HARDCORE als rechte Marke

Der Verkauf von T-Shirts mit dem Aufdruck HARDCORE könnte demnächst Gegenstand von Abmahnungen werden.

Laut einem Bericht in der taz erhielt ein Online-Shopbetreiber vor wenigen Tagen von einer seiner Lieferfirmen eine Mail mit dem Hinweis, dass von ihm angebotene Artikel mit dem Schriftzug Hardcore „mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen gewerbliche Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter“ verstoße. Sollte das Shirt nicht verschwinden, könnten ihm „erhebliche Abmahnkosten“ ab 1.000 Euro aufwärts drohen, hieß es in dem Schreiben.
Die taz berichtet weiter, dass der Begriff HARDCORE beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von einen Rechtsextremen angemeldet worden sei, der auch ein Versandhaus mit einschlägigen Szeneartikeln betreibe.

„Mit der Markeneintragung wollen Neonazis ihren Versuch fortsetzen, linke Jugendkultur zu vereinnahmen“, glaubt Toni Peters vom Antifaschistischen Pressearchiv und Bildungszentrum. Gleichzeitig gehe es aber auch um ein rein kommerzielles Interesse. „Die wollen nicht mehr nur mit Rechtsrock Geld verdienen, sondern auch in der nichtrechten Musikszene kräftig abkassieren.“ …
„Ich war überrascht, mit welchen Mitteln Neonazis inzwischen versuchen, die linke Musikszene zu schädigen“, sagte Joachim Hiller, Chef des Punk- und Hardcore-Magazins Ox. Hiller hat inzwischen Kontakt zu Plattenfirmen, Konzertagenturen und Bands aufgenommen, um gegen die Markeneintragung zu klagen.

(taz vom 23.02.2009)

Markeneintragung HARDCORE

Registernummer: 302008045099
Wortmarke: HARDCORE
Eintragung: 01.12.2008
Tag der Veröffentlichung der Eintragung: 02.01.2009
Klassen: 24; 25; 40 u.a. für Bekleidung wie T-Shirts, Trikots etc.
Derzeit läuft noch die dreimonatige Widerspruchsfrist.

Im Markenregister finden sich bei einer Suche nach HARDCORE 39 Treffer, davon 9 die nur das Wort HARDCORE enthalten und teilweise auch für ähnliche Waren eingetragen sind.

Freihaltebedürfnis für das Zeichen HARDCORE

Das DPMA hat die Eintragung inzwischen veröffentlicht. Es sieht also keine absoluten Schutzhindernisse die gegen die Eintragung des Begriffs HARDCORE als Marke für die genannten Waren sprechen. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise fehlende Unterscheidungskraft und für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben (§ 8 Abs. 2 MarkenG).

Wikipedia listet den Begriff Hardcore vor allem als Bezeichnung für extreme Musikrichtungen wie:

* Hardcore (Breakbeat)
* Hardcore Punk
* Hardcore Techno
* Hardcore Electro
* Hardcore HipHop, siehe Britcore
* Hardcore-Metal (Metalcore)
* Hardcore Rap
* Industrial Hardcore

Im Musikbereich ist HARDCORE also durchaus als inhaltsbezogene Angabe zu verstehen und wäre z.B. für CDs mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. Um in der angemeldeten Klasse Bekleidung die Unterscheidungskraft abzulehnen, bedürfte es etwas mehr Begründungsaufwand und eines wohlwollenden Prüfers beim DPMA.

Alternativ kann gegen eine Markeneintragung Widerspruch von dem Inhaber einer älteren Marke erhoben werden, wenn die Marken identisch oder ähnlich sind und für vergleichbare Produkte eingetragen wurden, so dass Verwechslungsgefahr zu befürchten ist.

Aufdruck von HARDCORE auf T-Shirt verboten?

Sollte die Marke eingetragen bleiben, stellt sich natürlich die Frage, ob nun die Verwendung auf Textilien, insbesondere der Aufdruck auf T-Shirts, untersagt werden kann.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Voraussetzung für eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist aber, dass die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.

Hinweis: Die folgenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Beratung kann immer nur im Rahmen eines Mandats zu dem konkreten Einzelfall erfolgen.

In der Rechtsprechung wird bei großflächigen Aufdrucken von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen auf Textilien ein markenmäßiger Gebrauch in der Regel bejaht, da bekannt sei, dass Marken als Aufdruck auf der Brust oder Rückseite insbesondere von T-Shirts benutzt werden.

Die Bezeichnung HARDCORE hat aber ihrem Ursprung nach wohl keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion (anders etwa „klassische Zeichen“ wie „Trabant“ oder „Ahoj-Brause“).

Einige Auszüge aus Wikipedia sollen dies veranschaulichen (Die Auswahl spiegelt weder meinen Musikgeschmack wieder, noch soll sich ein Fan von Hardcore-Stilrichtungen die nicht genannt werden, zurückgesetzt fühlen. Kurz: es ist nur ein Beispiel):

Der Begriff HARDCORE und ähnliche Schreibweisen wie hard-core oder hard core (von englisch hard core, „harter Kern“) bezeichnet extreme, insbesondere aggressive oder von der Normalität abweichende, Varianten bestimmter Dinge oder Tätigkeiten und extreme Musikrichtungen (Wikipedia).

Für Musikrichtungen existiert dieser Begriff seit 1970 etwa für Hardcore-Punk:

Hardcore-Punk (zumeist einfach Hardcore oder HC abgekürzt) entstand Ende der 1970er Jahre in den USA und unabhängig davon in Großbritannien als radikalere und schnellere Weiterentwicklung des Punk Rocks. (Wikipedia)

Eine weitere Variante ist Techno-Hardcore: Der Begriff Hardcore bezeichnet in der elektronischen Tanzmusik die zwischen 1990 und 1993 in Großbritannien populäre breakbeatlastige Tanzmusik. Hardcore war dabei ein wesentlicher Bestandteil der Rave Music. (Wikipedia)

In einer interessanten Entscheidung (noch nicht rechtskräftig) hat das OLG Hamburg festgestellt, das Tragen eines T-Shirt mit dem Aufdruck „Hammer und Sichel“ mit dem Schriftzeichen „CCCP“ in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit von Art. 5 GG fällt. Aus dem Urteil:

Aufdrucke auf T-Shirts können also zum einen eine markenmäßige Benutzung sein, auf der anderen Seite aber auch eine Funktion als Kommunikationsmittel haben. Aus dieser möglichen Doppelfunktion ergibt sich, dass bei der Auslegung des Markengesetzes, speziell des Merkmals der markenmäßigen Benutzung, das Grundrecht gem. Art. 5 GG hinreichend Beachtung finden muss.

Die kennzeichenmäßige Benutzung und der Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit könnte mit der entsprechenden Argumentation also noch eine Rolle spielen.

UPDATE: Beiträge zur Diskussion hier, hier, hier und hier.

UPDATE: DPMA nimmt zur Markeneintragung HARDCORE Stellung

UPDATE: Gegen die Marke HARDCORE wurde in der 18. Woche 2009 ein Löschungsantrag veröffentlicht. (via Markenblog Löschungsanträge (18/2009))

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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