HABM: Steppnaht

HABM, Entscheidung vom 06.02.2008 – R 1502/2006-4 – Steppnaht (Bildmarke)
Artikel 78 GMV

Den Anforderungen an die gebotene Sorgfalt bei der Fristenkontrolle ist nicht genügt, wenn die Fristenerfassung, -berechnung und -überwachung lediglich durch eine einzige Person erfolgt und bei der Büroorganisation keinerlei Vorkehrungen für eine Gegenkontrolle getroffen waren. Werden in diesem Fall Fristen versäumt, so liegt Organisationsverschulden vor.

Entscheidung

Sachverhalt und Parteivortrag

1 Mit Anmeldung vom 15. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung folgender Bildmarke

als Gemeinschaftsmarke für folgenden Waren in Klasse 25– Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen.

2 Nachdem die Beschwerdeführerin gehört wurde, wies der Prüfer mit Entscheidung vom 18. September 2006 („die angefochtene Entscheidung“) die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle beanspruchten Waren zurück, da sie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke („GMV“) mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.

3 Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Zurückweisung am 20. November 2006 fristgerecht Beschwerde ein. Im Beschwerdeschriftsatz beantragte sie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle beanspruchten Waren zur Veröffentlichung zuzulassen.

4 Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern („die Geschäftsstelle“) bestätigte am 23. November 2006 den Empfang der Beschwerde und erinnerte die Beschwerdeführerin, dass eine Beschwerdebegründung gemäß Artikel 59 GMV innerhalb der Ausschlussfrist von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzureichen ist.

5 Da bis zum 18. Januar 2007 der Eingang einer Beschwerdebegründung nicht feststellbar war, wies die Geschäftsstelle am 8. Februar 2007 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden könnte, und räumte ihr zur Stellungnahme eine Frist bis zum 8. März 2007 ein.

6 Am 8. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung ein und legte gleichzeitig eine Beschwerdebegründung vor.

7 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages machte die Beschwerdeführerin nachfolgenden Sachverhalt geltend, zu dessen Glaubhaftmachung sie eine eidesstattliche Erklärung des Angestellten, der in der Markenabteilung der Vertreter der Beschwerdeführerin mit der Berechnung, Notierung und Überwachung der Fristen betraut war, vorlegte.

8 Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung sei von dem in der Markenabteilung der Vertreter für die Berechnung, Notierung und Überwachung der Fristen zuständigen Angestellten ordnungsgemäß auf den 18. Januar 2007 notiert worden. Aus nicht nachvollziehbaren und völlig unverständlichen Gründen habe der die Fristen notierende und überwachende Angestellte jedoch die Mitteilung des Amtes vom 23. November 2006 zum Anlass genommen, die von ihm ursprünglich richtig notierte Frist nochmals neu zu berechnen. Offenbar habe der Angestellte das Datum der Einreichung der Beschwerde vom 20. November 2006 als Fristbeginn genommen und dann unter Streichung der von ihm ursprünglich richtig berechneten und eingetragenen Frist vom 18. Januar 2007 den 20. März 2007 als Ende der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung notiert.

9 Die Akte wäre danach erst am 20. Februar 2007 wieder vorgelegt worden, wäre nicht am 8. Februar 2007 der Hinweis des Amtes auf die fehlende Beschwerdebegründung gekommen. Die Vertreter hätten somit erst zu diesem Zeitpunkt die Fristversäumnis feststellen können.

10 Die Versäumung der Frist beruhe auf einem Versehen des für die Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist zuständigen Angestellten. Dass dieser Angestellte, der von den Vertretern immer wieder überwacht wurde und sich in seiner Tätigkeit immer als äußerst versiert, sorgfältig und sehr zuverlässig erwiesen habe, einen solchen Fehler machen konnte, sei für die Vertreter nicht
voraussehbar gewesen. Auch der Angestellte könne sich heute nicht mehr erklären, warum ihm ein solches Versehen unterlaufen habe können. Da es sich um einen Angestellten handle, der in seiner Tätigkeit immer wieder überwacht werde und sich dabei stets als äußerst zuverlässig erwiesen habe, stelle das Versehen, das zur Versäumung der Frist geführt habe, eine Fehlhandlung dar, die für die Vertreter nicht erklärbar und somit ohne Verschulden erfolgt sei.

11 Am 12. März 2007 ermächtigte die Beschwerdeführerin das Amt, die für den Wiedereinsetzungsantrag zu entrichtende Gebühr von ihrem laufenden Konto abzubuchen.

Entscheidungsgründe

12 Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unbegründet (Artikel 78 Absatz 3 Satz 1 GMV) und die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen (Artikel 59 Satz 3 GMV und Regel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke („GMDV“).

Zum Wiedereinsetzungsantrag

13 Nach Artikel 78 Absatz 1 GMV wird der Anmelder oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach der GMV den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat. Gemäß Absatz 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen, und die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Gemäß Absatz 3 ist der Antrag zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.

14 Die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 2 und 3 sind erfüllt; der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet, da nach dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin, wie er auch durch die eidesstattliche Versicherung bestätigt wird, nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen war, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten.

15 Handelt die Beschwerdeführerin durch einen berufsmäßigen Vertreter, so ist bei der Frage, ob die gebotene Sorgfalt eingehalten wurde, auf die Person des Vertreters abzustellen. Dieser hat insbesondere seine Mitarbeiter und Bürokräfte mit allen Besonderheiten der Verfahren nach der GMV vertraut zu machen und sie zur Vornahme der nötigen Verfahrenshandlungen anzuleiten, und er ist verpflichtet, regelmäßige Kontrollen vorzunehmen. Er hat ein System der internen Kontrolle und Überwachung von Fristen aufrecht zu erhalten, das die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell ausschließt.

16 Die von den Vertretern der Beschwerdeführerin geschilderte Büroorganisation vermag nicht zu belegen, dass alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt aufgewandt wurde. Zwar kann aufgrund des Sachvortrages davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in der Markenabteilung mit der Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist betrauten Mitarbeiter um einen speziell ausgebildeten, in die Wichtigkeit der Fristenkontrolle eingewiesenen und erfahrenen Mitarbeiter handelt, der auch wiederkehrend und stichprobenartig überprüft wurde. Jedoch ist der geschilderte Verfahrensablauf der Büroorganisation bei der Erfassung, Überwachung und Kontrolle von Fristen nicht derart gestaltet, dass er den nach den Umständen gebotenen Anforderungen an Sorgfalt entspricht. Vielmehr zeigt die Büroorganisation insofern deutliche Mängel auf, als jegliche Gegenkontrolle in der Fristverwaltung durch einen weiteren Mitarbeiter fehlt. Es wird bei der Berechnung, Notierung und Überwachung der Fristen ausschließlich auf die selbstverantwortliche Tätigkeit des mit der Fristverwaltung betrauten Mitarbeiters abgestellt. Da menschliche Fehler auch von qualifizierten Mitarbeitern, selbst bei Zuhilfenahme von technischer Unterstützung wie von Computerprogrammen, niemals auszuschließen sind, durften und konnten sich die Vertreter nicht darauf verlassen, dass die Fristenerfassung, -berechnung und -überwachung lediglich von einer einzigen Person in jedem Fall immer korrekt erfolgt.

17 Es handelt sich daher im vorliegenden Fall nicht lediglich um ein schlichtes Versehen des Mitarbeiters der Vertreter der Beschwerdeführerin, sondern um ein Organisationsverschulden, da bei der Büroorganisation keinerlei Vorkehrungen für eine Gegenkontrolle getroffen waren. Diese Anforderungen an eine sorgfältige Büroorganisation entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 2001 in der Rechtssache 146/00 Stefan Ruf und Martin Stier/HABM („Dakota“) Slg. 2001, II-1797, Randnrn. 55 bis 61; sowie R 628/2006-2 – „SIDESCAN“, Randnr. 16, und R 311/2002-1 – „SCAN TRAK“, Randnr. 18).

18 Die Vertreter haben durch Unterlassen entsprechender Maßnahmen somit nicht alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt aufgewandt, denn es musste ihnen bewusst sein, dass gerade der korrekten Fristberechnung und der Fristwahrung besondere Bedeutung zukommt. Bei Vornahme der notwendigen und erforderlichen Gegenkontrolle hätte der Fehler bei der Erfassung und Berechnung auch rechtzeitig erkannt und behoben werden können, so dass die Beschwerdebegründungsfrist gewahrt worden wäre.

19 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Beschwerde

20 Wird Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtes bei den Beschwerdekammern eingelegt, so hat dies binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu geschehen und binnen vier Monaten ist die Begründung nachzureichen (Artikel 59 Satz 3 GMV). Wird die Begründung nicht eingereicht, so ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Regel 49 Absatz 1 GMDV).

21 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeführerin am 18. September 2006 zugestellt worden. Sie hat zwar rechtzeitig Beschwerde eingelegt, die Beschwerdebegründung ist aber erst am 8. März 2007, also nach Ende der bis zum 18. Januar 2007 laufenden Begründungsfrist, eingereicht worden.

22 Nach alledem ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

(Unterschriften)

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