Graphische Darstellbarkeit

Gesetz

§ 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

Zweck

Nach dieser Vorschrift sind als Marke schutzfähige Zeichen i.S. des § 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen. Inhalt und Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit ergeben sich aus den damit angestrebten Zwecken, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register als solche überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (BGH GRUR 1999, 730, 731 – Farbmarke magenta/grau).

Voraussetzungen

Ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, kann eine Marke sein, sofern es Gegenstand einer (mittelbaren) grafischen Darstellung, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sein kann.

Diese muss aber – um die Registerbehörden und die Öffentlichkeit über die bestehenden Schutzrechte zu informieren – folgende Anforderungen erfüllen: sie muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (EuGH, Urt. v. 12.12.2002 – C-273/00 – Sieckmann [zum Geruchszeichen]; GRUR 2003, 604 Tz 28 f. – Libertel [zum abstrakten Einfarbenzeichen]; Urt. v. 27.11.2003 – C-283/01, Slg. 2003, I-14313 = GRUR 2004, 54, 57 Tz 55 – Shield Mark/Kist [zum Hörzeichen]; GRUR 2004, 858 Tz 25-32 – Heidelberger Bauchemie [zum abstrakten Farbkombinationszeichen]).

Farbmarken

Hierfür bedarf es nicht notwendig der unmittelbaren graphischen Wiedergabe der Farbe selbst. Es genügt die Umschreibung der Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die in der konkreten Farbangabe (konturlose Farbmarke) liegen kann (BGHZ 140, 193, 195 – Farbmarke gelb/schwarz; BGH GRUR 1999, 730, 731 – Farbmarke magenta/grau).

In der Praxis wird die Marke durch die Einreichung eines Farbmusters und zusätzlich durch die Beschreibung mittels Bezugnahme auf ein gängiges Farbklassifikationssystem (z.B. Angabe der RAL- oder Pantone-Nummern) eindeutig graphisch dargestellt.

Einzelne Farben

Die einzelne Farbe kann herkunftshinweisend sein. Sie ist als Marke eindeutig und graphisch dargestellt i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG (Art. 2 MarkenRL), wenn sie als solche genau und dauerhaft bezeichnet wird, ohne dass es einer räumlichen Begrenzung oder – wie der 32. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG GRUR 2005, 585, 589) anzunehmen scheint – der Benennung eines Verwendungszusammenhangs bedarf (BGH, Beschluß vom 05.10.2006 – I ZB 86/05 – Farbmarke gelb/grün II).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verkehr regelmäßig nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb zu schließen. Anders als bei Wort- oder Bildmarken, die vom Erscheinungsbild der zu kennzeichnenden Ware unabhängig sind, werden Farben grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet und deshalb regelmäßig auch nicht in einem solchen Sinne erfasst (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 65) – Libertel).

Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann einer Farbe originäre Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 66) – Libertel).

Farbkombinationen

Dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die abstrakte Farbkombination die erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit nur bei Angaben zur systematischen Anordnung der Farben als erfüllt ansieht, folgt aus der Tatsache, dass ansonsten die Kombination mehrerer Farben miteinander eine unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen zuließe, die mit dem Charakter der Marke als Registerrecht, das der Allgemeinheit eine verlässliche Information über den bestehenden markenrechtlichen Schutz ermöglichen soll, nicht zu vereinbaren wäre. Es besteht kein Wertungswiderspruch darin, dass die abstrakte Einfarbenmarke ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung Gegenstand des Markenschutzes sein kann (BGH, Beschluß vom 05.10.2006 – I ZB 86/05 – Farbmarke gelb/grün II).

Geruchsmarken / Riechzeichen

Bei einem Riechzeichen wird den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt (EuGH, Urteil vom 12.12.2002 – C-273/ 00 – Sieckmann)

Was eine chemische Formel angeht, so würden, nur wenige in einer solchen Formel den fraglichen Geruch wiedererkennen. Eine solche Formel ist nicht verständlich genug. Außerdem gibt eine chemische Formel nicht den Geruch einer Substanz, sondern die Substanz selbst wieder, und es fehlt ihr auch an der nötigen Klarheit und Eindeutigkeit. Bei der Beschreibung eines Geruchs handelt es sich zwar um eine grafische Darstellung. Sie ist aber nicht klar, eindeutig und objektiv genug. Die Hinterlegung einer Geruchsprobe stellt keine grafische Darstellung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie dar. Außerdem fehlt einer Geruchsprobe die nötige Stabilität oder Dauerhaftigkeit.

Hörmarken

Bei einem Hörzeichen sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wenn das Zeichen grafisch dargestellt wird mittels einer Beschreibung durch Schriftsprache, etwa durch den Hinweis, dass das Zeichen aus den Noten eines bekannten musikalischen Werkes besteht oder dass es sich um einen Tierlaut handelt, oder mittels eines Onomatopoetikums ohne weitere Erläuterung oder mittels einer Notenfolge ohne weitere Erläuterung.

Dagegen sind die genannten Anforderungen erfüllt, wenn das Zeichen durch ein in Takte gegliedertes Notensystem dargestellt wird, das insbesondere einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen, deren Form ihren relativen Wert angeben, und gegebenenfalls Vorzeichen enthält. (EuGH, Urteil vom 27. 11. 2003 – C-283/01 – Shield Mark/Kist)

Tastmarke

Auch ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann grundsätzlich eine Marke sein. Es ist erforderlich, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Markenfähigkeit wie insbesondere der Grundsatz der Selbständigkeit der Marke von dem Produkt erfüllt sind (vgl. BGHZ 140, 193, 197 – Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 – I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752 – Gabelstapler II).

Die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG sind nicht erfüllt, wenn die Abbildung lediglich den Gegenstand zeigen, dessen Berührung die nicht näher beschriebenen haptischen Reize auslösen soll, weil es an der dafür erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehlt.

Angesichts der Vielzahl von Eindrücken, die mit der Wahrnehmung eines Gegenstands über den Tastsinn in Bezug auf seine Gestalt, Oberflächenstruktur, Form und Masse verbunden sein können, könnte seine bloße Abbildung allenfalls dann den Anforderungen an eine eindeutige und objektive Darstellung eines oder mehrerer haptischer Reize genügen, wenn sich der Abbildung Eigenschaften des betreffenden Gegenstands entnehmen ließen, die der Verkehr mit individualisierbaren und aus diesem Grunde objektiv eindeutigen haptischen Eindrücken beim Betasten des abgebildeten Objekts verbände. (BGH, Beschluss vom 05.10.2006 – I ZB 73/05 – Tastmarke)

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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