstandeten Zeitungsanzeige mache deutlich, dass mit dem Werbeslogan (…) das abgebildete Spielgerät gemeint sei. Da die Anzeige in einer für Automatenspielstätten üblichen Art und Weise aufgemacht sei, könne auch niemand darüber getäuscht werden, dass es sich bei dem Etablissement der Antragsgegnerinnen nicht um eine Spielbank, sondern um eine Spielhalle handele.

Dies ergebe sich aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs Spielothek, der als Synonym für Spielhallen/Spielstätten verwendet werde, sowie der Verwendung der Sonnen-Symbole als Kennzeichnung für Spielautomaten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen war der Beschluss vom 03.09.2007 auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu seiner Neufassung, Aufhebung im übrigen und Zurückweisung des darüber hinausgehenden Antrags vom 28.08.2007.

Der Antragstellerin steht der ohne Bezug auf die konkreten von ihr beanstandeten Verletzungshandlungen geltend gemachte Anspruch auf Untersagung der Bewerbung von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen mit dem Begriff bzw. der Bezeichnung (…) oder (…) nicht zu.

Nach dem Verständnis der Kammer, deren Mitglieder auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann der Begriff Casino bzw. Kasino im Bereich des Glücksspiels nicht allgemein mit einer staatlich konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden. Dieses Verständnis wird durch die von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Unterlagen gestützt, aus denen sich ergibt, dass der Begriff Casino – zumindest inzwischen – im Zusammenhang mit Spielhallen/Spielstätten, in denen nicht das klassische Glücksspiel einer Spielbank (Großes Spiel) angeboten wird, gebräuchlich ist (vgl. insbesondere Anlagen AG 8 bis AG 11).

Im übrigen folgt auch aus den von der Antragstellerin als Beleg für ihre Ansicht vorgelegten Anlagen AST 13 und AST 14, dass allenfalls die Begriffe Spielbank und Spielcasino synonym verwandt werden, nicht aber die Begriffe Spielbank und Casino.

Damit ist die von der Antragstellerin angegriffene Bezeichnung (…) oder (…) für den Betrieb einer Spielhalle – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – für sich genommen nicht geeignet, den irreführenden Eindruck zu erwecken, dass in dieser Spielstätte das den staatlich konzessionierten Spielbanken vorbehaltene klassische Glücksspiel angeboten werde. Der abstrakte – ohne Bezug auf die geltend gemachten Verletzungshandlungen – gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher zurückzuweisen.

Es ist somit für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob auf der von der Antragstellerin beanstandeten Leuchtreklame im Inneren der von den Antragsgegnerinnen in der (…) betriebenen Spielothek lediglich der Begriff (…) in Alleinstellung oder (…) stand.

Aber auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin konkret beanstandeten Verletzungshandlungen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur zum Teil, nämlich bezüglich der beanstandeten Zeitungsanzeige, begründet.

Das Gericht bestimmt im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Anordnung muss sich dabei im Rahmen des gestellten Antrags halten und darf darüber nicht hinausgehen (§ 308 ZPO).

§ 938 Abs. 1 ZPO hebt daher die Antragsbindung nicht auf, bedeutet aber eine Lockerung, da der Antragsteller nur sein Rechtsschutzziel angeben muss, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zu beantragen braucht (vgl. Zöller/Vollkommen ZPO, 26. Aufl., § 938 Rn. 2).

Da die Antragstellerin ihren Antrag mit drei von ihr im einzelnen als irreführend beanstandeten Verletzungshandlungen begründet hat, ist somit zu prüfen, ob der Antrag unter Bezugnahme auf diese konkreten Verletzungshandlungen, als „Weniger“ zu dem abstrakt formulierten Unterlassungsantrag, Erfolg hat.

Nach Auffassung der Kammer war weder die im Inneren der Spielothek befindliche Leuchtreklame mit der Aufschrift (…) noch das im Schaufenster angebrachte Plakat mit dem Werbeslogan (…) geeignet, den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, in dem von den Antragsgegnerinnen betriebenen Etablissement werde eine Spielbank betrieben, in der das klassische Glücksspiel (Großes Spiel) angeboten werde.

Im Hinblick auf die äußere Gestaltung und Aufmachung der von den Antragsgegnerinnen betriebenen Spielothek (s. Fotos Anlage AG 13) erkennt jeder Betrachter des Werbeplakats zweifelsfrei, dass es sich ausschließlich um eine Spielothek, d.h. eine Spielstätte handelt, in der lediglich Automatenspiel, aber kein klassisches Glücksspiel angeboten wird.

Aufgrund, der konkreten Verwendung des Plakats im Schaufenster der Spielothek ist daher eine relevante Irreführung trotz des Slogans (…) und dem dazu abgebildeten Roulettekessel nicht möglich. Dies gilt entsprechend für die Leuchtreklame (…) im Inneren der Spielothek.

Selbst wenn auf dem Schild (…) in Alleinstellung gestanden haben sollte, ist aufgrund der Anbringung im Inneren der Spielothek eine Irreführung darüber, dass dort eine Spielbank betrieben werde, ausgeschlossen. Auch wenn sich das Schild über einer geschlossenen Tür befunden haben sollte (vgl. Anlage AST 7) erwartet der durchschnittlich aufmerksame und verständige Betrachter dieses Schildes nicht dass sich hinter der geschlossenen Tür ein klassischer Spielbankbetrieb befindet.

Dagegen ist die in der (…) vom 26.07.2007 veröffentliche Kleinanzeige, die von dem Leser – anders als das Werbeplakat – nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der von den Antragsgegnerinnen betriebenen Spielothek wahrgenommen wird, aufgrund des zentralen Schriftzugs (…) und des dahinter abgebildeten Roulettekessels geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, in dem beworbenen Etablissement werde klassisches Glücksspiel angeboten.

Selbst dem durchschnittlich informierten und verständigen Betrachter der Anzeige, der sich dieser mit der situationsadäquat eher geringen Aufmerksamkeit zuwendet, kann es verborgen bleiben, dass es sich um die Bewerbung eines neuen Spielgeräts in einer Spielhalle und nicht um die Bewerbung eines Etablissements handelt, in dem zumindest auch klassisches Glücksspiel in Form von Roulette angeboten wird.

Damit steht der Antragstellerin als Wettbewerberin der Antragsgegnerinnen im Bereich des Automatenspiels ein Anspruch auf Unterlassung der irreführenden Anzeige zu (§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG).

Die Beschlussverfügung vom 03.09.2007 war daher neu zu fassen und der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 6, 71.1 ZPO.

(Unterschriften)

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.